Welche Testamentsformen gibt es?

Das notarielle Testament

Es wird auch „öffentliches Testament“ genannt, obwohl es natürlich nicht öffentlich ist, sondern unter das Berufsgeheimnis des Notars fällt. Das Notarwesen ist landesrechtlich verschieden geregelt. In manchen Bundesländern kann ein Rechtsanwalt gleichzeitig Notar sein, dann sind aber nicht alle Rechtsanwälte auch Notare. In anderen Ländern sind die Notare nicht gleichzeitig Anwälte und schließlich gibt es auch noch Sonderregelungen.

Bevor Sie zum Notar gehen:

Man könnte auch ein fertiges Schriftstück mitbringen (welches z. B. am Computer geschrieben sein könnte) und dies dem Notar als Testament übergeben. Da dies weder sinnvoll noch billiger ist, geschieht es in der Praxis so gut wie nie.

Natürlich erhebt der Notar eine Gebühr, die sich nach dem zu vererbenden Vermögen richtet und nicht ganz billig ist. Aber der Notar kann nicht verlangen, was er will. Seine Gebühren sind gesetzlich geregelt und die Gebührenerhebung wird vom Präsidenten des Landgerichts überwacht. Sie können vorher fragen, was es kostet, wenn der Wert des Vermögens angegeben wird. Allerdings darf der Notar – anders als ein Rechtsanwalt – mit Ihnen keine Gebührenvereinbarung treffen (§ 140 KostO).

Erscheint die Kostenrechnung des Notars zu hoch (insbesondere, weil er einen zu hohen Geschäftswert angenommen hat), kann hiergegen Beschwerde beim Landgericht (§ 156 KostO) eingelegt werden (in Baden-Württemberg – Bezirksnotar – beim Amtsgericht – § 142 KostO). Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; es können gerichtliche Auslagen und – falls der Beschwerdeführer unterliegt – auch Kosten des Notars anfallen.

Wenn Grundbesitz vererbt wird, können die Erben viel Geld sparen, wenn das Testament beim Notar errichtet wurde. Lesen Sie dazu Kapitel 6.

Das gemeinsame Testament

Eheleute oder Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft amtlich registriert sind, können ein gemeinsames Testament machen. Andere Personen, z. B. der nichteheliche Lebensgefährte, Geschwister oder Freunde/Freundinnen (die nicht als gleichgeschlechtliche Partner registriert sind) können dies nicht.

3

Fertigt der Notar auf Anforderung nur einen Entwurf – und kommt es dann nicht zu einer Beurkundung –, erhält er hierfür die gleiche Gebühr wie für die Beurkundung (§ 145 KostO).

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Für Lebenspartner gilt Ähnliches.