Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub, also auf bezahlte Freizeit. Er soll zur Wiederherstellung der Arbeitskraft und zur Persönlichkeitsentfaltung beitragen.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Arbeitsfreie Samstage werden mitgezählt. Demnach ergibt sich eine gesetzliche Mindestdauer von vier Wochen.
Die Tarifpolitik ist über diesen Mindesturlaub erheblich hinausgegangen: Für mehr als 98% der tariflich erfassten Arbeitnehmer beträgt der Urlaub vier Wochen und mehr.
Rund 94% der Arbeitnehmer erhalten einen Urlaub von fünf Wochen und mehr. Mindestens sechs Wochen erhielten 1987 rund 66% der von Tarifverträgen erfassten Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer erwirbt den vollen Urlaubsanspruch regelmäßig bereits mit Jahresbeginn.
128Bei einem neubegründeten Arbeitsverhältnis entsteht der volle Urlaubsanspruch jedoch erstmalig nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten.
Eine Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruches für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses findet dann statt, wenn der Arbeitnehmer die Wartezeit nicht voll erfüllt oder nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Der Arbeitnehmer ist am 10.10. in das Arbeitsverhältnis eingetreten und zum 31.5. des folgenden Jahres ausgeschieden. Er hat für das vergangene Jahr Anspruch auf (2 · 2 =) vier und für das laufende Jahr Anspruch auf (5 · 2 =) zehn Urlaubstage.
Hat derselbe Arbeitnehmer nach Ableistung der Wartezeit von sechs Monaten den vollen Urlaub von 24 Tagen für das laufende Kalenderjahr – etwa im Mai – erhalten, so schadet ihm die nachträgliche Kürzung des Urlaubsanspruchs infolge seines Ausscheidens innerhalb der ersten Jahreshälfte nicht: Das für den bereits genommenen Urlaub gezahlte Urlaubsentgelt kann nicht zurückgefordert werden.
Nach Entstehung des Urlaubsanspruchs darf sich der Arbeitnehmer nicht selbst beurlauben. Vielmehr setzt der Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt fest (Urlaubserteilung).
Hierbei muss er die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Will der Arbeitgeber Betriebsferien allgemein für die Belegschaft oder einen Teil von ihr festsetzen, so kann er dies nur, wenn – soweit vorhanden – der Betriebsrat zustimmt.
129Der Arbeitgeber soll den Urlaub zusammenhängend gewähren, und der Arbeitnehmer soll ihn nach Möglichkeit im laufenden Urlaubsjahr nehmen.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr kommt nur ausnahmsweise „bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen“ in Betracht, bestimmt das Bundesurlaubsgesetz. Zur Übertragung bedarf es jedoch keiner besonderen Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wegen starken Termindrucks konnte der Angestellte Schweiger nicht, wie er vorhatte, im Dezember in Urlaub gehen. Im Februar verlangt er für März seinen Urlaub von einem Monat aus dem Vorjahr. Der Arbeitgeber lehnt ab. Er meint, der Urlaub sei verfallen. Kann Schweiger seinen Urlaub noch verlangen?
Ja, da Schweiger den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht hat nehmen können, ist er auf das nächste Jahr übergegangen. Schweiger kann verlangen, dass ihm der Urlaub bis Ende März gewährt wird.
Versäumt Schweiger es, den Urlaub bis Ende März zu nehmen, so erlischt der Anspruch. War er zu dieser Zeit arbeitsunfähig, so behält er jedoch den Anspruch.
Eine Abgeltung des Urlaubs ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitnehmer ihn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura einbringen kann.
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, haben Sie also keinen Anspruch auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs.
Wesentliches Merkmal des Erholungsurlaubs ist die Zahlung von Urlaubsentgelt, das den Lebensstandard des Arbeitnehmers während des Urlaubs sicherstellen soll.
130Es ist deshalb vor Urlaubsantritt auszuzahlen. Es bemisst sich in der Höhe nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt; Überstunden wirken sich seit dem 1.10.1996 nicht mehr erhöhend auf das Urlaubsentgelt aus.
Gesetzlich ist ein zusätzlich zum Urlaubsentgelt zu zahlendes zusätzliches Urlaubsgeld nicht vorgeschrieben, jedoch sehen zahlreiche Tarifverträge es vor.
Ende 1985 hatten 94% der erfassten Arbeitnehmer zusätzlich zu dem während des Urlaubs fortzuzahlenden Arbeitsentgelt aufgrund von Tarifverträgen einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld.
Erkranken Sie während der Betriebsferien oder sonst während des Urlaubs, so haben Sie für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Beginn des Urlaubs, so muss der Urlaub verschoben und neu festgesetzt werden.
Diejenigen Tage des ursprünglich geplanten Urlaubs, an denen Sie krank gewesen sind, bleiben Ihnen als Urlaubsanspruch erhalten. Wenn Sie den Urlaub wegen Krankheit im Urlaubsjahr oder bis zum 31. März des folgenden Jahres nicht einbringen konnten, bleibt er erhalten.
Jugendliche haben Anspruch auf längeren Erholungsurlaub. Er beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt, und mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Den Schwerbehinderten hat der Arbeitgeber einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Woche zu gewähren.
Dieser Anspruch steht jedoch nicht den Gleichgestellten zu, also den Personen, die mit ihrem Grad der Behinderung zwischen 30% und 50% liegen und die das Arbeitsamt auf ihren Antrag den Schwerbehinderten „gleichgestellt“ hat.
Einen Urlaubsanspruch besonderer Art haben berufstätige Mütter und Väter.
Der frühere „Mutterschaftsurlaub“ in den ersten sechs Monaten nach der Geburt ist durch die Regelung des „Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)“ ersetzt worden.
Sonja Silber entbindet am 30.7. von einer Tochter. Am 28.8. teilt sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Elternzeit beansprucht.
Sie verlangt zu Recht Elternzeit für diese Dauer.
Aufgrund dieses Gesetzes kann jeder Ehegatte bis zu 3 Jahre Freistellung von der Arbeit (Elternzeit) von seinem Arbeitgeber verlangen, und zwar für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Die Elternzeit können beide Eltern auch gemeinsam oder jeder anteilig nehmen.
Die Eltern haben Anspruch auf insgesamt 12 Monate Elterngeld. Sie haben Anspruch auf 2 weitere Monatsbeträge, wenn für 2 Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt. Ein Elternteil 132kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Das Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt und längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
Elterngeld wird in Höhe von 67% des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens gezahlt. Es beträgt jedoch mindestens 300 EUR und höchstens 1800 EUR monatlich. Für den Antrag und die Auszahlung des Elterngelds sind die Elterngeldstellen zuständig. Deren Anschriften können sie etwa bei den Gemeinden oder den Landratsämtern erfragen.
Für den Antrag und die Auszahlung des Erziehungsgeldes sind in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein die Arbeitsämter zuständig; in Baden-Württemberg die Landeskreditbank; in Rheinland-Pfalz die Jugendämter; in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen die Versorgungsämter; in Berlin die Bezirksämter (Abteilung Jugend).
Für bis zu drei Jahre kann einer der beiden Ehegatten unbezahlte Freistellung von der Arbeit (Elternzeit) von seinem Arbeitgeber verlangen.
Seit dem 1.8.2013 können Eltern, für 22 Monate Betreuungsgeld verlangen, wenn Sie ihr Kind im Anschluss an die Elternzeit zu Hause selbst betreuen oder es durch eine nicht öffentlich geförderte Stelle betreuen lassen statt es in eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung zu schicken.