Dies ist aktuell 2024. Politische Entscheidungen können dazu führen, dass der Steuersatz dauerhaft oder vorübergehend gesenkt oder erhöht werden.
Herr Bausig nimmt erneut die Rechnung von der Forstwirtschaft Lande in die Hand und er betrachtet sie (s. Abbildung Abschnitt 4.1). Er wundert sich, da er sich sehr sicher ist, dass das Fichtenholz weniger als 2.000,00 € gekostet hat. Er entschließt sich, Frau Petryzka danach zu fragen.
Frau Petryzka erklärt, dass seine Erinnerung korrekt ist, der Preis für das Holz ist unter 2.000 € gesunken. Der Kubikmeterpreis beträgt wieder 55 €/m³. Auf der Rechnung ist ersichtlich, dass die Bausig OHG einen Rabatt von 5 % erhält.
Die Steuer erhöht den Betrag auf über 2.000 €, genauer gesagt auf 2.176,21 €. Dabei handelt es sich um die Umsatzsteuer, die allgemein 19 % beträgt und ermäßigt 7 %.
Hinweis
Dies ist aktuell 2024. Politische Entscheidungen können dazu führen, dass der Steuersatz dauerhaft oder vorübergehend gesenkt oder erhöht werden.
Die Ware von der Forstwirtschaft unterliegt dem Steuersatz von 19%. Herr Bausig fragt sich, warum auf alles Steuern gezahlt werden muss, wenn er bereits auf seinen Gewinn Steuern zahlt. Frau Petryzka erklärt ihm, dass die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten ist und sein Unternehmen die Steuer auf die Waren im Endeffekt nicht bezahlt. Den Betrag zahlt der Endkunde.
Die Steuer auf Einkäufe kann sich das Unternehmen vom Finanzamt erstatten lassen und die Steuer bei den Verkäufen muss das Unternehmen ans Finanzamt abführen. Es wird nur der Mehrwert besteuert.
Im Falle des Fichtenholzes sieht es folgendermaßen aus: Die Bausig OHG hat das Fichtenholz für einen Bruttopreis von 2.176,21 € eingekauft. Dieses Holz wird zu einer kleinen Hütte weiterverarbeitet und zum Bruttopreis von 6.545,00 € an den Endverbraucher verkauft.
Die Umsatzsteuer der Einkäufe wird aus Sicht der Bausig OHG als Vorsteuer betrachtet. Diese kann sich die Bausig OHG vom Finanzamt erstatten lassen. Im Fall des Fichtenholzes sind dies 347,46 €. Wenn die Bausig OHG das Holz weiterverarbeitet, dann entsteht ein Mehrwert. Die OHG hat das Holz wertvoller gemacht, indem es zur Hütte weiterverarbeitet wurde. Die Steuer, die der Kunde für die Hütte zahlt, ist für das Unternehmen die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt wird. In dem Beispiel sind es die 1.045,00.
Jeden Monat muss die Bausig OHG die Zahllast berechnen und spätestens am 10. des Folgemonats ans Finanzamt überweisen. Wenn das Unternehmen in dem Monat nur den einen Einkauf des Fichtenholzes und den Verkauf der Hütte getätigt hätte, wären das 697,54 €. Damit ist quasi nur der Mehrwert besteuert.
In diesem Fall gibt es nur drei Stufen: Der Erzeuger der Rohstoffe, die Bausig OHG als Weiterverarbeiter und der Endverbraucher. Dies ist die Wertschöpfungskette. Die Materialien werden auf verschiedenen Stufen bearbeitet und auf jeder Stufe entsteht ein Mehrwert. Wer mehr dazu erfahren möchte und wissen möchte, warum die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten ist, schaut sich das folgende Video an:
Bei Einkäufen handelt es sich bei der Steuer um die Vorsteuer, die das Unternehmen vom Finanzamt erstattet bekommt. Bei Verkäufen handelt es sich um die Umsatzsteuer, die das Unternehmen dem Finanzamt abführen muss. Dies darf monatlich gegeneinander aufgerechnet werden.
