Grundsätzlich ist das Rechtsüberholen auf der Autobahn verboten. Jeder Grundsatz hält aber die eine oder andere Ausnahme bereit. So steht in § 7 Abs. 2 StVO, dass das Rechtsüberholen auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen in zwei Fällen gestattet ist. So ist es zum einen gestattet, rechts zu überholen, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich auf dem Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben und der Verkehr rechts schneller als links vorangeht. Zum anderen darf mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden, wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht oder langsam fließt. Langsam fahren bedeutet in dem Fall nicht schneller als 60 km/h. Wenn der Verkehr komplett steht, darf man rechts mit einer Geschwindigkeit von maximal 20 km/h überholen. Wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen langsam in Bewegung ist, so darf rechts höchstens mit einer Differenzgeschwindigkeit von 20 km/h gefahren werden, sodass rechts maximal 80 km/h erlaubt sind.
Für Motorradfahrer gilt ebenfalls ein grundsätzliches »Rechts-Überholverbot«. Es ist jedoch generell erlaubt, dass diese im Stau links überholen dürfen. Dabei müssen Motorradfahrer jedoch darauf achten, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Fahrzeugkolonne auf der rechten Seite sowie zum Gegenverkehr von der entgegenkommenden Seite einzuhalten. Vor allem darf die Fahrbahnmarkierung nicht überfahren werden, da man dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringt. Ein Überholen der Autos ohne Überfahren der Fahrbahnmarkierung ist aber unter Einhaltung des ausreichenden Sicherheitsabstands kaum möglich. Daher wird von einem Überholen der Fahrzeuge auf der linken Seite generell abgeraten.
Wird bei einem Radfahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder höher festgestellt, wird die Fahruntüchtigkeit nach der Rechtsprechung unwiderleglich vermutet. Es bedarf bei der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit also keines weiteren Hinzutretens von Ausfallerscheinungen oder einer Gefahr für Personen oder Sachen. Zu unterscheiden davon ist die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Diese liegt zwischen einem Wert von 0,3 und 1,1 Promille. Dabei dürfte es bei einem Wert von 0,3 Promille auf dem Fahrrad zunächst nicht zur Ahndung mit einem Bußgeld führen. Fällt man allerdings im Straßenverkehr durch Ausfallerscheinungen auf, wie zum Beispiel Schlangenlinienfahren, Überfahren von roten Ampeln oder Missachtung von Verkehrsschildern, so können diese nicht mehr bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits eine Straftat sein.
Die Promillegrenzen für Fahrradfahrer wurden bereits oben dargelegt. Nichts anderes gilt für Elektroroller-Fahrer. Dabei begeht auch derjenige, der mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingten Auffälligkeiten zeigt, eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit hat einen Bußgeldbescheid zur Folge. Dabei drohen eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Überschreitet man die Promillegrenze und hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr, verwandelt sich die Ordnungswidrigkeit in eine Straftat. Von einer Straftat kann aber auch bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille die Rede sein, wenn man als Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Dies kann zum Beispiel Fahren in »Schlangenlinien« oder eine Missachtung der Verkehrsregeln sein.
Praxistipp für alle Fahrer unter 21 Jahren und Fahranfänger: Für diese gilt die absolute Grenze von 0,0 Promille. Sie dürfen auf keinen Fall unter Alkoholeinfluss mit einem Elektroroller oder einem sonstigen Gefährt am Straßenverkehr teilnehmen.
Wer kennt es denn nicht? Der erste Ferientag, und man fährt voller Vorfreude los, aber auf einmal steht man in einem kilometerlangen Stau auf der Autobahn, und kein einziges Fahrzeug bewegt sich mehr. Darf ich jetzt aus dem Auto aussteigen, um mir die Beine zu vertreten? Ganz klar: Nein! Das Betreten von Autobahnen ist generell verboten. Die einzige legitime Ausnahme ist zur Absicherung eines Unfalls oder einer Fahrzeugpanne. Dabei sollte man das Fahrzeug möglichst auf dem Standstreifen abstellen, ein Warndreieck aufstellen, eine Warnweste überziehen und anschließend hinter der Leitplanke Schutz suchen, um den herannahenden Verkehr nicht zu gefährden.
Wer in der Bahn oder im Bus ohne Ticket fährt, begeht eine Straftat. Zusätzlich muss man in der Regel eine Vertragsstrafe an den Bahnbetreiber zahlen, diese variiert zwischen 40 und 60 Euro. Gesetzlich geregelt ist dies in § 265 a StGB, dem sogenannten Erschleichen von Leistungen, hier also das Erschleichen der Beförderung. Dafür reicht es aus, wenn man ein öffentliches Verkehrsmittel unberechtigt nutzt und dabei vorgibt, dass man einen Fahrschein gekauft hätte und folglich das Verkehrsmittel rechtmäßig benutze.
Praxistipp: Sie sollten lieber auch für kurze Fahrten einen Fahrschein kaufen und nie ohne Ticket ein öffentliches Verkehrsmittel nutzen. Denn sollten sich die Straftaten des »Schwarzfahrens« anhäufen, kann man sogar vor dem Strafrichter landen und eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe vom Gericht auferlegt bekommen. Zwar möchte die Ampelkoalition das »Schwarzfahren« zu einer Ordnungswidrigkeit herabstufen, dies ist aber bisher noch nicht geschehen.
Und wie lautet die Regelung, wenn der Fahrkartenautomat an der Haltestelle defekt ist? Natürlich gibt es noch Alternativen, einen Fahrschein zu kaufen. So gibt es in einigen Bundesländern in Bussen oder Bahnen auch Automaten, an denen man während der Fahrt einen Fahrschein kaufen kann. Sollten jedoch alle verfügbaren Automaten defekt sein, und es besteht keine Möglichkeit, einen Fahrschein zu kaufen, so darf man auch ohne Ticket einsteigen. Vorsichtshalber sollte man sich jedoch zumindest die Einstiegshaltestelle und die Uhrzeit notieren, sodass man im Fall einer Kontrolle, diese Informationen an die Kontrolleure weitergeben kann. Beim Fernverkehr mit der Deutschen Bahn besteht zudem die Möglichkeit, einen Fahrschein beim Bahnpersonal zu erwerben. Von dieser Möglichkeit sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden, um möglichen Schwierigkeiten vorzubeugen.
