Vorbemerkung des Verfassers
Der nachfolgend wieder abgedruckte Beitrag aus dem Jahr 2000 setzt sich mit dem Einfluss der Bertelsmann Stiftung auf die Reform der Betriebsverfassung und der betrieblichen Mitbestimmung durch die alte rot-grüne Regierungskoalition in den Jahren 2000/2001 auseinander. Dieser Stiftung war kurz vorher der Coup gelungen, die gewerkschajtliche Böckler-Stiftung für einen gemeinsamen Vorstoß in Sachen Mitbestimmung und Betriebsverfassung einzubinden. Der Beitrag ist zuerst erschienen in der Zeitschrift express (April2000.). Die Nachbemerkung2006 zieht Bilanz der arbeitsrechtlichen Initiative)! der Bertelsmann Stiftung und beleuchtet deren Methode im arbeitsmarktpolitischen Feld, wo mit der Reform des Kündigungsschutzes und der Kodifizierung eines Arbeitsgesetzbuches neue Projekte auf der Agenda stehen.
Alle Wege führen nach Gütersloh
In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Grünen aus dem Jahre 1998 wurde die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Tagesordnung gesetzt:
Die neue Bundesregierung wird die Mitbestimmung am Arbeitsplatz sowie in Betrieb und Verwaltung im Interesse der Beteiligung und Motivation der Beschäftigten stärken und an die Veränderungen in der Arbeitswelt anpassen. Vorrangig ist dazu eine grundlegende Novelle des BetrVG (Betriebsbegriff, Arbeitnehmerbegriff, Telearbeit, Vereinfachung des Wahlverfahren) (Koalitionsvereinbarung, 10)
Das gewerkschaftliche Lager, das diese Reform mit der Bonner Erklärung zu einem wichtigen Thema im Bundestagswahlkampf gemacht hatte, hat sich auf den ersten Blick in einer bizarren Konstellation sortiert:
Zwischen den Mitbestimmungsthesen der Bertelsmann/Böckler-Stiftungen1 und dem Vorschlag des DGB-Bundesvorstandes zur Reform der Betriebsverfassung scheinen Welten zu liegen: Die Mitbestimmungsthesen der Stiftungen buchstabieren Mitbestimmung als innerbetriebliche Ressource im Standortwettbewerb. Der DGB-Vorschlag scheint hingegen von der Konzeption betrieblicher Gegenmacht geprägt zu sein.
Die ursprünglich für den 13.04. geplante Präsentation der Eckpunkte eines neuen Betriebsverfassungsgesetzes durch das Bundesarbeitsministerium wurde nach einer kurzen Intervention vom Kanzler abgesagt. Die Novellierung der Betriebsverfassung soll nun im Bündnis für Arbeit und Wettbewerbsfähigkeit beraten werden.2
Das im DGB zuständige Bundesvorstandsmitglied Ursula Engelen-Kefer warnte daher vor einem »Konsens auf niedrigem Niveau« und forderte die Regierung auf »beim Betriebsverfassungsgesetz Farbe zu bekennen.«3
Die Reaktion der stellvertretenden DGB-Vorsitzenden verläuft sich im Dickicht des Bündnisses für Arbeit, da die Gewerkschaften fast alles dafür getan haben, dass die Ständeversammlung des Bündnisses zu dem von ihr beklagten »Ersatzgesetzgeber« geworden ist. Alle sozial- und arbeitspolitischen Fragen der letzten Monate wurden privilegiert und zuerst im Bündnis behandelt und damit aus der traditionellen politischen Auseinandersetzung herausgeholt. Das Bündnis für Arbeit ist ein sehr effektiver Politikfilter geworden, der der Tarif- und der staatlichen Sozialpolitik seinen Stempel von Standortwettbewerb und Wettbewerbskorporatismus aufdrückt.
