Wenn man beim Gericht wegen eines Termins oder wegen der Vollmachtformulare vorspricht, erhält man meist auch noch ein Formblatt „Vermögensverzeichnis“, das zum Termin ausgefüllt mitgebracht werden muss. Manchmal wird es auch schon dem oben genannten schriftlichen Hinweis auf die Notwendigkeit eines Erbscheins beigefügt. Da dieses Formblatt in den einzelnen Bundesländern verschieden ist, können hier nur allgemeine Hinweise zum Ausfüllen gegeben werden:
Zunächst einmal ist gut zu wissen, dass dieses Formblatt zu nichts anderem dient als zur Berechnung der Gerichtskosten. Es ist also nicht verbindlich für die Teilung des Nachlasses oder für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen. Es wäre daher ohne Sinn, wenn sich missliebige Beteiligte dadurch profilieren wollen, die Aufnahme möglichst hoher Beträge zu verlangen. Die Gerichtskosten werden vorweg abgezogen und sind daher letztendlich von allen Erben gemeinsam zu tragen und beeinträchtigen auch die Höhe des Pflichtteils.
Das Gericht verlangt neben den allgemeinen Angaben zur Art und Lage des Grundbesitzes stets folgende Wert-Angaben:
Einheitswert des Finanzamtes
Brandversicherungswert
Verkehrswert
Tatsächlich berechnet das Gericht seine Kosten nach dem „Verkehrswert“ des Grundbesitzes, das heißt dem Preis, zu dem das Objekt zum Todeszeitpunkt zu verkaufen gewesen wäre. Maßgebend ist somit nicht der Einheitswert. Auch der Brandversicherungswert kann nicht maßgebend sein, da es sich hierbei um den Wiederaufbauwert (Neuwert) handelt. Sollte ein Gericht aus Bequemlichkeit diesen Wert zugrunde legen wollen, sollten Sie sich dies nicht gefallen lassen! Auch die Vorschriften, welche das Finanzamt für die Grundstücksbewertung anwenden muss, (dazu Kapitel 10) dürfen nicht herangezogen werden, da sie keinen individuellen Verkehrswert ergeben.
Der Rechtsbehelf im Falle einer zu hohen Kostenrechnung heißt „Erinnerung“, die schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts eingelegt werden kann. Es entscheidet zunächst der Rechtspfleger über den Ansatz, welchen der Kostenbeamte vorgenommen hat. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Referatsrichters zulässig, der – meist – endgültig entscheidet. Bis dahin entstehen für die Erinnerung keine Gerichtsgebühren. Nur bei besonders hohen Differenzen zwischen erhobener und richtiger Gebühr kann die Sache zum Landgericht gelangen. Dann sollte man sich aber beraten lassen.
Wie aber erfährt das Gericht den „Verkehrswert“? Natürlich wird es keine Schätzung veranlassen. Es ist auf seine Sach- und Marktkunde und auf die Angaben der Beteiligten angewiesen. Es wird daher nach der Höhe der Mieten fragen, wenn das Objekt vermietet war, und nach dem Mietwert der vom Verstorbenen bewohnten Wohnung. Auf Grund seiner Erfahrung kann der Rechtspfleger mit diesen Angaben schon in etwa den Verkaufswert berechnen. Was er aber nicht weiß und was die Antragsteller vorbringen müssen, ist der Zustand des Objektes! Wenn ein „Instandsetzungsstau“ vorliegt – und das wird wohl immer der Fall sein – sollte man mit möglichst konkreten Angaben über die Schäden und Mängel das Gericht von einem niedrigen Wert überzeugen. Alle diese Angaben am besten vorher schriftlich abfassen, mitbringen und dem Vermögensverzeichnis beifügen. Je niedriger der Wert, umso niedriger die Gebühr.
Sind im Haus Instandsetzungsarbeiten erforderlich, muss in einer Anlage zum Vermögensverzeichnis genau geschildert werden, was repariert werden muss und was dies – großzügig geschätzt – kosten wird. Damit kann man einen niedrig angesetzten Verkehrswert begründen.