Wer kennt es denn nicht? Egal ob man sich als Autofahrer über Radfahrer aufregt, die Kopfhörer in beiden Ohren haben und den Straßenverkehr um sich herum vergessen, oder ob man sich als Fahrradfahrer die Kopfhörer aufsetzt, um bei der Fahrt mit Musik etwas zu entspannen. Aber was ist denn eigentlich erlaubt und was nicht? Grundsätzlich müssen sich auch Fahrradfahrer an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten. Es gibt dahingehend keine Regel oder kein Gesetz, das Musikhören mit Kopfhörern im Straßenverkehr verbietet. Dabei kommt es vielmehr maßgeblich auf die Lautstärke an. So müssen Radfahrer, genau wie die Autofahrer, noch in der Lage sein, das Geschehen des Straßenverkehrs ausreichend zu überblicken und vor allem in der Lage sein, Geräusche wie Hupen der anderen Verkehrsteilnehmer oder die Sirene eines Polizei- oder Krankenwagens zu hören. Zu laute Musik ist daher nicht nur eine Gefahr für die eigene Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Grundsätzlich muss das Blitzerfoto eine einwandfreie Identifizierung des Fahrers ermöglichen. Das bedeutet, er muss zum Beispiel anhand seiner Gesichtszüge oder anderer markanter Merkmale wie Augen, Mund oder Nase erkennbar sein. Ein Autofahrer muss gut erkennbar sein, damit die Behörden etwa einen Tempoverstoß dem entsprechenden Betroffenen zuordnen können. Dies schreibt die Straßenverkehrsordnung in § 23 Abs. 4 StVO vor. Verstöße gegen diese Pflicht können laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet werden. Punkte in Flensburg gibt es für den Corona-Mundschutz am Steuer jedoch nicht. Wenn Sie also einen Mundschutz beim Autofahren tragen wollen, sollten Sie darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin zu erkennen sind. Es sollten wirklich nur Nase und Mund verdeckt werden, damit eine Identifizierung weiterhin möglich ist. Kann ein Fahrer nicht ermittelt werden, stehen der Behörde unter anderem weitreichende Maßnahmen zur Verfügung, wie die Verhängung der Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches.
Bei dieser Frage handelt es sich um ein weit verbreitetes Phänomen, was jeder von uns schon einmal erlebt hat. Man freut sich, nach langer Parkplatzsuche endlich einen Parkplatz gefunden zu haben. Doch dann steht in der Lücke eine Person, die uns sagt, dass Sie den Parkplatz frei hält. Doch ist das überhaupt erlaubt? Im Straßenverkehr gilt die Regel, dass derjenige, der eine Parklücke mit seinem Pkw zuerst erreicht, dort parken darf. Auch im Straßenverkehr gibt es allgemeine Verhaltenspflichten, an die sich alle Teilnehmer zu halten haben. Dazu gehört unter anderem, dass man einen Parkplatz nicht blockieren darf, um diesen für seinen Bekannten oder seine Freundin frei zu halten. Das OLG Naumburg (Beschluss vom 26.05.1997 – 2 Ss 54/97) hat entschieden: »Gegenüber der berechtigterweise nach § 12 Abs. 5 StVO in die Parklücke einfahrenden Angeklagten stellt das dreiste und verkehrsfremde Verhalten der Zeugin eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO dar. In einem solchen Fall ist die Erzwingung eines Parkplatzes nicht sozial verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB, wenn das Hineinfahren in die Parklücke in maßvoller Weise geschieht und die dort stehende Person keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist.«
In Deutschland ist jede automatisierte Warnung vor Geschwindigkeitsmessanlagen verboten. Technische Geräte (zum Beispiel reine Radarwarner) darf man nicht betreiben und noch nicht einmal betriebsbereit mitführen. Navigationsgeräte, die Blitzer anzeigen, und Blitzer-Apps im Smartphone dürfen nicht verwendet werden. Warnt das Radio vor Radarfallen, ist das rechtlich grundsätzlich in Ordnung. Lässt sich der Autofahrer hingegen von einem Programm auf seinem Handy – einer Blitzer-App – warnen, ist das verboten. Besonders logisch und konsequent ist das nicht. Aber so ist die Rechtslage. § 23 Abs. 1c StVO verbietet es Autofahrern, während der Fahrt eine Blitzer-App zu benutzen. Die Oberlandesgerichte Rostock (Az. 21 Ss Owi 38/17 [Z]) und Celle (Az. 2 Ss (OWi) 313/15) haben dies bestätigt. Ahndet die Polizei einen solchen Verstoß, bekommt der Autofahrer ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.
Das Verbot von Blitzer-Apps trifft laut Straßenverkehrsordnung nur den Fahrer eines Autos. Der Beifahrer ist nicht Führer eines Kraftfahrzeugs. Es könnte demnach durchaus erlaubt sein, dass der Beifahrer eine Blitzer-App auf seinem Handy öffnet und nutzt. Allerdings gibt es auch Verkehrsjuristen, die der Ansicht sind, dass sich Beifahrer in einem solchen Fall als »Beteiligte« ordnungswidrig verhalten. Wie Gerichte die Beifahrerproblematik bewerten, bleibt abzuwarten. Noch gibt es keine Urteile dazu. In jedem Fall wäre es zulässig, wenn der Fahrer sich mit seinem Handy vor der Fahrt oder während einer Pause auf dem Rastplatz über die App informiert.
Das Handyverbot im Auto ist nicht nur auf das Telefonieren beschränkt, es untersagt jede Art der Nutzung gemäß § 23 Abs. 1a StVO. Das heißt, es ist grundsätzlich verboten, das Handy während der Fahrt zu bedienen. Dieses Verbot betrifft übrigens nicht nur das reine Telefonieren, sondern auch das Tippen von Nachrichten, sei es auf Facebook oder per SMS oder E-Mail. Aber nicht nur das Bedienen von Mobiltelefonen ist untersagt. Auch alle weiteren elektronischen Geräte, die »der Kommunikation, Information oder Organisation« dienen – sprich Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder –, dürfen während der Fahrt nicht bedient werden. Das gilt auch für Videobrillen und andere auf dem Kopf getragene visuelle Ausgabegeräte. Nur wenn das Gerät über eine Sichtfeldprojektion verfügt, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.
Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist es durchaus erlaubt, im Auto zu übernachten. Aber man sollte darauf achten, wo man sein Fahrzeug abstellt. Privatgrundstücke sind ohne das Einverständnis der Eigentümer genauso tabu wie offizielle Halteverbote, die von der Straßenverkehrsordnung festgelegt sind. Auch in Baustellennähe sollte man besser von einer Nacht im Auto absehen. Theoretisch könnte man sogar wochenlang im Wagen schlafen. Das Problem hierbei ist jedoch, dass man keine Spuren außerhalb des Fahrzeuges hinterlassen darf. Wenn man also vorschriftsmäßig parkt, keinen Müll außerhalb des Fahrzeugs hinterlässt und den Parkplatz nicht zur Toilette macht, ist das Schlafen im Auto erlaubt. Da in Deutschland eine Meldepflicht besteht, wird das Einwohnermeldeamt Ärger machen, wenn man keine Wohnung anmeldet. Und ein Fahrzeug wird als Wohnung nicht akzeptiert.
Wann man die Lichthupe benutzen darf, legt § 16 Abs. 1 StVO fest. Gemäß diesem Gesetz gibt es nur zwei Situationen, in denen man als Verkehrsteilnehmer dieses besondere Warnzeichen benutzen darf. So zum Beispiel, wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften ein anderes Fahrzeug überholt oder wenn man eine Gefährdung für sich selbst oder für andere Verkehrsteilnehmer wahrnimmt. Sollte man sich also auf der Autobahn auf der linken Spur befinden, und man nimmt bereits wahr, dass in einiger Entfernung ein Auto auf der linken Spur um einiges langsamer unterwegs ist, darf man von Weitem mit der Lichthupe auf sich aufmerksam machen. Damit wird dem Vorausfahrenden signalisiert, dass man ein Überholen des Autos anstrebt, und man gibt diesem die Gelegenheit, auf die rechte oder die mittlere Spur auszuweichen.
Die Lichthupe sollte aber niemals regelmäßig und aufdringlich im Straßenverkehr genutzt werden, nur weil die anderen Verkehrsteilnehmer langsamer fahren als man selbst. Dieses Verhalten käme einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB gleich und stellt eine Straftat dar.
Wenn man als Radfahrer den Zebrastreifen überqueren möchte, sollte man absteigen und das Fahrrad schieben oder es wie einen Roller benutzen. So genießt man Vorrang vor den Autos und anderen Verkehrsteilnehmern. Sollte die Straße frei und weit und breit kein Auto in Sicht sein, darf man den Zebrastreifen auch auf dem Fahrrad fahrend überqueren. Sollte es in einem solchen Fall jedoch zu einem Unfall kommen, kann aber dem Fahrradfahrer als Verursacher möglicherweise ein Mitverschulden angelastet werden. Dies hat das Landgericht Frankenthal bestimmt im Fall einer Radfahrerin, die plötzlich von einem Radweg abbiegend auf den Zebrastreifen fuhr und dabei mit einem Auto kollidierte. Ist das Einschwenken des Radfahrers für den Autofahrer nicht absehbar und ein Unfall daher unvermeidbar, kann dem Radler unter Umständen sogar die alleinige Schuld zugesprochen werden (Az. 2 S 193/10).
Was bedeutet eigentlich das sogenannte Rechtsfahrgebot? Nach § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt der Grundsatz, dass Autofahrer möglichst weit rechts fahren sollen. Dies gilt nicht nur vor Kurven, Kuppen oder an unübersichtlichen Stellen, sondern im Allgemeinen. Natürlich bedeutet dies nicht, dass man sein Auto eng an den rechten Straßenrand lenken muss. Vielmehr sollte man zur seitlichen Begrenzung circa einen Meter Abstand halten. Auf Autobahnen ist man außerdem verpflichtet, die rechte Fahrspur zu nutzen. Auf einer zweispurigen Autobahn darf man daher den linken Fahrstreifen nicht permanent befahren. Innerorts darf man hingegen seine Fahrspur frei wählen, wenn man mit einem Pkw bis zu 3,5 Tonnen unterwegs ist. Auf mehrspurigen Autobahnen, auch auf einer dreispurigen Autobahn, muss man den rechten Fahrstreifen benutzen. Will man dort ein Fahrzeug überholen, darf man natürlich auf die mittlere oder ganz linke Spur wechseln. Nach dem Überholvorgang muss man jedoch wieder in die rechte Spur einscheren.
Trotzdem kann es erlaubt sein, durchgehend auf der Mittelspur zu fahren. Dies ist sogar in der Straßenverkehrsordnung so festgelegt, in § 7 Abs. 1 StVO. Es kommt dabei auf die Verkehrsdichte an. Ausreichend ist es schon, wenn auf der rechten Spur hin und wieder ein anderes, langsameres Fahrzeug fährt. Fahrer auf der Mittelspur müssen also nicht jede Lücke auf der rechten Spur nutzen, um wieder nach rechts zu fahren. Vielmehr dürfen sie bei mittlerer Verkehrsdichte auch auf der Mittelspur bleiben.
Erst wenn sich der Radweg in einem derartig schlechten Zustand befindet, dass Radfahrer auch mit niedriger Geschwindigkeit nicht sicher dort fahren können, liegt eine Unzumutbarkeit vor, und Fahrradfahrer dürfen in diesen Abschnitten vorübergehend auf die Straße wechseln. Eine allgemeine Benutzungspflicht für Radwege existiert in Deutschland aktuell nicht. Nur wenn die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 an einem Radweg angebracht sind, müssen die Radfahrer ihn im Regelfall zwingend benutzen.
Die Nutzungspflicht besteht nur dann nicht, wenn das Befahren des Radwegs im konkreten Fall unzumutbar ist. Doch wann ist die Nutzung unzumutbar? Mit dieser Frage haben sich schon einige Gerichte beschäftigt. Der Grund: Eine Unzumutbarkeit müsse in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden. In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1995 entschieden, dass die Benutzung eines Radwegs dann unzumutbar ist, wenn dieser vereist ist. Auch tiefer Schnee oder Löcher im Radweg stellen in der Regel eine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Unzumutbar ist die Benutzung auch, wenn derart viele Wurzeln auf dem Fahrradweg sind, dass die Benutzung eine konkrete Gefahr für den Fahrradfahrer darstellen würde.