Vermutlich wird die Auseinandersetzung von den linkeren Teilen der DGB-Gewerkschaften nun darum geführt, die Novelle des BetrVG aus dem Bündnis herauszuholen und in einem ganz normalen Gesetzgebungsverfahren zu behandeln. Die künftigen ver.di-Gewerkschaften haben sich schon in diesem Sinne warmgelaufen.
Die Grünen folgen hier dem Bundeskanzler, Teile der SPD-Fraktion wollen hingegen das Bündnis für Arbeit mit der Novelle nicht befassen.4
Die Auseinandersetzung um eine Novelle mit und ohne Bündnis für Arbeit greift aber zu kurz. Das Problem liegt schon in den Vorstellungen des Bundesarbeitsministeriums selber, die stark von Gestus und politischer Logik der Mitbestimmungskonzeption der Bertelsmann/Böckler-Stiftung geprägt sind. Außerdem verdeckt der Streit um die prozeduralen Fragen die Krise der Betriebsverfassung und die Risiken jeder gewerkschaftspolitischen Strategie, die angesichts der Erosion der Flächentarifverträge und des Arbeitsrechts auf die Stärkung der dezentralen betriebsrätlichen Ebene setzt.
Ende Februar wurden die Abgeordneten der Regierungsfraktionen von Walter Riester über seine »ersten Überlegungen« zur Reform der Betriebsverfassung informiert:
Von einem neuen Betriebsbegriff ist nicht mehr die Rede, sondern nur noch davon, die »strikte Anknüpfung an den Betriebsbegriff bei der Bildung von Betriebsräten zu lockern.«
Diese Lockerungsübungen sollen vorrangig über erleichterte Möglichkeiten für die Tarifparteien, über einen neuen § 3 BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Zuordnungen von Betrieben und Betriebsteilen zu modifizieren und auch betriebs-und unternehmensübergreifende Interessenvertretungen zu bilden, bewerkstelligt werden. Diese neue Lockerheit greift natürlich nur dann, wenn sich die jeweiligen Arbeitgeber auf solche Vereinbarungen einlassen. Eine klare gesetzliche Regelung würde hingegen den Arbeitgebern diese Flexibilität beschneiden.
Über eine andere verbindliche gesetzliche Bestimmung des Betriebsbegriffs ergeben sich ganz andere Möglichkeiten: Gesetz und vor allem die Arbeitsrechtsprechung haben in den letzten Jahrzehnten ein Verständnis von Betrieb entwickelt, das sich überwiegend an die Organisationsform und Leitungsstruktur des Unternehmers anlehnt. Durch die einseitige Möglichkeit des Unternehmers, Organisationsund Leitungsstrukturen durch Ausgliederungen, Betriebsspaltungen etc. zu verändern, liegt es vorrangig in seiner Regie, wo Betriebe und Betriebsteile im Sinne des alten Gesetzes vorliegen, in denen dann Betriebsräte wählbar sind oder nicht.
Wenn man hingegen den Vorstellungen des DGB-Entwurfs und progressiver Arbeitsrechtlerinnen folgen würde, ginge es um einen Betriebsbegriff, der auf die
Zusammenarbeit aller Beschäftigten im Betrieb abstellt. Dadurch würden alle Beschäftigten - auch die von Fremdfirmen und Leiharbeiterinnen - einbezogen.
Diese rechtliche Klarstellung hätte ihren Reiz. Betriebsräte und Gewerkschafte-rlnnen im Betrieb könnten auf outsourcing wirksamer reagieren und es wäre leichter, mit den sozialen Spaltungslinien im Betrieb politisch umzugehen. Ein vergleichbarer Effekt wäre mit einem zeitgemäßen Arbeitnehmerbegriff verbunden, der stringent auf die wirtschaftliche Abhängigkeit abstellt und damit auch >Schein-selbständige< und >arbeitnehmerähnliche Personen< einbezieht. Auf einer Veranstaltung der DGB-Bundesschule Sasel am 09.03.2000 stellte der SPD-Bundestagsabgeordnete Olaf Scholz aus Hamburg klar, dass an eine Veränderung des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne der Vorschläge des Entwurfs des DGB-Bundesvorstandes nicht gedacht ist. Zwei zentrale Forderungen des DGB-Entwurfs sind anscheinend vom Tisch.
Einer der wenigen akzeptablen Verbesserungsvorschläge aus dem Hause Riester ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vor allem in Kleinbetrieben. Zur Verbesserung der Effektivität des Kündigungsschutzes in den Fällen, wenn der Betriebsrat einer Kündigung widerspricht, (auch ein Anliegen des DGB) äußert sich der Bundesarbeitsminister nicht. Nach dem DGB-Vorschlag kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur durch eine von ihm herbeigeführte gerichtliche Entscheidung auflösen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebungsklage, muss der Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen tatsächlich weiterbeschäftigt werden. Insbesondere die letztgenannte Regelung wäre für die Beschäftigten von großem praktischem Nutzen.
Dass die »ersten Überlegungen« des Arbeitsministers mit oder ohne Bündnis für Arbeit im Kontext der Böckler/Bertelsmann-Thesen stehen, wird an mehreren Stellen deutlich. In seiner Bilanz der Mitbestimmung wird die historische Leistung wie folgt zusammengefasst: »Gerade die Institution Mitbestimmung erleichtert die Zustimmung der Belegschaften zu wirtschaftlich unvermeidlichen Einschnitten bis hin zu Beschäftigungsabbau.«5
Eine Schlussfolgerung, die bereits von der Mitbestimmungskommission der Böckler/Bertelsmann-Stiftung gezogen wurde, wird vom Minister als schlagendes Argument für die Modernisierung der Betriebsverfassung angeführt: »In dem Maße, wie ein flexiblerer Flächentarifvertrag Regulierungsfunktionen auf die Betriebsparteien überträgt, gefährdet insbesondere die geringe Verbreitung von Betriebsräten in Klein- und Mittelbetrieben auch die Reform des Tarifvertragswesens.«6 Bei Walter Riester liest sich das so: »Mehr Flexibilität in der Tarifpolitik ist noch ein weiterer Grund gegen die weissen Flecken auf der Landkarte der betrieblichen Mitbestimmung anzugehen. Dieses Argument müßte auch den Arbeitgebern einleuchten, die diese Flexibilität in der Tarifpolitik vor allem fordern.«7
Damit wird der Abgrund der gegenwärtigen Novellierungsdebatte um das BetrVG deutlich. Alle Vorschläge zur Reform der Betriebsverfassung verarbeiten die Erosion des Flächentarifvertrags, die massenhafte Praxis von betrieblichen Bündnissen für Arbeit, Standortsicherungsvereinbarungen, scheunentorgroße Öffnungsklauseln im Branchentarif etc..
Der Gütersloher Vorstoß will diesen Prozess beschleunigen und die rechtlichen Behinderungen durch die gegenwärtige Betriebsverfassung entschlacken. Die Motivlage und strategische Option des DGB-Vorschlages ist anders, kann aber der Dynamik der Dezentralisierung in die Ohnmacht nichts entgegensetzen.
Die Novellierungsvorschläge des DGB werden im Übrigen wohl kaum eine starke innergewerkschaftliche politische Bewegung entfachen können, weil über offensichtliche Differenzen zwischen der Mitbestimmungskommission und dem DGB-Vorschlag von den Einzelgewerkschaften und dem Dachverband politisch keine Rechenschaft ablegt wird. Die DGB-Gewerkschaften sind in einer Mobilisierungsfalle, weil der eigene Vorschlag durch die Gütersloher Mitbestimmungsthesen, für die fast alle DGB-Gewerkschaften politisch haften, entwertet wird.
