§ 16

Freibeträge

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

1. 

des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

2. 

der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

3. 

der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

4. 

der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

5. 

der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;

6. 

(weggefallen)

7. 

der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2000 Euro.