Ein allgemein bekanntes Problem im Straßenverkehr: Man sucht eine gefühlte Ewigkeit nach einem Parkplatz, und dann kostet das Parken auch noch 2 Euro für 20 Minuten. Dabei möchte man doch nur kurz die bestellte Pizza abholen. Darf ich mich dann in die zweite Reihe stellen und den Warnblinker anmachen? Ganz klar: Nein! Durch das verbotene Abstellen des Autos gefährdet man den Straßenverkehr. Außerdem setzt man den Warnblinker missbräuchlich ein, was ebenso nicht erlaubt ist. Daher drohen im Fall des Erwischens direkt zwei Bußgelder: ein Bußgeld für den Parkverstoß und ein Bußgeld für den Verstoß wegen des missbräuchlichen Einsatzes des Warnblinkers. Dieser darf nur in Gefahrensituationen, wie zum Beispiel einer Panne, eingesetzt werden.
Die Antwort auf diese Frage findet sich in der Straßenverkehrsordnung. Der § 12 Abs. 2 StVO bestimmt: »Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.« Wenn ich mich nun mit meinem Fahrzeug auf einen Parkplatz stelle und dort länger als drei Minuten stehen bleibe, dann habe ich gemäß der Straßenverkehrsordnung geparkt. Somit muss ich auch einen Parkschein ziehen und diesen sichtbar ins Auto legen, unabhängig davon, ob ich noch im Auto sitze oder das Auto verlasse. Im Einzelfall hängt es aber von den diensthabenden Mitarbeitern des Ordnungsamts ab, ob sie mir einen Strafzettel verpassen oder mich zur Weiterfahrt auffordern. Denn den Beamten steht ein gewisser Ermessensspielraum in ihren Entscheidungen zu. Doch um sich einen möglichen Strafzettel oder Ärger mit den Beamten zu ersparen, sollte man einfach einen Parkschein ziehen.
Es gibt einen juristischen Streit um das Merkmal des »Betriebs eines Kraftfahrzeugs«. Man kann jedenfalls davon ausgehen, dass ein Kraftfahrzeug so lange im Betrieb ist, wie es als Verkehrsmittel im Straßenverkehr dient, wozu auch das Parken auf der Fahrbahn zählt. Daher nimmt man, auch wenn man am Fahrbahnrand steht, noch aktiv am Straßenverkehr teil. Danach läge bei der Benutzung des Handys auch im parkenden Zustand ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor. Dieser bestimmt: »Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn erstens hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird, und zweitens entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird, oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.« Demnach sollte man sein Handy also mit der Freisprechanlage des Autos verbinden oder ein Headset benutzen, sofern man dabei den Blick nicht auf das Handy werfen muss.
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Bei Verkehrsunfällen kommt es immer auf den Einzelfall an und ganz besonders auf das Verkehrsgeschehen. Im Beweisverfahren vor dem Gericht gilt zwar der sogenannte Anscheinsbeweis. Dabei geht man zunächst davon aus, dass der Auffahrende den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder zu spät reagiert hat. Dieser Anscheinsbeweis ist aber selbstverständlich widerlegbar. So kann auch derjenige Unfallverursacher sein, der zum Beispiel viel zu spät bremst und dabei defekte Bremsleuchten hat. Es ist also nicht immer der Auffahrende schuld.
Im Rahmen von Verkehrsunfällen sind viele Faktoren zu beachten, und diese können nicht so »einfach« gelöst werden, indem man dem Auffahrenden die Schuld gibt. Das restliche Verkehrsgeschehen vor und hinter den beiden Unfallfahrzeugen sowie weitere Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise Fußgänger, die über die Straße laufen, spielen dabei eine erhebliche Rolle.
Dass man nur mit festem Schuhwerk Auto fahren darf, ist ein weit verbreiteter Mythos. In der Straßenverkehrsordnung findet sich keine gesetzliche Regelung zum Schuhwerk der Verkehrsteilnehmer. Allerdings stellt das Fahren mit Flip-Flops ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar, und man könnte darin auch eine Sorgfaltspflichtverletzung sehen. Diese zu beachtende Sorgfaltspflicht findet sich in § 1 Abs. 2 StVO: »Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.« Ein mögliches Bußgeld für das Fahren in Schlappen oder Flip-Flops darf aber nur verhängt werden, wenn es durch das Tragen des »falschen« Schuhwerks zu einem Unfall kam. Es müssten daher alle anderen Ursachen der Verkehrsbehinderung ausgeschlossen werden können, um eine ausschließliche Ursache darin zu sehen, dass gerade das Tragen der Schlappen oder der Flip-Flops für den Unfall ursächlich gewesen ist.
Wenn die Polizei unterwegs wegen eines Unfalls oder einer Routinekontrolle Führerschein und Fahrzeugpapiere verlangt, können einige Autofahrer nur Kopien vorweisen. Den Führerschein, so will es in Deutschland das Gesetz, ist beim Fahren eines Kraftfahrzeugs aber im Original mitzuführen. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dieser bestimmt: »Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.« Die bloße Kopie reicht daher nicht aus, und die Originale sollte der Fahrer immer dabeihaben, um seiner Pflicht nachzukommen.
Gibt es eigentlich wirklich die besagte »Von O bis O«-Regel bezüglich der Winterreifen in Deutschland? Danach müssen alle Fahrzeuge von Oktober bis Ostern mit Winterreifen ausgestattet sein. Oder ist das ein weiterer Mythos des Straßenverkehrs? In Deutschland gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Vielmehr gilt hier die »situative« Winterreifenpflicht gemäß § 2 Abs. 3a StVO, der bestimmt, dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, nur mit Winterreifen fahren darf. Es kommt daher, wie so oft bei juristischen Fragen, drauf an!
