Auch wenn Sie in den verdienten Ruhestand getreten sind, reißt zumindest ihr finanzielles Band zum früheren Arbeitgeber nicht gänzlich ab: Zum Arbeitsentgelt gehört auch die betriebliche Altersversorgung.
Sie sind mit 63 Jahren in den Ruhestand getreten. Neben Ihrer Rente vom Träger der Sozialversicherung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente von 500 EUR.
Wenn Sie als Arbeitnehmer bei Erreichen der Altersgrenze, bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so erhalten Sie vom Rentenversicherungsträger eine Rente. Sie soll Ihnen und Ihrer Familie den Lebensunterhalt sichern.
Diese gesetzlichen Renten (Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung) sind in der Regel niedriger als das bisherige Arbeitseinkommen. So gewähren viele Arbeitgeber ihren langjährig Beschäftigten eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung (Ruhegeld, Ruhegehalt, Pension) oder den Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung.
Über 60% der Arbeitnehmer sind in eine Form der betrieblichen Altersversorgung einbezogen.
Folgende Formen der betrieblichen Altersversorgung gibt es:
Das hier maßgebliche „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ begründet selbst keine Ruhegeldansprüche.
Das Gesetz sichert lediglich anderweitig begründete Ansprüche. Diese Ruhegeldansprüche können sich namentlich ergeben aus dem Einzelarbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus einem Tarifvertrag oder auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Gedanken der Gleichberechtigung.
Ein Kaufhauskonzern sieht für seine Mitarbeiter arbeitsvertraglich folgende Leistungen vor. „Nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit erwirbt der Mitarbeiter Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung der Kaufhaus AG.“ Frau Klar scheidet nach 7 Jahren Teilzeitbeschäftigung mit Erreichen des 65. Lebensjahres aus und verlangt von der Kaufhaus AG die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Kaufhaus 135AG will nicht zahlen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, sie brauche nur die elf Jahre der Vollzeitbeschäftigung anzurechnen. Frau Klar zieht vor das Arbeitsgericht. – Wird sie Recht bekommen?
Allgemein sind 90% der Teilzeitbeschäftigten Frauen. Die Regelung hätte auch hier eine teilzeitbeschäftigte Frau benachteiligt. Sie war insoweit wegen „mittelbarer Benachteiligung“ der teilzeitbeschäftigten Frauen unwirksam. Der Arbeitgeber musste somit auch die Betriebszugehörigkeit als Teilzeitbeschäftigte berücksichtigen.
Die Verkäuferin Frau Klar hat demnach einen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung erworben.
Wechselt ein Arbeitnehmer während seines Arbeitslebens den Arbeitgeber, so besteht die Gefahr, dass er seine während eines früheren Arbeitsverhältnisses erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung durch den Wechsel verliert.
Das Gesetz regelt daher insbesondere die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften: Diese bleiben dem Arbeitnehmer auch bei einem Wechsel des Betriebs erhalten, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt 35 Jahre alt ist und entweder die Zusage zehn Jahre besteht oder der Arbeitnehmer dem Unternehmen zwölf Jahre angehört hat und seit mindestens drei Jahren eine Versorgungszusage besitzt.
Alfred Lang ist 40 Jahre alt und seit 13 Jahren bei der Firma Müller beschäftigt.
Nach der dort bestehenden Regelung erwerben Mitarbeiter nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit und Eintreten in den Ruhestand einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Lang scheidet bei der Firma Müller nunmehr aus und tritt bei der Firma Mayer ein. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres scheidet er endgültig aus dem Arbeitsleben aus. Jetzt kann er auch von seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Müller, sein dort verdientes betriebliches Altersruhegeld verlangen.
Für die betrieblichen Ruhegeldansprüche besteht eine besondere gesetzliche Insolvenzsicherung:
Wenn Ihr Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit oder wegen Konkurses die Ruhegeldansprüche nicht erfüllt, können Sie Ihre Ansprüche gegen den Pensions-Sicherungsverein mit Sitz in Köln geltend machen.