Die Kosten des Gerichts

Die Bewertung des Grundbesitzes

Das Gericht verlangt neben den allgemeinen Angaben zur Art und Lage des Grundbesitzes stets folgende Wert-Angaben:

Tatsächlich berechnet das Gericht seine Kosten nach dem „Verkehrswert“ des Grundbesitzes, das heißt dem Preis, zu dem das Objekt zum Todeszeitpunkt zu verkaufen gewesen wäre. Maßgebend ist somit nicht der Einheitswert. Auch der Brandversicherungswert kann nicht maßgebend sein, da es sich hierbei um den Wiederaufbauwert (Neuwert) handelt. Sollte ein Gericht aus Bequemlichkeit diesen Wert zugrunde legen wollen, sollten Sie sich dies nicht gefallen lassen! Auch die Vorschriften, welche das Finanzamt für die Grundstücksbewertung anwenden muss, (dazu Kapitel 10) dürfen nicht herangezogen werden, da sie keinen individuellen Verkehrswert ergeben.

Der Rechtsbehelf im Falle einer zu hohen Kostenrechnung heißt „Erinnerung“, die schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts eingelegt werden kann. Es entscheidet zunächst der Rechtspfleger über den Ansatz, welchen der Kostenbeamte vorgenommen hat. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Referatsrichters zulässig, der – meist – endgültig entscheidet. Bis dahin entstehen für die Erinnerung keine Gerichtsgebühren. Nur bei besonders hohen Differenzen zwischen erhobener und richtiger Gebühr kann die Sache zum Landgericht gelangen. Dann sollte man sich aber beraten lassen.

Wie aber erfährt das Gericht den „Verkehrswert“? Natürlich wird es keine Schätzung veranlassen. Es ist auf seine Sach- und Marktkunde und auf die Angaben der Beteiligten angewiesen. Es wird daher nach der Höhe der Mieten fragen, wenn das Objekt vermietet war, und nach dem Mietwert der vom Verstorbenen bewohnten Wohnung. Auf Grund seiner Erfahrung kann der Rechtspfleger mit diesen Angaben schon in etwa den Verkaufswert berechnen. Was er aber nicht weiß und was die Antragsteller vorbringen müssen, ist der Zustand des Objektes! Wenn ein „Instandsetzungsstau“ vorliegt – und das wird wohl immer der Fall sein – sollte man mit möglichst konkreten Angaben über die Schäden und Mängel das Gericht von einem niedrigen Wert überzeugen. Alle diese Angaben am besten vorher schriftlich abfassen, mitbringen und dem Vermögensverzeichnis beifügen. Je niedriger der Wert, umso niedriger die Gebühr.