4.9 Pflichten des Fotografen nach der DSGVO
Neben den datenschutzrechtlichen Vorgaben in der DSGVO für das Herstellen und Veröffentlichen von Fotos hat der Fotograf als Verarbeiter personenbezogener Daten seine Datenverarbeitung, insbesondere seine Datenspeicherung, in Übereinstimmung mit den Vorschriften der DSGVO durchzuführen und sollte auf die Einhaltung seiner Verpflichtungen in eigenem Interesse besonderen Wert legen. Dies gilt für den Berufsfotografen, der sich mit Eventfotografie oder sonstiger Personenfotografie befasst, aber auch für den Amateurfotografen, der über den familiären Rahmen hinaus Personen fotografiert, die nicht nur rein zufällig auf einem Foto abgebildet, sondern ganz gezielt fotografiert werden. Es spielt dabei keinerlei Rolle, ob die Fotografie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
4.9.1 Informationspflichten
Dem Fotografen unterliegen nach Art. 13 DSGVO eine ganze Reihe von Informationspflichten, die ich im Nachfolgenden kurz aufzählen möchte:
Nach Art. 13 DSGVO ist der Fotograf verpflichtet, der betroffenen Person insbesondere folgende Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten, also spätestens zum Zeitpunkt des Anfertigens der Fotos, zur Verfügung zu stellen:
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Name und Kontaktdaten des Fotografen
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Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, einschließlich der Mitteilung berechtigter Interessen
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gegebenenfalls die Empfänger der personenbezogenen Daten
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Dauer der Datenspeicherung
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Belehrung über die Rechte des Betroffenen, wie Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO), Recht auf Berichtigung der Daten (Art. 16 DSGVO), auf Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) und Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)
Gegebenenfalls weitere Informationen, die in Art. 13 DSGVO genannt sind, müssen dann, wenn sie im Einzelfall relevant sind, zusätzlich erteilt werden. Insoweit empfiehlt sich eine Überprüfung nach Art. 13 der DSGVO im Einzelfall.
Es sind jedoch durchaus Fälle denkbar, in denen die Informationen an die betroffenen Personen, so wie sie in Art. 13 der DSGVO vorgeschrieben sind, nicht erfolgen können. Man denke in diesem Zusammenhang nochmals an die Teilnehmer einer Veranstaltung, die auf irgendwelchen Zuschauertribünen oder am Rande des Geschehens in Gruppen stehen, wie bei einem großen Sport- oder Musikevent. Eine Information im Sinne des Art. 13 DSGVO ist hier erkennbar überhaupt nicht möglich. Durch entsprechende Hinweistafeln, die für alle Besucher gut sichtbar, z. B. im Eingangsbereich, angebracht werden, ist es jedoch möglich, die Teilnehmer einer Veranstaltung darauf hinzuweisen, wer der Fotograf ist, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Regeln der DSGVO erfolgt und unter welcher Kontaktadresse man sich erkundigen kann, welche Daten im Einzelnen auf welche Weise verarbeitet und an welchem Ort sie gespeichert werden. Außerdem hat der Teilnehmer dann seinen Ansprechpartner, gegenüber dem er seine Rechte aus der DSGVO, wie Löschung seiner Daten etc., geltend machen kann. Diese Möglichkeit ergibt sich in entsprechender Anwendung des Art. 14 Abs. 5 Ziffer b DSGVO. Diese Vorgabe sollte der Fotograf durchaus auch als Möglichkeit, mit derartigen Hinweistafeln gleichzeitig auf sich aufmerksam und Werbung für sich zu machen, nicht unterschätzen.
Dies gilt natürlich im Wesentlichen für Auftragsfotografen, die sich so datenschutzrechtlich weitgehend absichern können. Anders sieht es aus bei Fotografen, die ohne Auftrag, also nicht in Erfüllung eines Vertrages, auf Veranstaltungen fotografieren. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie ein berechtigtes Interesse an den Aufnahmen haben, und ob die Personen, z. B. im Stadion oder an der Rennstrecke, nur Beiwerk sind, oder ob man sie aus der Masse heraus porträtiert. Den letztgenannten Fall sollte man unbedingt vermeiden, während der Fotograf bei Zuschauern, die auf dem Foto zu sehen sind, die Aufnahme sich jedoch erkennbar auf die Veranstaltung, z. B. das Fußballspiel, das Rennen etc., bezieht, auf rechtlich sicherer Seite sein dürften, wobei auch in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen ist, dass es noch keine Rechtsprechung hierzu gibt. Aber im Wege einer Interessenabwägung wird man in solchen Fällen das Interesse des Fotografen höher bewerten als dasjenige einer Person, die sich zufällig auf dem Foto befindet und deren Persönlichkeitsrecht dadurch wohl kaum verletzt wird.
Eine Informationspflicht entfällt grundsätzlich, soweit die betroffene Person bereits über diese Informationen verfügt, wie sich aus Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 Ziffer a DSGVO ergibt.
4.9.2 Pflicht zur Datenlöschung (Art. 17 DSGVO)
Mit dem Recht der betroffenen Person, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, korrespondiert die Verpflichtung des Fotografen, personenbezogene Daten, die nicht mehr notwendig sind, zu löschen. So müssen beispielsweise nach Erfüllung eines Fotoauftrags die Fotos mit personenbezogenen Daten gelöscht werden, was die unangenehme Konsequenz hat, dass dann – beispielsweise bei Hochzeitsaufnahmen – keine Nachbestellungen mehr getätigt werden können. Es ist deshalb möglich, mit dem jeweiligen Vertragspartner eine Vereinbarung zu treffen, dass die Daten erst nach bestimmten Fristen gelöscht oder dauerhaft gespeichert werden. Eine solche Regelung sollte auch in jedem Fall in den Vertrag, der der Anfertigung der Fotos zugrunde liegt, aufgenommen werden oder in sonstiger Weise schriftlich geregelt werden.
Andererseits gilt das Recht auf Löschung der Daten nicht, wenn einer der Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs. 3 DSGVO vorliegt, insbesondere wenn die Verarbeitung erforderlich ist zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (Ziffer a) oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Ziffer b) und zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen (Ziffer e).
Bei der Verfassung sogenannter Datenschutzerklärungen, die im Übrigen auch in das Impressum einer jeden gewerblich genutzten Website gehören, sollte man sich professioneller Hilfe bedienen. Im Internet werden Datenschutzerklärungen angeboten, die man frei verwenden darf, sofern man die Quelle, von der diese Erklärung stammt, nennt. Jedenfalls sollten Sie solche Erklärungen nur dann selbst erstellen, wenn Sie sich in dieser Materie auskennen, um nicht unnötigerweise an diejenigen Gelder zahlen zu müssen, die sich darauf spezialisiert haben, fremde Websites nach kleinsten Fehlern zu durchsuchen und dann kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen.