8.3    Steuern

Dass Sie sowohl als gewerblich tätiger als auch als freiberuflicher Fotograf Ihre Einkünfte aus der fotografischen Tätigkeit versteuern müssen, auch wenn Sie in Ihrem Hauptberuf bereits Steuern zahlen, bedarf keiner vertiefenden Betrachtung. Welche Steuern fallen hier jedoch im Einzelnen an?

8.3.1    Einkommensteuer

Einkommensteuer muss sowohl der gewerblich als auch der freiberuflich tätige Fotograf zahlen. Beim gewerblich tätigen Fotografen unterliegen die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer, beim freiberuflichen Fotografen sind es die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Es handelt sich hier jedoch nur um verschiedene Einkunftsarten, deren Besteuerung aber gleich ist und sich nach der Steuerklasse und der Höhe des zu versteuernden Einkommens richtet.

Ausgaben, die der Fotograf im Rahmen seiner Tätigkeit hat, mindern das Einkommen. Hier ist allerdings eine gewisse Vorsicht geboten. Wilde »Anschaffungsorgien« sollten vermieden werden. Das Finanzamt akzeptiert nämlich nur eine gewisse Anfangszeit lang, dass die Ausgaben am Jahresende höher sind als die Einnahmen oder in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stehen. Wenn nach einer gewissen Gründungsphase nicht ein positives zu versteuerndes Einkommen zu verzeichnen ist, kann es schnell passieren, dass die Ausgaben nicht anerkannt und die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird. Derjenige Fotograf also, der ein Gewerbe anmeldet, damit jedoch nur marginale Einkünfte erzielt, sich aber die teuerste Profikamera eines Herstellers nebst entsprechenden Profiobjektiven zulegt, um diese im Rahmen des Gewerbebetriebs als Betriebsausgabe absetzen zu können und damit für die erste Zeit seiner gewerblichen Tätigkeit keinen Gewinn ausweisen zu müssen, sei gewarnt.

8.3.2    Umsatzsteuer

Lieferungen und Leistungen, die ein Fotograf, der als Unternehmer tätig ist, im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Dabei ist es unerheblich, ob der Fotograf gewerblich oder freiberuflich tätig ist.

Für sogenannte Kleinunternehmer gibt es in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG – www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980) jedoch eine Ausnahmevorschrift, wonach von Unternehmern, die im vergangenen Kalenderjahr keinen höheren Umsatz als 17.500 € gemacht haben und deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer zu erheben ist. Das bedeutet natürlich auch, dass die Vorsteuer auf Ausgaben, die der Fotograf im Rahmen seines Unternehmens tätigt, keine Berücksichtigung finden kann.

Allerdings kann der Fotograf, wenn er Kleinunternehmer ist, für die Umsatzsteuer optieren, d. h., er kann dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er auf die Anwendung der vorgenannten Ausnahmevorschrift verzichtet, mit der Folge, dass seine Umsätze auch dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie unterhalb der genannten Grenzen liegen. Im Gegenzug kann der Fotograf dann natürlich auch die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen, was vereinfacht ausgedrückt bedeutet, dass die Umsatzsteuer, die er für seine Leistungen in Rechnung stellt, mit der Umsatzsteuer, die er auf empfangene Leistungen bezahlen muss, verrechnet wird.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Fotograf, wenn er für die Umsatzsteuer optiert, an diese Erklärung mindestens fünf Jahre gebunden ist. Er kann nicht plötzlich nach zwei Jahren beantragen, doch wieder in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung zu kommen, wenn er feststellen sollte, dass dies für ihn günstiger ist.

Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten entrichtet werden. Das bedeutet, dass Sie als Fotograf ohne Rücksicht darauf, ob der Rechnungsempfänger die Rechnung ausgeglichen hat oder nicht, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Wenn dann Ihr Auftraggeber die Rechnung nicht oder erst viel später bezahlt, kann dies bei höheren Beträgen möglicherweise zu Liquiditätsproblemen führen. In § 20 UStG ist die Möglichkeit geregelt, dass auf entsprechenden Antrag, der formlos gestellt werden kann, die Steuer auf die vereinnahmten Entgelte erhoben wird. Das bedeutet, erst wenn die Rechnung bezahlt wurde, sind Sie verpflichtet, die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Diesen Antrag können allerdings nur die Fotografen stellen, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 € Umsatz erzielt haben, die von der Verpflichtung, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, befreit sind oder freiberuflich (künstlerisch) tätig sind.