Umsatzsteuer – Vorsteuer = Zahllast
Ist die Zahllast negativ, weil mehr eingekauft als verkauft wurde, dann entsteht ein Vorsteuerüberhang, den das Unternehmen vom Finanzamt erstattet bekommt oder der im Folgemonat verrechnet wird.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind »die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausführt« umsatzsteuerpflichtig. Wer selbstständig ist und für seine Leistungen oder Produkte Geld verlangt, muss dafür auch Umsatzsteuer berechnen. Allerdings gibt es eine Umsatzgrenze, ab wann ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist. Liegt der Umsatz unterhalb der Grenze, handelt es sich um ein Kleinunternehmen und es wird keine Umsatzsteuer berechnet. Diese Rechnungen sind ohne Umsatzsteuer ausgestellt.
Die Bausig OHG liegt über der Grenze und zahlt Umsatzsteuer. Die Zahllast wird monatlich berechnet und muss bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt überwiesen werden. Das Finanzamt legt fest, ob monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu entrichten ist, abhängig von der Höhe der Jahresumsätze.
Schauen wir uns die Berechnung der Zahllast im Grund- und Hauptbuch an:
Folgende Geschäftsfälle sind in einem Monat der Bausig OHG entstanden:
Kauf einer Maschine für 495 € netto. Die Rechnung wird zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt.
Verkauf einer Holzhütte für brutto 18.443,81 € auf Ziel.
Einkauf von Rohstoffen für 7.125 € netto auf Ziel.
Verkauf einer kleinen Lagerhalle im Wert von 7.140 € brutto. Die Rechnung wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
Hinweis: Der aktuelle Steuersatz liegt bei 19%.
Für die konkrete Berechnung der Geschäftsfälle wird der Nettobetrag, der Bruttobetrag sowie die Umsatzsteuer benötigt.
Zu 1.) Bei dem ersten Geschäftsfall ist der Nettobetrag angegeben. Das bedeutet, hier muss die Umsatzsteuer von 19 % hinzugerechnet werden.
Zu 2.) Bei dem Verkauf der Holzhütte ist der Bruttobetrag im Geschäftsfall gegeben. Das bedeutet, die Umsatzsteuer sowie der Nettobetrag werden noch berechnet. Ein wichtiger Hinweis bei der Berechnung ist zu beachten: Der Nettobetrag beträgt 100 %. Das bedeutet, der Bruttobetrag kann nicht ebenfalls 100 % sein, sondern muss 119 % darstellen, inklusive der Umsatzsteuer.
Zu 3.) Beim dritten Geschäftsfall ist der Nettobetrag angegeben. Das bedeutet, der Bruttobetrag sowie die Umsatzsteuer müssen berechnet werden.
Zu 4.) Beim Verkauf der Lagerhalle ist der Bruttobetrag gegeben. Das bedeutet, der Nettobetrag sowie die Umsatzsteuer müssen berechnet werden. Hier ist wie beim zweiten Geschäftsfall zu beachten, dass der Bruttobetrag 119%, also inklusive der Steuer, darstellt und nicht 100%.
Zusammengefasst sind jetzt für die vier Geschäftsfälle alle notwendigen Beträge für die Buchung im Grund- und Hauptbuch vorhanden.
Auf den Rechnungen steht immer Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer.
Die Steuer bei Einkäufen der Bausig OHG stellt die Vorsteuer dar. Aufgrund der Besteuerung des Mehrwertes und nicht des gesamten Wertes wird die bezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe dem Unternehmen gut geschrieben und der Begriff Vorsteuer verwendet.
Die Steuer beim Verkauf von selbst hergestellten Produkten, wie die Holzhütte und die Lagerhalle bei der Bausig OHG, stellt die Umsatzsteuer für das Unternehmen dar. Diese wird an das Finanzamt abgeführt.
Im Grundbuch wird dann wie folgt gebucht:
Wenn im Geschäftsfall angegeben ist, dass die Rechnung später beglichen wird oder auf Ziel bezahlt wird, bedeutet dies, dass bei einem Einkauf »Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung« (kurz: Verbindlichkeiten a. L.L.) verbucht werden, während bei einem Verkauf »Forderungen aus Lieferung und Leistung« (kurz: Forderungen a. L.L.) entstehen.