Das Abblendlicht ist nicht nur nachts, sondern auch in bestimmten Situationen tagsüber einzuschalten. So ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Sind die Witterungsverhältnisse hingegen gut, und es besteht auch ohne eingeschaltetes Abblendlicht ausreichende Sicht, so muss dies ausgeschaltet bleiben. Sollte man dennoch bei ausreichend guten Witterungsverhältnissen mit eingeschaltetem Abblendlicht am Straßenverkehr teilnehmen, droht ein Bußgeld von 20 Euro. Sollte es infolge des grellen Abblendlichts zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs oder gar zu einem Unfall kommen, erhöht sich das Bußgeld dementsprechend.
Grundsätzlich darf man nicht ohne gültige Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen. Sollte man sich nicht mehr imstande dazu fühlen, die Fahrt mit dem Auto fortzusetzen, sollte man eher einen Parkplatz aufsuchen und eine Pause einlegen. In einem solchen Fall dürfte auch nicht ein Beifahrer, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, einspringen und die Weiterfahrt antreten. Doch von dem Grundsatz gibt es, wie so oft, auch einige Ausnahmen. So ist die Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis nur dann erlaubt, wenn ein sogenannter übergesetzlicher Notstand vorliegt und eine Gefahr für Leib und Leben besteht. So kann man zum Beispiel im Falle einer lebensbedrohlichen Verletzung einer Person die Fahrt auch ohne gültige Fahrerlaubnis vornehmen, wenn ein zeitiges Eintreffen von Notärzten nicht gesichert ist. In einem solchen Fall könnte der Richter von einer Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG absehen.
Wer hat diesen Moment nicht schon einmal erlebt: Beim Entladen der Einkäufe auf dem Supermarktparkplatz rollt der Einkaufswagen langsam vom eigenen Auto weg. Schnell reagiert, lässt sich der Schaden vermeiden. Doch was ist, wenn man mal nicht so schnell reagiert hat und der Einkaufswagen ein fremdes Fahrzeug touchiert und beschädigt hat? Wer nun den Parkplatz einfach verlässt, begeht eine Unfallflucht, wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.11.2011 (Az. III-1 TVs 62/11) festgestellt hat. Das Parken des Pkw, aber auch das Betreten der Verkehrsfläche als Fußgänger, um Einkäufe zu verladen, gelten als gewöhnliche Verkehrsvorgänge. Die Situation auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen stellen typische Situationen des Straßenverkehrs dar. Auch Fußgänger können sich demnach strafbar machen, wenn ihr Einkaufswagen ein Fahrzeug beschädigt. Kommt es also zu einer Beschädigung des Pkw durch einen Einkaufswagen, sollte die Polizei gerufen werden, um den Unfall aufnehmen zu lassen. Sollte dies unterbleiben, muss mit einem Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Unfallflucht gerechnet werden.
Der Bußgeldkatalog sieht je nach Schwere eines Verstoßes unterschiedliche Sanktionen vor. Dabei wird differenziert zwischen Verwarn- beziehungsweise Bußgeld, Punkten in Flensburg und Fahrverbot. Die Höhe des Bußgeldes ist dabei gemäß § 17 OWiG auf einen Betrag zwischen 5 Euro und 1000 Euro beschränkt.
Dabei ist immer zwischen einem Bußgeld und einer Geldstrafe zu differenzieren. Das Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit wird im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens festgesetzt. Die Geldstrafe hingegen folgt aus der Begehung einer Straftat. Bei Verstößen im Straßenverkehr ist im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog die einzelne Höhe der Bußgelder festgelegt. Bei einer Geldstrafe wird die Höhe einzelfallabhängig im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch den Richter bestimmt. Im Straßenverkehr sind aber auch Straftaten wie die Trunkenheitsfahrt, die fahrlässige Körperverletzung oder auch die Nötigung denkbar. Ordnungswidrigkeiten sind zum Beispiel die Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß.
In manchen Fällen wird man als Verkehrsteilnehmer direkt bei oder nach der Begehung des Verstoßes von den Polizei- oder Kontrollbeamten angehalten, so zum Besipiel im Rahmen einer Laserhandmessung für Geschwindigkeitsverstöße. Dabei können die Beamten ein sogenanntes Verwarnungsgeld verhängen. Wenn man also als Verkehrsteilnehmer den Tatvorwurf anerkennt und die Geldbuße direkt vor Ort zahlen möchte, so ist dies in der Regel möglich. Oftmals erfolgt dies aber nicht mehr per Barzahlung, sondern per Kartenzahlung. Dabei kommt es natürlich auf die Höhe der Geldbuße an, die der Tatbestandskatalog für den jeweiligen Verstoß vorsieht.
Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen kann die jeweilige Behörde, neben der Verhängung von Bußgeldern, auch Punkte in Flensburg anordnen, die sodann im Fahreignungsregister dokumentiert werden. Bei einer gewissen Anzahl von gesammelten Punkten kann sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das Bußgeld für Verstöße außerorts variiert dabei zwischen 20 Euro und 700 Euro. Zudem können ein bis zwei Punkte vergeben werden sowie ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Bei Verstößen innerorts droht ein Bußgeld zwischen 30 Euro und 800 Euro, ein bis zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Bei den Geschwindigkeitsverstößen werden zudem von der gemessenen Geschwindigkeit drei Prozent als Toleranz in Abzug gebracht. Ein Fahrverbot wird in der Regel nur verhängt, wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen werden. Das Ausmaß der Bestrafung richtet sich dabei nach der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder außerorts, ob der jeweilige Verkehrsteilnehmer noch in der Probezeit ist, ob zusätzliche Strafen bei spezifischen Verkehrssituationen begangen wurden, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden und ob es sich gegebenenfalls um einen Wiederholungstäter handelt.
Verbotswidrige Nutzung des Seitenstreifens (1 Punkt), entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn aus- oder auffahren (1 Punkt), auf Seitenstreifen auf der Autobahn in die falsche Richtung fahren (1 Punkt), auf der Fahrbahn der Autobahn in die falsche Richtung fahren (2 Punkte), Missachtung des Rechtsfahrgebots mit Gefährdung oder Unfallfolge (1 Punkt), Verstoß gegen die situative Winterreifenpflicht (1 Punkt), Geschwindigkeit nicht an besondere Straßen- oder Verkehrsverhältnisse angepasst (1 Punkt), Geschwindigkeit nicht an schlechte Witterungsbedingungen/Sichtverhältnisse angepasst (1 Punkt), bei Sichtweite unter 50 Metern innerorts 1–25 km/h zu schnell gefahren (1 Punkt), bei Sichtweite unter 50 Metern innerorts 31 km/h und mehr zu schnell gefahren (2 Punkte), bei Sichtweite unter 50 Metern außerorts 1–40 km/h zu schnell gefahren (1 Punkt), bei Sichtweite unter 50 Metern außerorts 41 km/h und mehr zu schnell gefahren (2 Punkte).
