Man kann sein Testament selbst schreiben. Unverzichtbar ist, dass es mit der eigenen Hand geschrieben und unterschrieben wird (Ausnahme für Eheleute siehe nachfolgende Seite). Ungültig wäre demnach:
Computer- oder Schreibmaschinenschrift
Schreibhilfe durch einen schreibkundigen Bekannten
Auch sollte der Ort der Abfassung und das Datum angegeben werden. Dies ist besonders wichtig, wenn
mehrere Testamente hinterlassen wurden (dann gilt bei widersprechender Verfügung das letzte) oder
wenn der Testierende gegen Ende seines Lebens altersbedingt hilflos wird und vielleicht sogar einen Betreuer braucht – und dann jemand behauptet, er hätte das Testament bereits im geschäftsunfähigen Zustand geschrieben.
Wegen der Möglichkeit, eine Anweisung für die Bestattung außerhalb des Testaments auch ohne Beachtung dieser Form zu erteilen, siehe Kapitel 4 bzw. Seite 34.
Es wird auch „öffentliches Testament“ genannt, obwohl es natürlich nicht öffentlich ist, sondern unter das Berufsgeheimnis des Notars fällt. Das Notarwesen ist landesrechtlich verschieden geregelt. In manchen Bundesländern kann ein Rechtsanwalt gleichzeitig Notar sein, dann sind aber nicht alle Rechtsanwälte auch Notare. In anderen Ländern sind die Notare nicht gleichzeitig Anwälte und schließlich gibt es auch noch Sonderregelungen.
Natürlich kann ein Rechtsanwalt – gegen Honorar – auch in Erbfragen beraten und einen Testaments-Entwurf fertigen. Aber er darf das Testament nicht endgültig schreiben; das darf nur ein Notar.
überlegen Sie sich ganz genau, was Sie regeln wollen
vereinbaren Sie einen Besprechungstermin
bitten Sie den Notar nach der Besprechung um einen Entwurf, 3 den Sie zu Hause nochmals in Ruhe durchlesen und bedenken können
beurkunden Sie erst dann in einem zweiten Termin das Testament
Man könnte auch ein fertiges Schriftstück mitbringen (welches z. B. am Computer geschrieben sein könnte) und dies dem Notar als Testament übergeben. Da dies weder sinnvoll noch billiger ist, geschieht es in der Praxis so gut wie nie.
Natürlich erhebt der Notar eine Gebühr, die sich nach dem zu vererbenden Vermögen richtet und nicht ganz billig ist. Aber der Notar kann nicht verlangen, was er will. Seine Gebühren sind gesetzlich geregelt und die Gebührenerhebung wird vom Präsidenten des Landgerichts überwacht. Sie können vorher fragen, was es kostet, wenn der Wert des Vermögens angegeben wird. Allerdings darf der Notar – anders als ein Rechtsanwalt – mit Ihnen keine Gebührenvereinbarung treffen (§ 140 KostO).
Erscheint die Kostenrechnung des Notars zu hoch (insbesondere, weil er einen zu hohen Geschäftswert angenommen hat), kann hiergegen Beschwerde beim Landgericht (§ 156 KostO) eingelegt werden (in Baden-Württemberg – Bezirksnotar – beim Amtsgericht – § 142 KostO). Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; es können gerichtliche Auslagen und – falls der Beschwerdeführer unterliegt – auch Kosten des Notars anfallen.
Wenn Grundbesitz vererbt wird, können die Erben viel Geld sparen, wenn das Testament beim Notar errichtet wurde. Lesen Sie dazu Kapitel 6.
Eheleute oder Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft amtlich registriert sind, können ein gemeinsames Testament machen. Andere Personen, z. B. der nichteheliche Lebensgefährte, Geschwister oder Freunde/Freundinnen (die nicht als gleichgeschlechtliche Partner registriert sind) können dies nicht.
Einer der beiden Eheleute/Partner schreibt den gesamten Testamentstext, unterschreibt und setzt Datum und Ort ein. Der andere unterschreibt nur (besser: er fügt einen zustimmenden Satz bei), wobei er ebenfalls das Datum beifügen sollte.
Ein solches Testament kann natürlich auch beim Notar errichtet werden, wo es allerdings doppelte Gebühr kostet.
Beide Ehegatten/Partner bestimmen, wer Erbe werden soll, wenn der erste von ihnen stirbt. Meist bestimmen sie auch, wer Erbe des anderen nach dessen Tod werden soll.
Achtung: Hier droht ein Risiko! Von dieser Bestimmung kann der länger Lebende nach dem Tod des ersten Partners meist nicht mehr zurücktreten, falls dies nicht deutlich bestimmt ist. Auch Schenkungen an Dritte können eventuell später angefochten werden. Wenn somit Eheleute ein solches Testament errichten, müssen sie sich unbedingt vorher über Folgendes einig sein:
Was hat für uns Vorrang:
Absicherung des Überlebenden! Dann muss bestimmt werden, dass dieser die Verfügung auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden ändern kann, um z. B. auf Wohlverhalten oder Missverhalten eines Kindes zu reagieren.
Absicherung der gemeinsamen Kinder, damit der Nachlass später nicht an den möglichen Lebensgefährten des Überlebenden geht. Dann muss die Bindungswirkung erhalten werden.
Soweit mehrere Kinder vorhanden sind, ist eine „Pflichtteils-Klausel“ üblich, siehe Kapitel 8 bzw. Seite 124.
Wird die Ehe geschieden oder liegen die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vor und einer der Partner hat diese beantragt oder ihr zugestimmt, erlischt das gesamte Testament, falls nicht anzunehmen ist, dass dieses Erlöschen nicht gewollt war. Demnach muss jetzt jeder Ehegatte für seinen eigenen Sterbefall ein neues Testament errichten. 4