8.3.3    Gewerbesteuer

Soweit der Fotograf gewerblich tätig ist, also nicht bei freiberuflicher Tätigkeit, unterliegt er zusätzlich auch der Gewerbesteuerpflicht. Diese Steuer wird auf den Gewerbeertrag aufgrund von Steuermesszahlen und Steuermessbeträgen erhoben, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sind, da die Gemeinden hebeberechtigt sind. Allerdings gibt es in § 11 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) einen Freibetrag, der bei natürlichen Personen und Personengesellschaften derzeit bei einem Gewerbeertrag von jährlich 24.500 € liegt. Erst für den über diesem Freibetrag liegenden Gewerbeertrag wird Gewerbesteuer erhoben. Den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes können Sie nachlesen unter www.gesetze-im-internet.de/gewstg.

8.3.4    Fotografieren als »Freundschaftsdienst«

Steuerlich nicht unproblematisch sind wiederholte und mehr oder weniger regelmäßige Fotoaufträge, die man für entferntere Freunde oder Bekannte für alle möglichen Events übernimmt, ohne dafür ein Entgelt zu nehmen.

Ein Beispiel: Der Hobby- oder Amateurfotograf, dessen erstklassige Aufnahmen immer wieder bewundert werden, wird im Freundes- oder Bekanntenkreis häufiger gefragt, ob er bereit sei, bei einem bestimmten Event zu fotografieren. Er stimmt gerne zu, weil ihm das Spaß macht. Für alle Engagements erhält er keine Vergütung, die gefertigten Aufnahmen händigt er später seinen jeweiligen »Auftraggebern« aus. Ein Selbstverwertungsinteresse des Fotografen an den Bildern besteht nicht.

Ich spreche hier das Problem von Freundschaftsdiensten für andere an, nicht solche Ereignisse, anlässlich derer der Fotograf Erinnerungsfotos für sich selbst oder seine eigene Familie herstellt. Unser Fotograf führt in diesen Fällen vielmehr regelmäßig kostenlose Auftragsarbeiten für Dritte aus, die in der Regel, bestellt man einen professionellen Fotografen, vergütet werden müssen. Damit verhält er sich eigentlich atypisch. Natürlich fotografiert jeder ab und zu ein Event innerhalb der Familie, für einen guten Freund oder Bekannten ohne Honorar. Dagegen wird auch niemand ernsthaft etwas einwenden. Geschieht dies jedoch mit gewisser Regelmäßigkeit und wird mit der Zeit der Kreis der »guten Bekannten«, die um solche Gefälligkeiten bitten, immer größer, kann es leicht Probleme geben. Denn erfährt davon das Finanzamt – zufällig oder zum Beispiel durch den Hinweis eines Berufsfotografen, der gerne selbst den Auftrag erhalten hätte –, kann der Fotograf schnell in Erklärungsnot geraten. Denn das Finanzamt wird ihm möglicherweise am Ende seiner Ermittlungen unterstellen, dass er Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit nicht angegeben hat, und ihn somit der Steuerhinterziehung verdächtigen, gegebenenfalls sogar Steuern aufgrund einer Schätzung erheben, weil es davon ausgeht, dass ein Fotograf, der in größerem Umfang fotografiert, dies in der Regel und nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ohne entsprechendes Honorar tun wird. In der Folge könnten dann theoretisch auch die Berufsgenossenschaft und die Handwerkskammer wegen nicht abgeführter Beiträge noch beim Fotografen vorstellig werden.

Unser Fotograf wird dann alle Mühe bei dem Versuch haben, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass tatsächlich nur eine hobbymäßige Betätigung ohne Entgelt stattgefunden hat. Ob er das Finanzamt letztlich überzeugen kann oder möglicherweise erst gegen einen entsprechenden Steuerbescheid vor das Finanzgericht ziehen muss, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und der Glaubwürdigkeit des Fotografen und seiner dann sicherlich erforderlichen Entlastungsbeweise.

[+]  Vorsicht bei häufigen Freundschaftsdiensten/Gefälligkeiten

Ein Fotograf sollte zurückhaltend mit entgeltfreien Fotoaufträgen in größerem Umfang für alle möglichen Freunde und Bekannten sein (»Freundschaftsdienste«). Häufen sich diese, kann es passieren, dass das Finanzamt ihm Steuerhinterziehung unterstellt. Das Fotografieren im engsten Verwandten- und Freundeskreis, auch wenn dies häufiger vorkommt, stellt dagegen kein Problem dar, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies üblicherweise nur gegen Entgelt erfolgt.