Isoliert betrachtet ist der DGB-Entwurf viel mehr als nur ein kleineres Übel. Die Vorstellung eines weiten Betriebs- und Arbeitnehmerbegriffs und die geforderten besseren Zugangs- und Bewegungsmöglichkeiten von Gewerkschaften sind uneingeschränkt zu begrüßen. Quotierungsnormen für die Geschlechter, gestärkte Individualrechte in der Betriebsverfassung, verbesserte Arbeitsmöglichkeiten für Betriebsräte und verbesserter Kündigungsschutz der Beschäftigten über einen neuen § 102 sind genauso wie ausgeweitete Mitbestimmungsmöglichkeiten in der beruflichen Bildung richtige und vernünftige Anliegen. Ob die vorgeschlagenen Delegationsmöglichkeiten von Mitbestimmungsrechten an Gruppen von Beschäftigten angesichts der Funktion von Gruppenarbeit in den neuen Unternehmenskonzepten Schutzmechanismen der Betriebsverfassung schwächt, ist allerdings ein ungeklärtes Problem.
Auch wenn es auf den ersten Blick sehr sympathisch scheint, die bislang auf wenige Tatbestände begrenzte Mitbestimmung radikal auszuweiten, liegt in dieser strategisch problematischen Fokussierung auf die einzelbetriebliche Gestaltungsebene die einzig wirkliche Schwäche des DGB-Vorschlags. Die Allzuständigkeitsklausel8(des immer und alles mitbestimmenden und verhandelnden Betriebsrats) des DGB-Vorschlags ist von unterschiedlichen Motiven der Autorinnen geprägt: Zum einen reflektiert der Vorschlag den alten, einengenden, wirklichkeitsfremden Katalog der Mitbestimmungstatbestände, der vor allem engagierte gewerkschaftlich orientierte Betriebsräte behindert. Zum anderen ist die Konstruktion des immer und für alles zuständigen Betriebsrates auch eine Wiederspiegelung der riskanten Verbetrieblichung der Arbeits- und Tarifpolitik.
Auch die Klarstellung im DGB-Vorschlag, dass die Mitbestimmung eine bestehende tarifliche bzw. gesetzliche Regelung nicht verdrängen kann, löst das Problem angesichts des immer poröseren Arbeitsrechts und der >geöffneten< Tarifverträge nicht.
Der Betrieb als der Ort, in dem die gewerkschaftlichen und betriebsrätlichen Betriebspolitikerinnen der Standortkonkurrenz und dem Anpassungsdruck nach unten am stärksten ausgesetzt sind, ist vermintes Gelände. In einer Konstellation, wo Betriebsräte (unter dem alten BetrVG) in den Sog von Standortsicherungsvereinbarungen geraten, werden allzuständige, immer mitverhandelnde, mitbestimmende und mitverantwortliche Betriebsräte in sensiblen Bereichen wie dem Umweltschutz oder der betrieblichen Arbeitsmarktpolitik eher Anpassungszwänge exekutieren als sozial im Sinne von Gegenmacht gestalten. Oder anders: Der >allzuständige Betriebsrat< ist kein Ersatz für einen wirksamen Flächentarifvertrag, eine effektive Sozial-, Umwelt- und Arbeitsschutzgesetzgebung und für eine Demokratisierung der Unternehmensverfassung.
Alle Signale stehen auf Dezentralisierung und eine radikale Neujustierung von Tarif- und Betriebsautonomie. Es ist zwar richtig zu versuchen, die Novellierung des
BetrVG aus dem Bündnis für Arbeit herauszuholen und den DGB-Vorschlag innergewerkschaftlich als die Gesprächsgrundlage durchzusetzen. Damit allein wäre aber nur wenig gewonnen. Da mit der Novellierung der Betriebsverfassung eine weitere Runde von arbeitsrechtlichen Reformen förmlich eröffnet würde - was spricht dagegen, gleichberechtigt und gleichzeitig zur Reform der Betriebsverfassung eine auch über das Arbeitsrecht zu begleitende Rekonstruktion und Stärkung des Flächentarifs und der Schutzfunktion des Arbeitsrechts in die Auseinandersetzung einzubringen?
