Herzlich willkommen! Hereinspaziert! Zu Hause ist da, wo euer Herz wohnt und ihr euch wohlfühlt - oder auch nicht. Denn wenn die Gerichte von »verrückt gewordenen Grenzzeichen« sprechen, weiß der Jurist, dass es um Nachbarn geht. Mal sind sie stinkend, mal tierisch, mal tierisch und stinkend zugleich. Bei Zoff über den Gartenzaun müssen unsere Richterinnen und Richter häufig vermitteln, denn wie auch die eigene Familie sucht man sich die Nachbarn oft nicht aus. Kein Wunder, dass man im Recht auch gern von »Schicksalsgemeinschaft« spricht.
Aber nicht nur das Nachbarrecht wird relevant, wenn das Hotel Mama in den wohlverdienten Ruhestand gehen will. Das Zuhause ist auch ein Ort zum Kreativwerden, zum Beispiel um eine Kernfusion im Kinderzimmer durchzuführen. Ein Ort, an dem man den Plan schmiedet, eine gewöhnliche Büroklammer gegen ein Haus einzutauschen. Es kann aber auch ein idyllisches Haus in einem Dorf sein - wären da nicht die nervigen Kuhglocken und der Jauchegeruch ... Klopf, Klopf, wer ist da? Lies weiter und find’s raus ...
Aus der Zeit, in der Richterin Barbara Salesch statt fiktiver Strafverfahren noch echte Schiedsgerichtsfälle ins Fernsehen brachte, stammt eine der wohl legendärsten Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wer den Beitrag von Stefan Raabs TV Total kennt, wird die Worte »Maschendrahtzaun« und »Knallerbsenstrauch« in charakteristisch-vogtländischer Aussprache kaum mehr aus dem Kopf bekommen. Dafür sorgte Raab mit einem Song, dem 1999 das passiert ist, was man heute wohl »viral gehen« nennt: Er landete auf Platz 1 der Charts.
Für diejenigen unter euch, die wahlweise damals noch nicht geboren waren oder tatsächlich zu den wenigen zählen, denen der Ohrwurm nicht bis heute durchs Ohr kriecht, hier eine kleine Kostprobe:
»I was the sexiest man in the whole big town
before I ripped my balls on the maschendrohtzaun
Maschendrohtzaun in the morning
Maschendrohtzaun late at night
Maschendrohtzaun in the evening
Maschendrohtzaun makes me feel alright
And if I ever be king
And I get a crown
Then it would surely be made of
Maschendrohtzaun«
Diesem Glanzstück deutscher Musikgeschichte lag ein Nachbarschaftsstreit zugrunde, der klassischer kaum sein kann. Es ging um einen Zaun, konkreter einen Maschendrahtzaun zwischen den Grundstücken von Frau Regina Zindler und ihrem Nachbarn Gerd Trommer. Laut Zindler führte ein Knallerbsenstrauch, der inzwischen mit dem Zaun verwachsen war, mit seinem feuchten Erdreich zu Rost an dem Zaun, den ihr Mann etwa zehn Jahre zuvor angebracht hatte. Salesch wies die Schiedsklage damit ab, dass die Schäden nicht bedeutsam seien.
Bedeutsam war in diesem Fall für Frau Zindler etwas anderes: Erstens, dass sie von dem CD-Verkauf einen freiwilligen Anteil von zehn Pfennig pro verkaufter CD erhielt, was bei einem Absatz von über einer Million Tonträgern sehr erfreulich war. Und zweitens, dass sie im Nachgang von Fernseh- und Reporterteams belagert wurde und sich schließlich nach Berlin zurückziehen musste. Heute lebt sie wieder in Sachsen und hat mit dem Maschendrohtzaun abgeschlossen.
Und Richterin Barbara Salesch? Die treibt tatsächlich seit dem 5. September 2022 wieder ihr Rechts(un)wesen auf RTL. Für den einen oder anderen juristischen Kalauer werden ihre Fälle sicherlich wieder sorgen. Doch so legendär wie der Maschendrohtzaun wird so schnell keiner mehr werden.