Im Hauptbuch wird dann wie folgt gebucht:
Die Konten »Technische Anlagen und Maschinen« (kurz: TA und Maschinen), »Forderungen a. L.L.« sowie »Rohstoffe« sind Aktivkonten mit einem Anfangsbestand auf der Sollseite. Zunahmen werden im Soll, Abnahmen im Haben gebucht.
Das Konto »Verbindlichkeiten a. L.L.« ist ein Passivkonto mit einem Anfangsbestand auf der Habenseite. Zunahmen werden im Haben und Abnahmen im Soll gebucht.
Die Anfangsbestände sind hier nicht eingetragen und müssten aus der Bilanz entnommen werden.
Die Bestandskonten (Aktiv- und Passivkonten) werden über das Schlussbilanzkonto abgeschlossen.
Das Konto »Umsatzerlöse« ist ein Ertragskonto und gehört zu den Erfolgskonten, die über das Gewinn- und Verlustkonto (kurz: GuV) abgeschlossen werden. Diese Konten haben keinen Bestand, also auch keinen Anfangsbestand.
Die Konten »Vorsteuer« und »Umsatzsteuer« sind bisher noch nicht aufgetreten. Da die Vorsteuer eine Forderung gegenüber dem Finanzamt darstellt, wird dieses Konto wie ein Aktivkonto behandelt, jedoch ohne Anfangsbestand, da monatlich eine Verrechnung mit der Umsatzsteuer stattfindet.
Die Umsatzsteuer stellt quasi eine Verbindlichkeit (Schulden) gegenüber dem Finanzamt dar und hat den Charakter eines Passivkontos, auch hier in der Regel ohne Anfangsbestand.
Wenn am Ende des Jahres die Bilanz erstellt wird, aber die Zahllast für Dezember noch nicht beglichen wurde, befindet sich der Posten »Umsatzsteuer« auch in der Bilanz auf der Passivseite. Diese können aber auch als »Sonstige Verbindlichkeiten« zusammengefasst werden.
Die Konten »Vorsteuer« und »Umsatzsteuer« müssen monatlich abgeschlossen werden, wenn die Umsatzsteuer bezahlt wird. Zwei Szenarien sind möglich: Entweder ist die Vorsteuer summiert höher als die Umsatzsteuer oder umgekehrt.
Im Falle eines Vorsteuerüberhangs, was darauf hindeutet, dass im betreffenden Monat mehr Waren oder Dienstleistungen eingekauft als verkauft wurden, wird der Überhang üblicherweise auf den Folgemonat übertragen. Alternativ kann der Betrag auch vom Finanzamt erstattet werden. Dieser Fall wird im Abschnitt 7.4 »Vorsteuerüberhang versus Zahllast« berechnet, gebucht und erläutert.
Der Abschluss der Konten bei den bisherigen vier Geschäftsfällen erfolgt so:
Wenn die Summe der Vorsteuer kleiner ist als die Summe der Umsatzsteuer, wird das Konto »Vorsteuer« über das Konto »Umsatzsteuer« abgeschlossen.
Wenn die Summe der Umsatzsteuer kleiner ist als die Summe der Vorsteuer, wird das Konto »Umsatzsteuer« über das Konto »Vorsteuer« abgeschlossen.
Die Regel lautet immer: Klein über groß.
Der Abschlussbuchungssatz von Vor- und Umsatzsteuer lautet immer:
Umsatzsteuer an Vorsteuer
Der Abschluss der beiden Konten folgt der Systematik des Kontenabschlusses. Auf der Seite, die größer ist, wird die Summe gebildet, auf die andere Seite übertragen und die anderen Beträge abgezogen. Dieser Saldo wird auf das andere Konto gebucht.
Die Abschlussbuchungssätze lauten wie folgt:
Wird die Umsatzsteuer direkt ans Finanzamt bezahlt, erfolgt die Buchung über das Konto »Bank«. Am Jahresende, wenn die Bilanz erstellt wird, steht nicht »Bank«, sondern »SBK« (Schlussbilanzkonto) im T-Konto.