Ohne die geringsten Illusionen über die politische Ausrichtung der >neuen Mitte< zu haben, lohnt es sich, mit der rot-grünen Bundesregierung in den Streit über das Tarifvertragsrecht zu gehen: Hier ginge es z. B. um eine Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung und ein eigenständiges Klagerecht der Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche Verabredungen. Solche rechtlichen Interventionsmöglichkeiten wären im Übrigen auch bei einer Reform des BetrVG abzusichern.9
Ein anderer Anknüpfungspunkt für eine weiterreichende Kampagne der Gewerkschaftslinken wäre auch der Streit um die Verlängerung des Beschäftigungsförderungsgesetzes,11 das seit Mitte der 80er Jahre die Expansion der befristeten Arbeitsverhältnisse juristisch abgesichert hat.
In linken Vorschlägen zur Reform des BetrVG könnte im Übrigen auch die Möglichkeit der betrieblichen Abweichung von Tarifverträgen anhand bestimmter Regelungsgegenstände restriktiver als der Status quo formuliert werden.
Ich gebe zu, dass dies diametral den ordnungspolitischen Vorstellungen der rot-grünen Bundesregierung entgegengesetzt ist10, die nicht auf ein robustes Arbeitsrecht und starke Flächentarifverträge setzt. Andererseits käme die Schröderregierung bei solchen Auseinandersetzungen in größere Legitimationsprobleme als Helmut Kohl.
Die andere taktische Option - sich auf eine möglichst akzeptable Reform der Betriebsverfassung zu konzentrieren - löst das Problem der Deregulierungs- und Dezentralisierungsfalle nicht.
Eine Fixierung auf Reformen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts wäre natürlich zu kurz gegriffen. Die Probleme und Schwierigkeiten, mit denen wir uns herumschlagen müssen, entstehen im Zusammenspiel von neo-liberal geprägtem Recht und Politik mit einer gewerkschaftlichen Tarifpolitik, die geradezu mechanisch Wettbewerb und Standortkonkurrenz exekutiert und sich immer mehr mit einer Fassade des überbetrieblichen Tarifvertrags zufrieden gibt. Daher geht es nicht nur um Forderungen und Streit an und mit der Bundesregierung. Die andere Seite ist die (selbst)kritische Diskussion der Tarifpraxis. Die weitreichenden politischen Forderungen hinsichtlich eines robusten Arbeitsrechts sind keine Spielwiese oder Ersatzhandlung, sondern verdeutlichen, dass die ökonomischen und sozialen Entwicklungen, die in betriebliche Standortsicherungsvereinbarungen und nationale Bündnisse für Arbeit münden, keine Naturereignisse, sondern Terrain politischer Gestaltung sind und bleiben.
Die Mitbestimmungsthesen der Stiftungen buchstabieren Mitbestimmung nur noch dezentral und einzelbetrieblich als innerbetriebliche Ressource im Standortwettbewerb und die Betriebsräte als Moderatoren und Co-Manager. Es geht in den Mitbestimmungsthesen aber nicht nur um den unternehmerisch denkenden Betriebsrat, sondern auch um den unternehmerisch handelnden Beschäftigten. Die dezentrale Logik aus Gütersloh geht über das Repräsentativmodell des alten BetrVG hinaus und will auch das Individuum intensiver in den ökonomischen Modernisierungsprozess einbeziehen. Die >Betriebsverfassung< nach dem Zuschnitt des Gütersloher Modells soll aus nur wenigen harten gesetzlichen Festlegungen und vielen Vereinbarungen auf den unterschiedlichsten Ebenen bestehen.11
Im Ergebnis verschiebt sich dabei in Reaktion auf neue wirtschaftliche Notwendigkeiten die Balance zwischen den traditionellen Schutzfunktionen der Mitbestimmung und ihrem Beitrag zu einem reibungslosen Produktionsablauf.12
In diesem Prozess soll die Subjektivität der Beschäftigten mobilisiert werden, die quasi autonom und fremdbestimmt zugleich in die betriebliche Wertschöpfung eingehen. Die Erfolge und Grenzen dieser neuen betrieblichen Herrschaftskultur,
Ansätze von Dissidenz, neue Ansätze kollektiven Handelns von selbstbewussten Individuen und auch das Leiden der Individuen am Terror der Ökonomie werden z. Zt. lebhaft in der Gewerkschaftslinken diskutiert.13
Was für ein Leitbild muss unsere Vorstellung von Betriebsverfassung (nicht nur im juristischen Sinne) haben?
Starke Betriebsräte, die betriebliche Gegenmacht und gute Kolleginnen in den Tarifkommissionen sind? Das alleine kann es nicht sein.
Vielmehr muss die rechtliche Seite der Betriebsverfassung den Rahmen geben für den >Betrieb< als politische Öffentlichkeit und als Ort von Kommunikation. In diesem Sinne müssen die noch vorsichtigen Ansätze im DGB-Entwurf über die zu stärkenden Individualrechte und das Agieren von Gewerkschaften im Betrieb ausgeweitet werden. Gewerkschaft im Betrieb könnte dann heißen: Diskussion und Austausch über eigene Erfahrungen, Ansprüche an die Arbeit sowie über individuelle und kollektive Abwehr der Zumutungen der neuen Ökonomie. Individualrechte sind dann mehr als nur Beschwerderecht oder die Einsichtsmöglichkeit in die Personalakte. Es geht um das Grundrecht auf Kommunikation und auch um das Grundrecht der Verweigerung (nicht nur bei unmittelbar gesundheitsgefährdender Arbeit). Die Herstellung von politischer Öffentlichkeit im Betrieb und die Stärkung der Schutz- und Abwehrfunktionen über das Repräsentativorgan Betriebsrat wären Leitbilder von sozialen Grundrechten im Betrieb.
Die Forderung von sozialen Grundrechten im Betrieb würde die individualisierenden Ansätze der Mitbestimmungskommission, die Betriebsrat und den einzelnen Beschäftigten als Wettbewerbsressource identifiziert haben, politisch besser parieren, als eine Strategie, die nur auf die Stärkung der Betriebsrätemacht setzt. Die gesetzliche Ebene könnte außerdem durch tarifpolitische Anstrengungen begleitet werden, die Arbeit von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten wirkungsvoller abzusichern.
Zum Schluss noch ein Plädoyer für eine realistische Betrachtung der Mitbestimmungskonzeption der Böckler/Bertelsmann Stiftung. Gewiss gehört sie zu den besonders unappetitlichen Produkten, die aus diesem peinlichen joint venture kommen. Sie kurzerhand als Zäsur oder programmatische Totalrevision der gewerkschaftlichen Mitbestimmungskonzeption anzugreifen ist zwar richtig und gutgemeint, führt aber zu einer Unterschätzung des Problems und zu einer Beschönigung der jahrzehntelangen Mitbestimmungspraxis in Betrieb und Unternehmen.14
Frank Deppe und Michael Wendl werfen den an der Mitbestimmungskommission beteiligten Gewerkschafterinnen vor, »den Mitbestimmungsgedanken ganz neu interpretiert zu haben. In allen bisherigen Programmen der deutschen Gewerkschaften (seit der Entstehung des Gedankens der Wirtschaftsdemokratie in den zwanziger Jahren) wurde die Mitbestimmung gerade nicht als Element der einzelwirtschaftlichen Leitungs- und Entscheidungsstruktur, sondern als Bestandteil eines Programms zur Demokratisierung der Gesellschaft und zur Humanisierung der Arbeit begriffen.«15
Das mag ja anhand der Textlage stimmen. Wäre es aber nicht viel schlimmer, wenn sich längst im Milieu vieler Betriebsräte eine Kultur der >Standortpflege< entwickelt hat und die Mitbestimmungskommission neben vielen Provokationen diese Tendenzen bloß dokumentiert hat?
Daher gehört eine kritische Bilanz der deutschen Mitbestimmungskonzeption zur innerlinken Reformdebatte um die Betriebsverfassung. Dabei können wir uns die Frage, ob und wieweit auch die Betriebslinke als Betriebsräte Teil der Standortkultur geworden sind, nicht ersparen.
Nachbemerkung 2006
Bei der schlussendlichen Novellierung der Betriebsverfassung im Jahre 2001 sind, wie nicht anders zu erwarten war, nicht alle rechtspolitischen Vorstellungen der Arbeitgeber oder der Bertelsmann Stiftung berücksichtigt worden. Viel wichtiger ist, dass die Mitbestimmungsthesen der Bertelsmann Stiftung den rechtspolitischen Diskurs anlässlich der Reform der Betriebsverfassung und eine Reihe von Strukturen und Leitbilder im neuen Recht beeinflusst haben.
Eine wichtige ordnungspolitische Funktion der neuen Betriebsverfassung liegt in der stärkeren Verbindung von Subsidiarität und Wettbewerb. Damit ist die Dezentralisierung von Kompetenzen auf jene Ebenen gemeint, auf denen die abhängig Beschäftigten, ihre Institutionen und Organisationen am wenigsten konfliktfähig und dem Konkurrenzdruck unmittelbar ausgesetzt sind. Dazu gehört auch, dass Problemkreise nicht mehr eindeutig und abschließend gesetzlich (bzw. tariflich) geregelt sind, sondern der Disposition der Betriebsparteien unterworfen werden. Da der § 77 III BetrVG (>Tarifvorrang<) formal nach wie vor unverändert Bestand hat, ist diese negative Ausprägung von Dezentralität nicht auf den ersten Blick zu erkennen. In diesem Zusammenhang wird z. B. die politische und juristische Ausstrahlung des neuen § 3 BetrVG auf Tarif- und Betriebspolitik insgesamt unterschätzt. Sofern kein Tarifvertrag besteht, sollen Betriebsrat und Unternehmer per Betriebsvereinbarung regeln können, wie die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen auszusehen hat. Das Risiko von unausgewogenen Arrangements zwischen den Betriebsparteien bei schwachen oder erpressbaren Betriebsräten liegt auf der Hand. Eine klare gesetzliche Regelung hingegen würde den taktischen Spielraum der Arbeitgeber reduzieren und rein tarifvertragliche Sonderlösungen - sofern sie dann noch nötig sind - auf eine solide Grundlage stellen.
Darüber hinaus wird man sich mit dieser konkreten Änderung eine Blaupause für weitere negative Dezentralisierungen bzw. Verbetrieblichungen und gegen Schutzmechanismen des Flächentarifs bzw. des allgemeinen Arbeitsrechts einhandeln.
Wichtig ist der Hinweis, dass Verschwörungstheorien hinsichtlich des Einflusses der Bertelsmann Stiftung auf Politik- und Rechtsentwicklung völlig unangebracht sind und den verhältnismäßig großen Einfluss der >Bertelsmänner< in öffentlichen Diskussionen und bei Richtungsentscheidungen des Gesetzgebers nicht erklären können.
Die Stärke der Stiftung im Feld des Arbeitsrechts und der Arbeitsmarktpolitik liegt darin begründet, dass sie eben keine grobschlächtige marktradikale deregulierungswütige Sozialkonzeption, sondern einen politisch moderierten Neoliberalismus vertritt, der zweckgerichtete politische Regulierungen ausdrücklich in seine Strategie einbezieht.
Außerdem trifft man sich konzeptionell mit der new labour Sozialdemokratie von Schröders neuer Mitte und Teilen der Gewerkschaften, die sich in betrieblichen Bündnissen für Arbeit und Standortnationalismus verfangen haben. Hegemonial können die >Bertelsmänner< deswegen sein, weil sie schon vorhandene Tendenzen in der Gesellschaft zu einem abgerundeten Gesamtbild und einer geschlossenen Konzeption montieren. Diese Montage ist viel >intelligenter< und effektiver als die sonntäglichen Tiraden der Christiansen-Runde, da Sozialdemokratie und Teile der Gewerkschaften in der Stiftungsstrategie systematisch in den neoliberalen Reformdiskurs einbezogen werden.
Schlüsselprojekte der Agenda Moderne Regulierung am Arbeitsmarkt der Bertelsmann Stiftung sind diverse Revisionsprojekte im Arbeitsrecht, die mitunter als bloße Transparenz- und Effizienzprojekte erscheinen. So hat sich die Stiftung zum Beispiel auf die Fahnen geschrieben, den Weg zu einem integrierten einheitlichen Arbeitsgesetzbuch zu moderieren. Die Bertelsmann Stiftung hat hierzu die Jura-Professoren Preis und Henssler von der Universität Köln engagiert.
Wir können sicher sein, dass uns (auch) hier kein primitiver verbal- und markt-radikaler Brechstangenneoliberalismus vom Zuschnitt des BDA oder eines Westerwelle präsentiert wird.
Gewerkschaften und Betriebsräte tauchen in der bertelsmännischen Arbeitswelt zumindest noch als symbolische Akteure oder Legitimationsinstanzen auf. Arbeitsrechtlicher Schutz für Arbeitnehmerinnen soll als minimalistische Variante gerade soweit erhalten bleiben, wie es für den Standortnationalismus und den Wettbewerbskorporativismus erforderlich ist.
Staat
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Frank Lübberding
Mitbestimmung und neue Unternehmenskulturen — Bilanz und Perspektiven; Bericht der Kommission Mitbestimmung, Gütersloh 1998
Financial Times Deutschland 31.03.2000: 13
Frankfurter Rundschau 07.04.2000:14
ebd.
Brief an die Fraktionen von SPD und Grünen vom 21.02.2000: 2
Zusammenfassung des Mitbestimmungsberichts Nr. 25
Minister Riester in dem o. g. Schreiben: 6
DGB-Vorschlag § 87 neu: 82ff.
Vgl. auch die vorgeschlagene Neufassung des § 23 BetrVG im DGB-Vorschlag: 30
Die zuständige grüne Bundestagsabgeordnete Thea Dückert macht sich ihren eigenen Reim auf die Reform der Betriebsverfassung: »Wie Riester wollen die Grünen ebenfalls die Gründung von Betriebsräten in kleinen Betrieben vereinfachen. Erst dann, glaubt Dückert, könnte eine Tarifpolitik mit Öffhungsklauseln in vielen Betrieben und Verwaltungen richtig zu Geltung kommen.«. (Frankfurter Rundschau, 29.03.2000)
Dieses Modell der Interessenvertretung findet sich auch in den Europäischen Betriebsräten wieder.
Zusammenfassung Mitbestimmungsthesen Nr. 9
»Selb(st) - ständig - Arbeiten«, Martin Dieckmann in: EXPRESS 2/2000; »Der Arbeit wieder ein Maß geben« (Hg. Wilfried Glißmann u. a.) Supplement Sozialismus Feb. 2000
Die Ohnmacht der traditionellen Mitbestimmungskonzeption liegt auch darin, die Fiktion der Trennung von Betrieb und Unternehmen für bare Münze genommen zu haben.
»Von der Wirtschaftsdemokratie zur Standortpflege«, Frank Deppe und Michael Wendl, in: Gewerkschaftliche Monatshefte 3/99: 151