»Gehen wir eben eine rauchen?« - »Sekunde, lass mich auf den Stundenplan sehen.«
Wie kann es sein, dass die Eigentümer eines Hauses bis zu 250 000 Euro blechen müssen, wenn sie zwischen 0 und 3, 6 und 9, 12 und 15 oder 18 und 21 Uhr auf ihrer eigenen Terrasse rauchen? Ganz einfach: weil das Feuerzeug zu oft geklickt hat. Aber von vorn:
Vor dem Landgericht Dortmund landeten 2017 die Bewohner einer Reihenhaussiedlung, die sich einfach nicht einig wurden. Quelle der Unruhe waren die Beklagten im dritten Haus der Reihe. Die geneigten Raucher dampften die benachbarten Grundstücke geradezu ein, so empfanden es jedenfalls die Nachbarn. Aufgrund des intensiven Geruches könne man deshalb die Terrasse des jeweils eigenen Grundstücks nicht mehr ordentlich nutzen. Außerdem befürchteten die Nachbarn durch das Passivrauchen gesundheitliche Schäden.
Derartige Fälle stellen Gerichte vor ein Problem: Denn obwohl das Rauchen immer weniger salonfähig wird, ist es rechtlich überraschend stark geschützt. So sagte das Landgericht, es gebe ein Recht darauf, auf dem eigenen Grundstück nach Belieben zu rauchen. Für Eigentumswohnungen folgt das direkt aus dem Eigentum, für Mietwohnungen aus dem Besitzrecht, das man an der Wohnung hat. Auf der anderen Seite gibt es aber auch ein Recht darauf, die eigene Wohnung samt Terrasse zu nutzen, ohne dabei von herüberziehendem Rauch(-geruch) gestört zu werden. (Was wieder zu der im Nachbarrecht überaus beliebten Formulierung des »gestörten Nachbarn« führt.)
Hier gilt es, vorsichtig eine Lösung zu finden - und dafür gibt es dann das rechtliche Zauberwort der »gegenseitigen Rücksichtnahme«. Beide Seiten müssen sich damit abfinden, dass nebenan Leute mit einem anderen Lebensstil wohnen. Und wie trägt man dem nun Rechnung? Das Rauchen ganz zu verbieten, wäre zu viel; laut Landgericht sind die Rechte auf Rauchen und Nichtrauchen nämlich gleich stark. Könnte man nun einfach sagen, dass die Raucher eben aufhören sollen, sobald die Nachbarn ihre Terrasse betreten? Auch nicht. Das Gericht erkannte an, dass man die eigenen Zigaretten auch genießen will. Außerdem muss die Möglichkeit, die Terrasse zu nutzen, zuverlässig gegeben sein.
Im Nachhinein lässt sich über die tatsächliche Lösung vielleicht schmunzeln. Schließlich sind unsere »typisch deutschen« Gerichte für ihre vermeintlich absurden Ergebnisse bekannt. Allerdings muss ich zugeben, dass mir auch keine bessere Lösung eingefallen wäre, als einen Stundenplan einzurichten. Damit beide Seiten ungestört auf ihren Terrassen sitzen können, urteilte das Landgericht, dass die Raucher nur noch zu bestimmten Zeiten rauchen dürfen. Und zwar gleichmäßig über den Tag verteilt von 0 bis 3, 6 bis 9, 12 bis 15 oder 18 bis 21 Uhr. Das mag lebensfern wirken. Aber wenn sich die Nachbarn schon so sehr gezofft haben, dass man nach dem Amtsgericht auch noch in der nächsten Instanz, einem Landgericht, gelandet ist, muss die »gegenseitige Rücksichtnahme« mal in eine feste Form gegossen werden.
Für den Zigarettenkonsum der Beklagten gab es übrigens einige Zeugen: So habe eine Zeugin »bei einer Gelegenheit« gezählt, wie oft in einer bestimmten Zeitspanne geraucht wurde. Dafür beobachtete sie nicht das Schicksal jedes einzelnen Glimmstängels, sondern sie zählte die Geräusche des Feuerzeugs innerhalb von genau 43 Minuten und kam dabei auf etwa 6 Zigarettenanzündungen.
