Der Berufungssenat des Bezirksgerichts entschied: KATER HELLI DARF DRAUSSEN STREUNEN.
Kater Helli hatte sich zwei Kaninchen aus Nachbars Garten geholt, was den Besitzer der Kaninchen veranlasst hatte, den Besitzer des Katers zu verklagen. Im August 2012 hatte das Landesgericht dahingehend entschieden, dass der Kater an der Leine geführt oder in Innenräumen gehalten werden musste. Nach diesem Urteil hatte der Kater jedoch besagten Tieren auf dem fremden Grundstück weiterhin vehement nachgestellt, woraufhin der Kaninchenhalter den Besitzer des Katers erneut verklagt hatte. In diesem zweiten Verfahren hatte das Landesgericht, anders als bei seinem früheren Urteil und in Anlehnung an einen Präzedenzfall des Obersten Gerichthofes aus dem Jahre 2011, entschieden, dass Kater Helli frei streunen durfte. Der Nachbar hatte dagegen Berufung beim Bezirksgericht eingelegt. Dieses hatte jedoch keinen Anlass für eine Aufhebung gesehen und das Urteil bestätigt.
Bei dem Präzedenzfall aus dem Jahre 2011, als der Oberste Gerichtshof die Urteile des Landes- und des Bezirksgerichts in einem ähnlichen, den Auslauf der Katzen Mogli und Minki betreffenden Streitfall kassiert hatte, hatte die Bewertung der Größe der Tiere die entscheidende Rolle gespielt. Während das Landesgericht 2011 eine ausgewachsene Katze mit Schafen und Hunden gleichgestellt hatte und das Bezirksgericht, nach der Beschwerde des Antragsstellers, dieser Auffassung gefolgt war, hatte der Oberste Gerichtshof befunden, dass eine Katze zu den kleinen Tierarten gehörte. In seiner Entscheidung für das freie Streunen berücksichtigte er außer der Größenklasse und den natürlichen Lebensgewohnheiten einer Katze auch die Tatsache, dass Mogli und Minki nicht von klein auf gelernt hatten, sich in geschlossenen Räumen aufzuhalten.
Somit wurde bei der dritten Behandlung des Streitfalls um den Kater Helli das freie Streunen selbst großgewachsener Kater in dieser Gegend (Tirol, Bezirk x), sofern es im üblichen Rahmen blieb und unter Berücksichtigung des Präzedenzfalles des Obersten Gerichtshofes, nicht als relevante Gefährdung benachbarter Grundstücke eingestuft, die oberste Verantwortung für den Schutz der Kaninchen vor sämtlichen Raubtieren wie zum Beispiel, außer vor Katzen, auch vor Raubvögeln und Füchsen, trug der Halter, entschied das Gericht. Auch stellte es klar, dass nach dem dritten Verfahren keine weiteren Rechtsmittel mehr zulässig wären. Der Berufungssenat des Bezirksgerichts beharrte jedoch darauf, dass die Verpflichtung, die er dem Besitzer des Katers Helli zuvor auferlegt hatte und die besagte, dass er als Verantwortlicher zu verhindern hatte, dass der Kater die Kaninchen des Nachbarn jagte, quälte und riss, weiterhin Gültigkeit hatte. Beobachtet wurde das Verfahren u. a. vom Nachrichtendienst des Österreichischen Rundfunks ORF sowie von der Zeitung Kurier, beide berichteten am 6. 3. 2013 über das endgültige Urteil.
Kaninchen starben. Schadensersatzzahlungen wurden geleistet. Man wollte beweisen, wozu eine Katze fähig ist und wie schlimm ihre Taten sind. In der Nachbarschaft nahm man die Sache einerseits ernst, andererseits fand man sie völlig aberwitzig. In dieser Stimmung wurde (vielleicht scherzhaft und provokant) eine Wette vorgeschlagen: Wie viele Kaninchen würde man opfern müssen, um zu beweisen, dass die Position der Kaninchen die richtige war, nicht die der Katze? Der Besitzer (der Kaninchen, der Katze?) verstand in der Sache keinen Spaß und war schwer verärgert. Er lud die Nachbarn nicht mehr zu seinen Festen ein. Er grüßte ihre Kinder nicht mehr. Er hatte sie ohnehin bereits aus anderen Gründen kaltstellen wollen und konnte dieses Vorhaben nun endlich umsetzen.
Auf dem Gebiet standen x Häuser, es erstreckte sich über x Quadratkilometer. Einer der Nachbarn wollte herausfinden, wie groß das Auslaufrevier eines solchen ausgewachsenen Katers eigentlich war, und kam auf x.
Von weiteren getöteten Tieren hörte man nie. Vielleicht gab es sie, aber sie waren niemandes Haustiere, sodass sie nicht im selben Maße wahrgenommen wurden wie die erwähnten Kaninchen.