Bitte beachten, dass es sich um den Verkaufswert handelt. Da gebrauchte Gegenstände dieser Art – dies gilt auch für einen PKW – kaum noch einen Wert haben, sollte man einen niedrigen Pauschalbetrag für diese Sachen in Vorschlag bringen, der regelmäßig auch akzeptiert wird. Wenn die Wohnung via Müllhalde aufgelöst wird, sollte man dies angeben und als Wert „0“ einsetzen.
Im Vermögensverzeichnis müssen alle Konten einzeln mit dem Stand per Todestag eingetragen werden. Deshalb sollten Sie die Sparbücher zum Termin mitbringen. Sind Wertpapiere vorhanden, wäre eine Depotberechnung per Todestag hilfreich. Auch das Girokonto muss mit dem Wert per Todestag angegeben werden.
Lebensversicherungen sind nur dann anzugeben, wenn keine Bezugsberechtigung (siehe Kapitel 5) bestimmt war.
Es hat keinen Sinn, Sparbücher zu verschweigen. Es ist gut möglich, dass das Gericht bereits das Schreiben der Bank an das Finanzamt kennt.
Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), ist davon auszugehen, dass ein während der Ehe angespartes Guthaben auch dann beiden Eheleuten gemeinsam gehört, wenn das Sparbuch nur auf einen Namen lautet (OLG Naumburg, Az. 10 U 23/06). Lautet das Sparbuch auf den Verstorbenen, dann nur die Hälfte des Guthabens im Vermögensverzeichnis angeben!
Alle Schulden, z. B. bei der Bank (natürlich auch restliche Hypothekenschulden), bei Versandhandlungen aus Ratenzahlungsgeschäften oder private Darlehen, angeben, auch Steuerschulden. Offenstehende Krankheitskosten insoweit angeben, als sie nicht von einer Krankenkasse bzw. Versicherung oder Beihilfe bezahlt werden.
Für Beamte siehe Kapitel 4 bzw. Seite 42.
Eine Einzelaufstellung fertigen und die Belege mitbringen. Die Aufstellung bleibt beim Gericht. Die Beerdigungskosten müssen nur aufgestellt werden, wenn ein Erbschein beantragt wird. Wurde nur ein Testament eröffnet, ist die Zusammenstellung entbehrlich.
Sie werden aus dem Wert des Nachlasses abzüglich der Schulden berechnet. Bei der Gebühr für die Eröffnung des Testamentes/Erbvertrages werden die Beerdigungskosten nicht berücksichtigt.
Es fallen folgende Gebühren an:
½ Gebühr für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag)
1/1 Gebühr für die eidesstattliche Versicherung. Diese Gebühr erhebt der Notar, wenn der Antrag über ihn gestellt wird.
1/1 Gebühr für den Erbschein
Der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden (noch ohne Berücksichtigung der Beerdigungskosten) beträgt 200 000 Euro; die Beerdigungskosten betragen 20 000 Euro.
Es ist ein privatschriftliches Testament vorhanden:
½ Gebühr für die Eröffnung des Testamentes: | |||
Wert | 200 000 Euro | Gebühr | 178,50 Euro |
1/1 Gebühr für die eidesstattliche Versicherung: | |||
Wert | 180 000 Euro | Gebühr | 327 Euro |
1/1 Gebühr für den Erbschein: | |||
Wert | 180 000 Euro | Gebühr | 327 Euro |
Gesamte Gebühren für den Erbschein: | 832,50 Euro |
Weitere Gebührenbeispiele. Jeweils angegeben ist die 1/1 Gebühr für den genannten Nachlasswert.
Wert | 50 000 Euro | 1/1 | Gebühr | 132 Euro |
Wert | 100 000 Euro | 1/1 | Gebühr | 207 Euro |
Wert | 350 000 Euro | 1/1 | Gebühr | 582 Euro |
Wert | 500 000 Euro | 1/1 | Gebühr | 807 Euro |