Auch interessant: Die Gesundheitsgefährdung durch den Zigarettenrauch spielte in den Urteilen keine Rolle: Die Gerichte gingen davon aus, dass das Passivrauchen im Freien die Gesundheit in der Regel nicht genug gefährdet - das ließe sich allerdings durch gegenläufige Gutachten widerlegen. Im Zentrum der Aufregung stand also der Rauchgeruch. Das Landgericht nahm Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der 2015 in einem ähnlichen Fall eine ähnliche Lösung vorschlug. In dem Fall ging es allerdings nicht um nebeneinanderliegende Terrassen, sondern übereinanderliegende Balkone.
Man merke: Ob horizontal oder vertikal, vor Gericht sind Raucher und Nichtraucher gleich. Und sie können auch in Reihenhaussiedlungen koexistieren, wenn sie sich an ihre Stundenpläne halten.
Es ist nicht so selten, dass sich Nachbarn nicht riechen können. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Wetzlar im Jahr 2013 war dies sogar ganz wortwörtlich der Fall. Aus einer Souterrainwohnung in einem Mehrfamilienhaus drang laut Anwohnern ein unerträglicher Geruch nach Rauch und Schweiß. Nach Erkenntnissen des Amtsgerichts seien die Beklagten starke Raucher gewesen und der Schweißgeruch ließe sich »zwanglos« auf »mangelnde Körperhygiene« zurückführen. Der derbe Duft war wohl dermaßen potent, dass er weder vor dem Treppenhaus noch vor den Wohnungen der anderen haltmachte. Nicht nur musste man sich beim Durchqueren des Treppenhauses die Nase zuhalten. Offenbar weigerten sich zudem einige Gäste, die anderen Bewohner des Hauses zu besuchen. In einer der Wohnungen stellte man sogar die eigene Kündigung in Aussicht.
Das war zu viel für den Vermieter - er kündigte den müffelnden Mietern kurzerhand fristlos. Doch die machten daraufhin keine Anstalten, das Parkett (oder den mutmaßlich versifften PVC-Boden) zu räumen. So klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht auf Räumung gegen die Verursacher des unterirdischen Buketts. Das Amtsgericht musste also entscheiden, ob der Geruch ein guter Grund zur fristlosen Kündigung gewesen war.
Das Gesetz sieht einige Gründe vor, aus denen eine der Mietparteien außerordentlich fristlos kündigen darf. »Horrender Gestank« steht dort zwar nicht wörtlich, aber dem Amtsgericht genügte hier der § 569 Abs. 2 BGB: »Ein wichtiger Grund [...] liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört ...«
Eben diese Störung des Hausfriedens sahen die Richter in dem wabernden Odeur. Grundsätzlich stehe es zwar jedem frei, in seiner angemieteten Wohnung »Essens-, Rauch- und Parfümgerüche« zu verbreiten; aber bei aller Liebe zum freien Miefen ist dem Ganzen dann eine Grenze gesetzt, wenn andere dermaßen gestört werden, dass es nicht mehr hinnehmbar ist. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass »menschliche Ausdünstungen als der körperlichen Natur des Menschen immanent in der Regel hinzunehmen« sind, so das Gericht. Was auf Deutsch so viel heißt wie »Schwitzen tut jeder, findet euch damit ab.«
Natürlich konnte der Vermieter in dem Fall die Mieter nicht eigenhändig am nächsten Tag vor die Tür setzen; ihnen musste mit einer Abmahnung erst die Chance gegeben werden, ihre Verfehlungen wiedergutzumachen.
Sprachlich bemerkenswert an dem Urteil ist außerdem, dass das Gericht einen glorreichen Versuch unternahm, den Begriff »Gestank« rechtlich zu definieren. So sei Gestank ein »in hohem Maße unangenehmer und penetranter Geruch«. Dieses Wissen könnte der Renner auf deiner nächsten Grillparty sein, aber bitte nagelt mich nicht darauf fest.
Nicht nur Richterinnen und Richter fühlen sich manchmal beflügelt, bei besonders kuriosen Rechtsstreitigkeiten die lyrische Feder auszupacken. Auch den geneigten Anwalt juckt es bei Fällen wie diesem in den Fingern, die Kuriositäten, die das Leben einem bietet, einmal nicht ganz so ernst zu betrachten:
Es waren einmal fünf Kühe auf der Alm,
die sonnten sich im grünen Halm.
Doch das können sie den lieben langen Tag auch tun,
nur nachts, da stört’s die Nachbarn nun.
