Bestattungsrecht

Im Deutschen Reich regelte das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15.05.1934 (RGBl. I Seite 380), in welcher Reihenfolge Angehörige befugt waren, Feuerbestattung statt Erdbestattung zu verlangen, soweit der Verstorbene dies nicht durch eine eigene Willensbestimmung verfügt hatte. Obwohl das Gesetz ursprünglich nur für die Frage, ob Feuerbestattung oder Erdbestattung verlangt werden konnte, eine Regelung getroffen hatte, wurde seitens der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass die dort getroffenen Regelungen auch für einen Streit über den Ort der Erdbestattung anzuwenden seien.

Das Grundgesetz weist die Bestattungsfragen dem Landesrecht zu, weshalb das vorgenannte Gesetz als Bundesgesetz nicht mehr weiter gelten konnte. Es wurde jedoch ursprünglich von den Bundesländern als Landesrecht übernommen und entsprechend angewandt. Inzwischen haben fast alle Bundesländer eigene Gesetze geschaffen. In manchen Ländern wurde das Feuerbestattungsgesetz formell aufgehoben. In anderen Ländern ist es durch die landesrechtliche Regelung überholt und einzelne Länder wenden es heute noch ausdrücklich an.

Da die einzelnen Bundesländer – nicht zuletzt unter dem Einfluss von Gerichtsentscheidungen – ihr Bestattungsrecht immer wieder ändern, erschien es wenig sinnvoll, diese Vorschriften hier abzudrucken. Das jeweils geltende Recht kann bei der Gemeindeverwaltung erfragt und im Internet abgerufen werden. Wer z. B. bei Google das Stichwort „Bestattungsrecht“ aufruft, findet die komplette Übersicht, wenn auch nicht immer auf dem allerneuesten Stand. Gute Informationen findet man auch unter: www.aeternitas.de