4.4 Die Bildrechte bei YouTube
Das US-amerikanische Videoportal YouTube wurde 2005 gegründet und gehört seit 2006 zu Google. Jeder kann hier seine Videos einstellen, und mittlerweile findet man auf diesem Portal alle Arten von Videos, angefangen bei Musikvideos über unzählige Filme mit Anleitungen, wie man beispielsweise Krawatten oder Seidentücher bindet oder ein bestimmtes Kochgericht zubereitet, bis hin zu Tests und Anwendungsbeschreibungen aller möglicher Geräte, natürlich auch von Kameras, Objektiven und jeder Menge Fotozubehör. Auch kommerzielle Anbieter stellen dort ihre Produkte in Kurzfilmen vor, und das alles natürlich in vielen Sprachen.
Aber auch hier ist zu beachten, dass man sich beim Einstellen von Inhalten eines Teils seiner Rechte begibt, sie also teilweise aufgibt. Die seit 2007 geltenden Nutzungsbedingungen sehen bei Nutzung dieses Portals ebenfalls eine kostenlose Lizenzierung an den Inhalten zugunsten YouTubes und all seiner Nutzer vor.
In Ziffer 8.2. der Bedingungen heißt es zunächst:
»Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie YouTube und anderen Nutzern der Webseite uneingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen).«
Unter der erwähnten Ziffer 10 wird dann bei Ziffer 10.1 ausgeführt:
»Indem Sie die Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie
(A) YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
(B) jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzungsübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.«
Diese für juristische Laien möglicherweise etwas komplizierte Formulierung besagt schlicht und ergreifend: Das, was Sie bei YouTube einstellen, ist Allgemeingut und kann von jedem, sei es von YouTube selbst oder seinen Nutzern, weltweit kostenlos genutzt werden.
Auch hier gilt aber das bereits Ausgeführte, dass nämlich aus Sicht der deutschen Rechtsprechung derart weitgehende Bedingungen unwirksam sind – was jedoch hinzunehmen ist, wenn man dieses Portal nutzt. Abgesehen davon, dürfte es schon aus Machbarkeitsgründen kaum möglich sein, gegen einen Nutzer, der Ihre Inhalte in Fernost oder sonst wo für seine Zwecke nutzt, mit gerichtlichen Schritten vorzugehen.
Die Alternative ist simpel: Stellen Sie nichts bei YouTube ein, an dem Sie die vollen Rechte als Urheber behalten möchten.