Denn die Glocken läuten erst, wenn sie waren auf Achse,
ein nachtaktives Tier ist wohl nicht nur die Katze.
Der Kuhglockenstreit, mittlerweile überall bekannt,
beschäftigt Nachbarn, Gericht’ und bayrisch’ Land.
Die Klage kam nicht nur vom Nachbarsmann,
auch seine Frau befand sich oft im Gerichtsgang.
Eine Einigung schien schlicht nicht möglich,
beide Parteien verhielten sich nicht so löblich.
So kam es zur Schmerzensgeldforderung der Nachbarsfrau,
denn der Schlaf in der Nacht war laut ihr mehr als mau.
Kopfschmerzen und depressive Stimmung waren die Folge,
so tröstete sie auch nicht die junge Molke.
Doch nicht nur die Gesundheit des schlaflosen Ehepaars war im Spiel,
nein, auch bei der Bäuerin ging’s um viel.
Denn Glockenläut’ auf bayrisch’ Hofe,
gehöre zu dem Holzkirchener Heimatdorfe.
Und nicht nur Tradition haben diese,
auch wenn ein Tier ausbüxt, dann ist sie leer, die Wiese.
Ein modernes GPS-Gerät kommt nicht infrage,
auch ein höherer Zaun stoppt nicht die Plage.
Gestritten wurd’ so mehr als fünf Jahre,
nicht nur über Lärm, auch um Jauche und Mist ging’s in der Klage.
Diese war nicht nur für die Augen des Amtsgerichts bestimmt,
sondern für alle, die am Instanzenzug beteiligt sind.
So hat’s LG, OLG und BGH gebraucht,
und die Richter hat’s irgendwann mehr als geschlaucht.
Bimmeln, Rinder, Gülle und auch Jauche,
das sei nicht die Arbeit, die ein Richter brauche.
Diese fünf Jahre sollten nun also vergehen,
bis man kam auf die lösenden Ideen:
»Der Vergleich vor all den Jahr’,
taugt ja doch, das sag ich ja!«
Drei Glocken an den Kühen dürfen’s nur mehr sein,
maximal zwölf Durchmesser sind sie klein.
Und nachts beim Schlafen gibt’s nur einen Fleck,
weg vom Nachbar, und zwar ins allerletzte Eck.
Hörte man die Richter singen,
als sie auf die Akte die »Erledigung« anbringen.
Die Kühe namens Sabine, Sabrina, Sandra, Melissa und Annika
können wir aus Computer und Hirn löschen, hipp, hipp, hurra!
So sind die Kühe heut noch am Wiederkäuen,
das wird die Nachbarn nur so mäßig freuen.
Diese haben nun trotzdem ihre Ruh’,
so wie jetzt die Richter und auch du.
Zum Nachlesen ohne Reimform:
Landgericht München II, Urteil vom 14.12.2017, Az. 12 O 1303/17
Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.04.2019, Az. 15 U 138/18
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2019, Az. V ZR 85/19
Nachbarschaftsstreitigkeiten haben oft die absurdesten Hintergründe. Tatsächlich spielen (Haus-)Tiere dabei ab und an eine entscheidende Rolle. Wie beispielsweise die gerade mit einem Gedicht geehrten Kühe, die mit ihren Glocken Lärm verursachten. In dem Fall, den wir jetzt beleuchten, lag das Problem aber eher in der Nase als in den Ohren ...
Das olfaktorische Problem hatte in diesem Fall ebenfalls eine bayerische Dame aus dem Landkreis Kulmbach (nahe Bamberg und Bayreuth). Der »Dorn« in ihrer Nase: der Ziegenbock Zoltan. Auch wenn das arme Tierchen dafür nichts konnte, es hinterließ für die Dame unerträglich geruchsstarke Eindrücke. Plump gesagt soll es bestialisch gestunken haben - eher die unangenehme Sorte Nachbar ... Der Bock stank besonders, wenn er Bock hatte. Seine Düfte - unangenehm für menschliche Frauennasen - hatten wohl eine ungleich attraktivere Wirkung auf die weiblichen Ziegen, die mit dem Tier in dem Garten standen, wenn auch abgetrennt und etwas weiter entfernt. Zoltan und die Ziegen gehörten einer Familie, die sogar plante, ihre Ziegenzucht auf eine ganze Herde zu erweitern. Um sich diesen Traum zu ermöglichen, bauten die Ziegenhalter eine Scheune in einen Ziegenstall um. Problem: Der neue Stall grenzte unmittelbar an das Grundstück der Nachbarin. Die Einschränkungen durch den Gestank gingen sogar so weit, dass Wäschetrocknen und Entspannung im Garten kaum noch möglich waren - zumindest dann, wenn der Wind eine gewisse Richtung hatte und das Wetter schwül war.
