Rechtsprechungsübersicht:
0 % Lärm bis tief in die Nacht am Rosenmontag in Köln (AG Köln – 14. 3. 1997 – 532OWI 183/96 – DWW 1997, 157)
→ Tiere
Rechtsprechungsübersicht:
0 % fehlende Kellerbeleuchtung, wenn natürliches Licht einfällt (AG Pinneberg – 15.3.1979 – 35C 521/78 – WuM 1980, 63)
1200 % mündlich zugesicherter zweiter Kellerraum fehlt (LG Köln – 4.8.2005 – 6S 26/05)
3 % Keller ist nach Demontage der Kellertreppe nur noch über die Straße erreichbar (AG Hamburg – 21.3.2000 – 46C 46/99 – NZM 2001, 234)
5 % Entzug der Mitbenutzungsmöglichkeit von Wasch- und Trockenraum (AG Dortmund – 6.12.1994 – 125C 12632/94)
5 % zur Wohnung gehörender, aber fehlender Keller (LG Berlin – 10.7.1998 – 64S 21/98 – GE 1998, 1151)
8 % Feuchtigkeitsschäden im Souterrain-Zimmer (AG Köln – 14.3.2005 – 206C 161/04)
Positive Kenntnis von einem Zustand schließt i.d.R. die Geltendmachung von Ansprüchen aus. So bestimmt § 536b BGB, dass dem Mieter bestimmte mietrechtliche Gewährleistungsansprüche nicht zustehen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Kennt er den Mangel bei Übergabe der Mietsache, muss er sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten, anderenfalls verliert er seine Ansprüche.
→ Lärm
Rechtsprechungsübersicht:
0 % Lärm durch Kinder (Lachen, Weinen, Schreien) (AG Starnberg – 3.6.1992 – 1C 1021/91 – WuM 1992, 471)
0 % Kinderlärm von einem nahe gelegenen Spielplatz (LG Berlin – 11.1.1993 – 66S 114/92 – GE 1993, 423)
0 % Lärmstörungen von Nachbarskindern (z. B. Babygeschrei) auch während der Ruhezeiten (LG Köln – 24.9.1996 – 12S 6/96 – KM 35 Nr. 12)
0 % Kinderlärm im Treppenhaus (LG München – 24.2.2005 – 31S 20796/04 – NZM 2005, 39 = NJW-RR 2005, 598)
1210 % vermehrter Kinderlärm durch die Umwandlung einer Vorschule in einen Kinderhort mit Ganztagsbetreuung (AG Spandau – 10.7.2007 – 7C 162/07 – MM 2008, 298)
10 % vermeidbarer Lärm von Kindern innerhalb der allgemeinen Ruhezeit (AG Neuss – 1.7.1988 – 36C 232/88 – WuM 1988, 264)
11 % Lärm durch Nachbarsfamilie mit vier minderjährigen Kindern (LG Köln – 24.11.1970 – 12S 389/70 – MDR 1971, 396 = WuM 1971, 96)
Das Gericht ist gem. § 308 ZPO an die Klageanträge im Zivilprozess gebunden. Es darf weder mehr noch etwas anderes zusprechen als beantragt. Lediglich für den Bereich des Schmerzensgeldes ist es zulässig, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen. Der Klageantrag muss so formuliert sein, dass er vollstreckungsfähig ist. Bei Zahlungsanträgen ist dies unproblematisch. Schwieriger ist dies bei Klagen auf Mangelbeseitigung oder Herausgabe von Unterlagen. Diese müssen so formuliert sein, dass das Vollstreckungsorgan, i.d.R. der Gerichtsvollzieher, aber zum Teil auch das Vollstreckungsgericht oder das erkennende Gericht, später ermitteln kann, was geschuldet wurde und ob ggf. Erfüllung eingetreten ist. Der Mieter darf bei Mangelbeseitigungsklagen oder der zur Zug-um-Zug-Verurteilung führenden Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts dem Vermieter nicht vorschreiben, wie er den Mangel zu beseitigen hat. Es darf sich aus dem Antrag nur das Ergebnis, also „Beheizung auf mindestens 22 Grad Celsius“ oder „Versorgung der Wohnung mit Warmwasser“ ergeben. Es ist dann Sache des Vermieters zu entscheiden, wie er den Zustand herstellt, also z. B. durch Austausch eines Gerätes oder Reparatur.
