4.2    Die Bildrechte bei Instagram

Instagram ist eine kostenlose Plattform zum Teilen von Fotos und Videos und damit besonders beliebt bei Fotografen und Filmern. Es gibt sie seit Oktober 2010, und sie wurde im April 2012 von Facebook zum damaligen Rekordpreis von 760 Millionen Euro übernommen. Seitdem hat sie eine immer größere Beliebtheit erfahren. Waren es zum Zeitpunkt der Übernahme durch Facebook »erst« 30 Millionen Nutzer, wuchs die Mitgliederzahl bis Juni 2016 auf über 500 Millionen Nutzer an (Quelle: Wikipedia, Stichwort »Instagram«, Abruf am 05.05.2017).

Die seit Januar 2013 unverändert geltenden Bedingungen unterscheiden sich – wie eigentlich von einem amerikanischen Tochterunternehmen von Facebook nicht anders zu erwarten – inhaltlich so gut wie kaum von den Bedingungen von Facebook. Bezüglich der Auswirkungen für Fotografen und Filmer gelten deshalb die Ausführungen im Abschnitt 4.1 entsprechend.

So heißt es in den Instagram-Bedingungen:

»Instagram beansprucht nicht, Inhaber irgendwelcher Rechte zu sein, die du auf dem oder über den Dienst postest. Stattdessen gewährst Du Instagram hiermit eine nicht-exklusive, vollständig gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite Lizenz für die Nutzung der Inhalte, die du auf dem oder durch den Dienst postest; (…)«

In verständlicherer Form heißt dies auch hier: Instagram darf mit den Inhalten machen, was es will, auch damit Geld verdienen – doch der Nutzer erhält kein Geld dafür.

Auch die Absicherung für Instagram ist ähnlich wie bei Facebook formuliert und lautet:

»Du erklärst und sicherst zu, dass (i) du Inhaber der von dir auf dem oder durch den Dienst geposteten Inhalte bist bzw. auf sonstige Art berechtigt bist, die in diesen Nutzungsbedingungen festgelegten Rechte und Lizenzen zu gewähren; (ii) das Posten und die Nutzung deiner Inhalte auf dem oder durch den Dienst nicht die Rechte irgendeines Dritten verletzen, widerrechtlich verwenden oder gegen sie verstoßen; dazu zählen u. a. Datenschutz-, Urheber-, Marken- und/oder sonstige Rechte am Eigentum; (…)«

Der in Abschnitt 4.1 gebildete Beispielfall des Fotografen führt somit auch bei Instagram zum gleichen Ergebnis: zu einer Haftungsfalle, die sehr teuer werden könnte.

Zwar ist mir bislang kein Urteil deutscher Gerichte bezüglich der Instagram-Bedingungen bekannt, aber die in Abschnitt 4.1.2 dargestellte Rechtsprechung von LG und Kammergericht Berlin zu den Facebook-Bedingungen lassen sich aufgrund der inhaltlich gleichen Regelungen ohne Weiteres auch auf die Instagram-Bedingungen übertragen. Sie sind aufgrund unangemessener Benachteiligung der Nutzer und/oder Verstoß gegen das Transparenzgebot bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zweifellos nach deutschem Recht unwirksam.

Kann sich aber der deutsche Nutzer hiergegen wirklich wehren, wenn er beispielsweise feststellt, dass Instagram ein gelungenes Foto von ihm an die Werbebranche verkauft hat? Theoretisch ja, da für deutsche Nutzer der Plattform – wie bei Facebook – deutsches Recht anzuwenden ist. Aber praktisch? Zumindest der nicht gewerbliche Nutzer wird wohl das finanzielle Risiko eines Verfahrens gegen einen Social-Media-Giganten scheuen. Eine Rechtsschutzversicherung tritt bedingungsgemäß bei Urheberrechtsstreitigkeiten gar nicht erst ein, denn die Versicherungsgesellschaften wissen nur zu gut, wie teuer ein solches Verfahren werden kann. Und selbst wenn man – was zu erwarten ist – in Deutschland unter Anwendung deutschen Rechts einen Prozess gewinnt, muss die Vollstreckung des Urteils am Sitz des Social-Web-Unternehmens erfolgen, bei Instagram also in Kalifornien/USA.