Bei besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten kann neben der Verhängung eines Bußgeldes und Punkten auch ein Fahrverbot verhängt werden. Dabei kann ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten drohen je nach Schwere der Tat. Grundsätzlich wird ein Fahrverbot zudem immer dann verhängt, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, für die laut Bußgeldkatalog mindestens zwei Punkte in Flensburg vorgesehen sind. Auch bei Straftaten kann das Gericht den Führerscheinentzug anordnen. Sollte das Gericht zum Beispiel infolge einer Trunkenheitsfahrt die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, werden zusätzlich drei Punkte in Flensburg eingetragen. Die Entscheidung liegt bei dem jeweiligen Richter. Gesetzlich geregelt ist dies in § 69 StGB. »Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.«
Als Fahrradfahrer nimmt man auch am Straßenverkehr teil, und somit muss man sich an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Daher gibt es auch für Fahrradfahrer einen Bußgeldkatalog, in dem unter anderem folgende Verstöße aufgeführt sind: falsches Abbiegen mit dem Fahrrad, besonders geregelte Straßenbenutzung für Radfahrer, Beleuchtung am Fahrrad, Personenbeförderung mit dem Rad, Verstöße an einer roten Ampel, Handybenutzung auf dem Fahrrad, sonstige Pflichten (Klingel, Bremsen und so weiter), Anweisungen durch die Polizei, Vorschriftzeichen für Radfahrer. Dabei kann das Bußgeld zwischen 5 Euro und 180 Euro liegen. Die Höhe des Bußgeldes bemisst sich dabei danach, ob andere Verkehrsteilnehmer behindert und gefährdet wurden oder sogar ein Unfall durch den Verstoß passiert ist. Ein Bußgeldverfahren wird dabei ab einem Betrag von 60 Euro eingeleitet. Sollte es zu einem Bußgeldverfahren kommen, kann die Behörde neben dem Bußgeld auch Punkte in Flensburg oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; andernfalls muss einzeln hintereinandergefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen »Radverkehr frei« angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen. Sollte man die Vorschriften nicht beachten und als »Geisterfahrer« unterwegs sein, droht ein Bußgeld zwischen 20 Euro und 35 Euro.
Praxistipp: § 39 StVO regelt die Verkehrszeichen. Dort kann man sich die einzelnen Verkehrszeichen anschauen, damit man sie im Straßenverkehr sofort erkennt und die Bedeutung und Reichweite des jeweiligen Zeichens erfasst.
Die korrekte Fahrradbeleuchtung soll nicht nur den Fahrradfahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer ausreichend schützen. So kann es durch nicht ausreichende Beleuchtung vermehrt zu Unfällen kommen. Fahrradlichter sollten also regelmäßig gewartet und kontrolliert werden, damit man sich selbst und alle anderen Verkehrsteilnehmer schützt. In § 67 StVZO sind die »lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern« spezifiziert: Fahrräder sollen eine »Lichtmaschine« in Betrieb haben. Darunter ist ein Dynamo zu verstehen; auch eine Batterie, ein Akku oder eine Kombination aus diesen und einem Dynamo sind zulässig; die Fahrradlichter müssen gut sichtbar sein; das Fahrrad muss einen nach vorne gerichteten Scheinwerfer für weißes Licht haben sowie eine Schlussleuchte für rotes Licht; die Fahrradpedale müssen mit gelben Rückstrahlern versehen sein; an den Reifen benötigt man angebrachte Speichenreflektoren und so weiter. Die Beleuchtung muss während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse dies erfordern, eingeschaltet werden. Sollte man also keine ausreichende Beleuchtung an seinem Fahrrad nachweisen können, droht ein Bußgeld zwischen 20 Euro und 35 Euro.
Bei Fahrradreifen sollte immer auf ein ausreichendes Profil geachtet werden, um Unfälle zu vermeiden. Richtige Reifen sorgen für ausreichende Bodenhaftung. Inzwischen gibt es sogar für Fahrräder spezielle Winterreifen. Dabei gibt es Aufsätze mit Spikes für das Fahrrad, besonders breite Reifen für das Mountainbike und sogar spezielle Winterreifen für das Rennrad. Eine Pflicht für eine solche besondere Bereifung gibt es aber nicht. Vielmehr sollten Fahrradfahrer die Geschwindigkeit und das Fahrverhalten bei schlechter Sicht und glatter Fahrbahn anpassen. Es ist also besonders wichtig, vorausschauend zu fahren und die anderen Verkehrsteilnehmer immer im Blick zu haben. Auch wenn das Benutzen von Kopfhörern auf dem Fahrrad grundsätzlich nicht verboten ist, sollte man im Winter darauf verzichten und die volle Konzentration auf den Straßenverkehr richten.