Rechtsprechungsübersicht:
0 % Klingel ist zu leise (AG Büdingen – 1.8.1997 – 20C 372/97 – WuM 1998, 281)
3 % defekte Klingel (LG Berlin – 14.9.2006 – 62S 90/06 – GE 2006, 1407)
1225 % Klingel- und Türöffnungsanlage defekt (AG Potsdam – 9.3.1995 – 26C 406/94 – WuM 1996, 760)
10 % gleichzeitiger Ausfall der Türklingel und der Wechselsprechanlage (AG Rostock – 30.9.1998 – 41C 183/98 – WuM 1999, 64)
Für den bis 2002 geförderten Wohnraum darf der Vermieter, soweit landesgesetzlich inzwischen nichts anderes geregelt wurde (siehe → Föderalismusreform ), immer noch nur die Kostenmiete nach den Vorschriften des WoBindG, der NMV, der II. BV und des II. WoBauG verlangen. Dies setzt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung voraus, in die nur die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festgelegten Kostenansätze übernommen werden dürfen. Dieses System unterscheidet sich grundlegend vom Prinzip der ortsüblichen Vergleichsmiete. Maßstab für die vom Mieter zu zahlende Miete sind dort die ggf. pauschaliert in Ansatz gebrachten Kosten der Errichtung und Bewirtschaftung des Gebäudes und der Wohnung. Für die mietrechtliche Gewährleistung, insbesondere die Minderung der Miete, macht es aber keinen Unterschied, ob es sich um preisgebundenen oder preisfreien Wohnungsbau handelt.
Rechtsprechungsübersicht:
0 % mangelhafter Wasserhahn in der Küche (LG Berlin – 14.9.2006 – 62S 90/06 – GE 2006, 1407)
0 % fehlende Hängeschränke in der Küche (LG Berlin – 14.9.2006 – 62S 90/06 – GE 2006, 1407)
20 % die vom Vermieter zu stellende Kücheneinrichtung fehlt (LG Dresden – 5.5.1998 – 15S 603/97 – WuM 2001, 336)
Bei der Kündigung ist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Letztere gibt es als fristlose und fristgerechte Kündigung. Der Mieter kann, wenn kein Kündigungsausschluss vereinbart wurde und wenn es sich nicht um einen 123Zeitmietvertrag handelt, das Mietverhältnis immer mit dreimonatiger Frist kündigen, § 573c Abs. 1 BGB.
Der Vermieter kann wegen eines Mangels der Mietsache das Mietverhältnis weder ordentlich noch außerordentlich kündigen. Der Vermieter muss für eine ordentliche Kündigung immer ein berechtigtes Interesse haben, § 573 Abs. 1 BGB. Dazu zählt vor allem Eigenbedarf, eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Mieters oder die Absicht der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters gibt es ebenfalls nicht.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fristlos kündigen, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Maßgeblich ist im Fall der Minderung die jeweils geminderte Miete. Beträgt die Bruttowarmmiete 500 € und ist die Miete um 20 % wegen vorhandener Mängel zu mindern, dann kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter entweder an zwei aufeinanderfolgenden Terminen insgesamt 400,01 € nicht gezahlt hat oder wenn er über einen Zeitraum, der mehr als zwei Termine umfasst, insgesamt 800 € nicht gezahlt hat.
Der Mieter kann wegen eines Mangels der Mietsache außerordentlich fristlos nach Fristsetzung gem. § 543 Abs. 2 BGB kündigen. Bei gesundheitsgefährdendem Zustand der Mietsache kommt auch eine Kündigung gemäß § 569 Abs. 1 BGB in Betracht. Auch hierfür ist grundsätzlich zuvor eine Fristsetzung erforderlich (BGH Urt. v. 18.4.2007 – VIII ZR 182/06 – WuM 2007, 319 = NZM 2007, 439). Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu (BGH Urt. v. 17.12.2003 – XII ZR 308/00 – NZM 2004, 222 = WuM 2004, 206).