Die Berechnung und Buchung der Zahllast wurde in den vorherigen Kapiteln erläutert. Zusammengefasst muss die Zahllast jeden Monat ermittelt werden, indem die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen wird. Bis zum 10. des Folgemonats muss diese Zahllast unaufgefordert an das Finanzamt überwiesen werden. Das bedeutet, die Konten »Umsatzsteuer« und »Vorsteuer« müssen monatlich abgeschlossen und die Zahllast ermittelt werden.
Die Entstehung einer Zahllast zeigt an, dass das Unternehmen mehr verkauft als eingekauft hat. Es gibt jedoch auch Monate, in denen trotz großer Anschaffungen die Umsätze gleichbleibend sind. In solchen Fällen ist die Vorsteuer größer als die Umsatzsteuer und es entsteht ein Vorsteuerüberhang. Dies stellt eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar, die oft nicht erstattet, sondern mit der Zahllast des Folgemonats verrechnet wird.
Betrachten wir ein Beispiel, indem ein Vorsteuerüberhang entsteht. Angenommen die Bausig OHG hat in einem Monat folgende Ein- & Verkäufe getätigt:
Zielkauf einer technischen Anlage für 5.700,00 € netto zzgl. 1.083,00 € Umsatzsteuer.
Zielkauf von Rohstoffen für 7.550,00 € netto zzgl. 1.434,50 € Umsatzsteuer.
Verkauf eines Holzschuppens für 4.500,00 € netto zzgl. 855,00 € Umsatzsteuer auf Ziel.
Bei dem ersten und zweiten Geschäftsfall handelt es sich um Einkäufe. Von daher ist die Steuer als Vorsteuer anzusehen. Bei dem dritten Geschäftsfall geht es um einen Verkauf und die Steuer wird als Umsatzsteuer gebucht.
Die Buchung der drei Geschäftsfälle im Grundbuch erfolgen wie folgt:
Die Buchung im Hauptbuch sieht so aus:
Die beiden Konten »Vorsteuer« und »Umsatzsteuer« müssen am Monatsende abgeschlossen werden:
Das Konto mit der kleineren Summe wird über das Konto mit der größeren Summe abgeschlossen. In diesem Fall wird das Konto »Umsatzsteuer« über das Konto »Vorsteuer« abgeschlossen. Die Übertragung folgt der Logik der Finanzbuchhaltung: Soll an Haben.
Die Buchungssätze lauten:
Bei dem Konto »Umsatzsteuer« werden die 855,00 € vom dritten Geschäftsfall auf der Habenseite zur Summe auf der Habenseite geschrieben. Die Summen müssen bei Soll und Haben immer gleich sein. Aus diesem Grund werden die 855,00 € ebenfalls auf die Sollseite geschrieben. Damit die Sollseite rechnerisch stimmt, müssen die 855,00 € auf die Sollseite gebucht werden. Beim Gegenkonto wird hingeschrieben: Vst. = Vorsteuer.
Die Übertragung folgt der Logik der Finanzbuchhaltung: Soll an Haben. Das bedeutet, die Buchung im Soll von 855,00 € auf dem Konto »Umsatzsteuer« erfordert auf dem Konto »Vorsteuer« eine Habenbuchung von 855,00 €. Dies erkennen Sie im T-Konto »Vorsteuer« als erste Habenbuchung.
Anschließend wird das Konto »Vorsteuer« abgeschlossen. Die Summe von der Sollseite wird gebildet und 2.517,50 € als Summe hingeschrieben. Diese Summe wird auf die Habenseite übertragen und die 855,00 € werden von 2.517,50 € abgezogen. Es entsteht ein Vorsteuerüberhang von 1.662,50 €. In der Buchhaltung wird sie als Ford. = Forderungen gegenüber dem Finanzamt gebucht. Wie bereits erwähnt, werden die Überhänge in der Regel mit der Zahllast des Folgemonats verrechnet und nicht vom Finanzamt ausbezahlt. Aus diesem Grund werden sie als Forderung gebucht und im Folgemonat mit der vermutlich wieder entstehenden Zahllast verrechnet.
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