Es gibt auch einen Bußgeldkatalog für Fußgänger. Dabei variieren die Bußgelder zwischen 5 Euro und 10 Euro. Grundsätzlich gilt die Straßenverkehrsordnung auch für Fußgänger, da diese auch am Straßenverkehr teilnehmen. In § 25 StVO finden sich spezielle Regelungen. Der Bußgeldkatalog sieht jedoch kein Fahrverbot oder keine Punkte für Fußgänger vor. Fußgänger dürfen die Fahrbahn nicht als Fußweg benutzen, wenn es einen Gehweg oder einen Seitenstreifen gibt. Zusätzlich regelt die Straßenverkehrsordnung, dass Fußgänger die Fahrbahn schnellstmöglich und quer zur Fahrbahn zu überschreiten haben. Natürlich muss man auch an Ampeln das jeweilige Ampelzeichen beachten. Bei Missachtung einer roten Ampel droht ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro bis 10 Euro. Zudem darf man als Fußgänger keine Absperrungen überklettern oder Gleisanlagen betreten. Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranken beziehungsweise Halbschranken wird als A-Verstoß bezeichnet. Dabei droht ein Bußgeld in Höhe von 350 Euro und 1 Punkt in Flensburg. Zudem kann bei Fahranfängern in der Probezeit bei einem solchen Verstoß eine Teilnahme an einem Aufbauseminar verhängt werden sowie die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle können die Polizeibeamten überprüfen, ob der Fahrzeughalter Führerschein, Fahrzeugschein, Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten mit sich führt. Mittlerweile müssen sogar im Rahmen der Corona-Schutzverordnung im Verbandskasten zwei Mund- und Nasenschutzmasken mit sich geführt werden. Polizisten sind zudem dazu berechtigt, die Licht- und Bremsanlage, die HU-Plakette, die Profiltiefe der Reifen und die zulässige Beladung zu kontrollieren. Wollen die Polizisten zudem den Kofferraum oder das Handschuhfach durchsuchen, benötigen sie einen Durchsuchungsbeschluss, oder es müsste Gefahr in Verzug vorliegen. Bei Verstößen gegen die oben genannten Maßnahmen, droht ein Bußgeld zwischen 10 Euro und 70 Euro. Zudem kann bei der Nichtbefolgung des Haltegebots der Polizei oder bei der Nichtbefolgung des Zeichens eines Polizeibeamten 1 Punkt in Flensburg verhängt werden.
Wer einfach nur ein »Guckloch« in der Frontscheibe freikratzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und gefährdet damit die Verkehrssicherheit. Die Scheiben des Fahrzeugs müssen so freigekratzt sein, dass man problemlos durch alle Fenster und in alle Spiegel schauen kann. Zudem muss das Kennzeichen ausreichend freigekratzt und stets sichtbar sein. Eine größere Ansammlung von Schnee auf dem Fahrzeugdach muss entfernt werden, da es sonst beim Herabfallen des Schnees zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Folgende Bußgelder sind fällig, wenn das Fahrzeug vor dem Fahrtantritt im Winter nicht fahrtauglich ist: Mit zugeschneitem Kennzeichen fahren: 5 Euro; nur ein »Guckloch« in der Frontscheibe freikratzen: 10 Euro; Autodach nicht ausreichend von Schnee befreit: 25 Euro.
Gemäß § 30 Abs. 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Rein technisch betrachtet dient der Motor eines Fahrzeugs nur zur Fortbewegung des Fahrzeugs und nicht, um das Fahrzeug schneller aufzuwärmen oder die Scheiben des Fahrzeugs schneller zu enteisen. Folglich ist es schlicht verboten, den Motor warmlaufen zu lassen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 80 Euro.
In § 8 StVO sind die Vorfahrtsregelungen normiert. Nach § 8 Abs. 1a StVO hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt, wenn an der Einmündung in einen Kreisverkehr das Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet ist. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Den Blinker darf man folglich nur beim Ausfahren eines Kreisverkehrs, nicht beim Einfahren verwenden. Zudem muss gemäß § 8 Abs. 2 StVO derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass, wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf man sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Die zu beachtende Beleuchtung des Fahrzeugs im Straßenverkehr regelt § 17 StVO. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein gemäß § 17 Abs. 1 StVO. Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren gemäß § 17 Abs. 2 StVO. Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen gemäß § 17 Abs. 4 StVO.
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein gemäß § 23 Abs. 1 StVO. Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden gemäß § 23 Abs. 2 StVO.
Nach einem Verkehrsunfall hat gemäß § 34 StVO, wer daran beteiligt ist: unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt war, und auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen, so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder eine je nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der zumutbaren Zeit vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Grundsätzlich gilt für Verkehrszeichen der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz. Verkehrszeichen wie Tempolimits oder Überholverbote sind nur dann gültig, wenn der Autofahrer sie auch auf den ersten Blick wahrnehmen kann. Ein Freibrief für winterliche Raser und Falschparker ergibt sich daraus allerdings nicht. Denn wer sich darauf beruft, ein Schild nicht gesehen und gekannt zu haben, muss dies im Einzelfall immer genau nachweisen. Autofahrer, die ein zugeschneites Tempolimit in einer fremden Stadt übersehen haben, mögen vergleichsweise gute Chancen haben, wenn sie sich darauf berufen. Anders sieht es aus, wenn der Fahrer das Schild auf dem täglichen Weg zur Arbeit schon häufig passiert hat: Hier dürfte sich das Gericht nur schwer davon überzeugen lassen, dass das Tempolimit unbekannt war.
Schiebt ein Radfahrer sein Gefährt, gilt er als Fußgänger und darf den Zebrastreifen mit allen Vorrechten nutzen. Auch wenn der Radfahrer sein Rad rollend, also wie der Fahrer eines Tretrollers sich mit einem Fuß vom Boden abstößt, über den Zebrastreifen bewegt, ist er rechtlich betrachtet ein Fußgänger. Er genießt alle Vorteile des Fußgängerüberwegs. Ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro droht, wenn herannahende Fahrzeugführer wegen eines kreuzenden Radfahrers ihre Fahrt verlangsamen oder unterbrechen müssen. Denn dadurch begehen Radfahrer eine vermeidbare Behinderung. Gleiches gilt für Radfahrer, die, ohne anzuhalten und mit erhöhter Geschwindigkeit, den Zebrastreifen bei gleichzeitiger Nutzung durch Fußgänger, Kranken- oder Rollstuhlfahrer befahren.
Grundsätzlich stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit dar. Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann die Überschreitung aber gerechtfertigt sein, im Rahmen des sogenannten rechtfertigenden Notstands. Gesetzlich verankert ist dies in § 16 OWiG. Dieser besagt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung dann gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer damit eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut von sich oder einem anderen abwenden will. Weiterhin bedarf es noch einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen – also des Interesses an der Abwendung der Gefahr sowie des Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Als Gefahr für ein Rechtsgut kann zum Beispiel die Gesundheit einer hochschwangeren Frau gelten. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist die zum Tatzeitpunkt vorhandene Verkehrslage und Verkehrsdichte zu untersuchen. Wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs zu keinem Zeitpunkt gefährdet war, überwiegt in der Regel das Interesse des Autofahrers. Zudem dürfen keine gleich wirksamen, aber milderen Alternativen vorgelegen haben. Dies wäre zum Beispiel das Herbeirufen eines Notarztes, der in der gleichen Zeit vor Ort gewesen wäre und diejenige Person, die die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorgenommen hat, daher keinerlei Zeit gewonnen hat.
§ 142 StGB (Strafgesetzbuch) regelt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Dabei muss zunächst ein Unfall im Straßenverkehr vorliegen. Dies ist jedes für mindestens einen der Beteiligten ungewollte plötzliche Ereignis, das im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und zu einem nicht ganz belanglosen Körper- oder Sachschaden führt. Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat, sowie der unmittelbare Umkreis, innerhalb dessen die Fahrer zum Stillstand gekommen sind beziehungsweise hätten kommen können. Den Unfallbeteiligten trifft die aktive Mitwirkungspflicht anzugeben, am Unfall beteiligt gewesen zu sein; vor allem hinsichtlich der Feststellung seiner Personalien. Außerdem gibt es eine sogenannte Wartepflicht. Die Dauer der Wartezeit am Unfallort bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien können zum Beispiel sein: Art und Schwere des Unfalls, die örtlichen Gegebenheiten, die Witterung oder auch die Tageszeit.
Neben dem üblichen Inhalt eines Verbandskastens müssen mittlerweile zwei Mund-Nasen-Bedeckungen im Verbandskasten enthalten sein. Das richtet sich nach der DIN 13164 und dem § 35h StVZO. Danach müssen seit dem 1. Februar 2022 zwei Mund-Nasen-Bedeckungen vorhanden sein. Bis zum 31. Januar 2023 galt diese Übergangsfrist noch, sodass die Masken zumindest ab dem 31. Januar 2023 zum Pflichtenprogramm gehören und in jedem Verbandskasten vorhanden sein sollten. Zudem sollte bei Verbandskästen auf das Mindesthaltbarkeitsdatum geachtet werden. Sobald dieses überschritten ist, muss entweder der gesamte Verbandskasten oder die einzelnen Artikel ausgetauscht werden. Sollten bei einer Verkehrskontrolle Mängel des Verbandskastens festgestellt werden, droht ein Verwarngeld von bis zu 10 Euro.
Oftmals finden sich an Parkplätzen Schilder, auf denen zum Beispiel steht: »Auf diesem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung.« Doch welche Regelungen greifen eigentlich, wenn sich kein solches Schild findet? Gilt dann »rechts vor links«? Der Bundesgerichtshof hat genau zu dieser Fragestellung in einem brisanten Urteil vom 11.01.2023 (VI ZR 344-21) Stellung genommen. Laut dem Bundesgerichtshof gelte die allgemein verbreitete Regel »rechts vor links« auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung eben nicht. Vielmehr sollten Autofahrer gegenseitig Rücksicht walten lassen und sich mit den anderen Verkehrsteilnehmern jeweils auf die Vorfahrt verständigen. Die Regelung »rechts vor links« gelte nur, wenn die Fahrspur eindeutigen Straßencharakter habe, zum Beispiel bei Zu- und Abfahrtswegen.
Beim ruhenden Verkehr kommt es grundsätzlich auf den Zweck des Abstellens an. So stellt zum Beispiel das Abstellen eines Fahrrads einen sogenannten Gemeingebrauch dar. Unterschiede bestehen aber zu der sogenannten Sondernutzung. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Jahre 2004 entschieden, dass das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen und damit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeugs kein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinn und somit auch keinen straßenrechtlichen Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung darstellt (OVG Münster, NVwZ – RR 2004, 885). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich zehn Jahre später dieser Rechtsprechung angeschlossen. Es hat darauf hingewiesen, dass es bei dem Abstellen eines nicht zugelassenen und somit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeugs nicht um ein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinne gemäß § 12 Abs. 2 StVO handle. Grundsätzlich läge danach eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor (VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2014 – 14 K 54/14). Für den Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus benötigt man grundsätzlich eine dementsprechende Sondernutzungserlaubnis, die bei der jeweiligen Behörde zu beantragen ist.
Abgestellte Fahrräder gehören zum ruhenden Verkehr und werden daher vom »Gemeingebrauch« erfasst und stellen keine »Sondernutzung« dar. Da Fahrräder zwar Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind, jedoch der Beschränkung des § 12 Abs. 4 StVO nicht unterliegen, können sie grundsätzlich auf Gehwegen abgestellt werden. Soweit das Abstellen im Einzelfall gegen das Behinderungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen sollte, würde dieser Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht nicht zugleich dazu führen, dass das Abstellen die Ausübung einer Sondernutzung begründet. Das Behinderungsverbot gemäß § 1 Abs. 2 StVO besagt, dass Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. So darf man Fahrräder aber keinesfalls bei Dunkelheit unbeleuchtet auf der Fahrbahn abstellen. Straßenrechtlich und straßenverkehrsrechtlich ist damit grundsätzlich das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder auf den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen erlaubt.
Diese Regeln gelten jedoch nur, wenn das Fahrrad betriebsbereit ist und vorrangig dem Verkehr dient. Wird es nicht mehr als Verkehrsmittel, sondern zum Beispiel als Objekt zur Installation von Werbeschildern genutzt, liegt kein »Gemeingebrauch« mehr vor, und man muss die erforderliche Genehmigung der Behörde für eine »Sondernutzung« beantragen.
Sogenannte Bierbikes sind als auf die Straße aufgebrachte verkehrsfremde Sachen zu qualifizieren. Die Nutzung solcher Bikes fällt offensichtlich aus dem »Gemeingebrauch« heraus. Das ist immer dann der Fall, wenn die öffentliche Straße durch ein Fortbewegungsmittel ausschließlich oder überwiegend zu anderen Zwecken als zur Fortbewegung in Anspruch genommen und dadurch zu einer auf eine Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache wird. Das »Bierbike« stellt sich bei einer Gesamtschau als rollende Veranstaltungsfläche dar, deren Hauptzweck in der Durchführung von Feiern, Partys oder Ähnlichem auf der Straße besteht und nicht in einer Ortsveränderung zum Personentransport. Von einer Nutzung der Straße als Verkehrsfläche kann daher nicht mehr gesprochen werden. Auch für die Benutzung solcher »Bierbikes« benötigt man also eine Genehmigung, da es sich um eine »Sondernutzung« handelt.