Das erste rechtliche Problem, das hier auftrat, gab es mit dem Baurecht, denn bei dem Umbau zu einem Ziegenstall handelte es sich baurechtlich um eine sogenannte Nutzungsänderung. Diese hätten die Ziegenhalter beantragen müssen, was hier aber nicht passiert war. Letztlich konnten sie ihren Antrag nachreichen, und voilà: Der Stall durfte erst einmal bleiben. Im selben Zug wurde dann aber darüber diskutiert, ob das Dorf aufgrund eines Neubaugebietes noch ein Dorf sei. Das ist wichtig, weil für ein Dorf etwas lockerere Regelungen hinsichtlich Lärms und Geruchs gelten. Plötzlich wurde die Streitigkeit also eine, die den ganzen Ort betraf. Die Halter bekamen sogar anonyme Drohbriefe. Am Ende wurde immerhin festgestellt, dass das Gebiet Tendenzen eines Dorfes hat ...
Als wären nicht schon genügend Leute involviert, schaltete die Baubehörde einen Umweltschutzingenieur und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein - und siehe da: Die Behörde lobte die Ziegenhaltung als »top«. Die Sache war also grundsätzlich weiterhin möglich, der Nachbarschaftsstreit aber noch immer nicht geklärt.
Bevor die gestresste Nachbarin nun dauerhaft nur noch bei geschlossenem Fenster im Haus sitzen oder mit grünlichem Gesicht durch ihren Garten laufen musste, entschied sie sich für die offensichtlichste Lösung: einen Gang zum Zivilgericht. Und das prüfte ganz genau, ob die Sache mit der Ziegenhaltung im Wohngebiet wirklich eine so gute Idee war.
Dort wurden die Ziegen zwar nicht als Zeugen vernommen, wohl aber Freunde und Familie der Dame, die sich selbst vom Odeur Zoltans hatten überzeugen können. Außerdem wurde ein Geruchsgutachten angefordert. Das Ergebnis: Zoltan, und das, was er so in den Nasen anderer verursachte, waren niemandem zuzumuten! Das gelte auch für ein »landwirtschaftlich geprägtes Anwesen in einem Dorf, bei dem Tiergerüche regelmäßig vorkommen und zu erwarten« seien. Die üblen und als unerträglich empfundenen Gerüche hätten nicht mit einer mangelnden Gewöhnung an das Landleben, wie es bei Städtern der Fall sein möge, erklärt werden können. Das Urteil galt, obwohl zum Zeitpunkt des Prozesses der Gestank mittlerweile schlagartig nachgelassen hatte - offenbar befand das Tier sich gerade in einer weniger »bockigen« Phase. Doch allein das Risiko wieder steigender sexueller Lust reichte hier aus. Das Ergebnis des Verfahrens: Der Bock musste weg! Und mit ihm seine geliebten Ziegen. Auch die Berufung der Ziegenhalterin half da nicht weiter. »Der Bock wird hier doch nur zum Sündenbock gemacht«, kommentierte sie schließlich betroffen.
Wenn der Gestank aber wirklich so schlimm war wie geschildert, kann der Nachbarin wohl verziehen werden, dass sie keinen Bock auf den Bock hatte ...
Landgericht Bayreuth, Urteil vom 10.09.2020, Az. 2 O 296/19
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 16.11.2021, Az. 5 U 363/20
Der Besenstiel ist eine beliebte Waffe, wenn es darum geht, laute Nachbarn in der darüberliegenden Wohnung zum Schweigen zu bringen. Anstatt auf die Nachbarn selbst klopfen viele einige Male an die Decke und hoffen, der nervige Störenfried werde das Zeichen verstehen und peinlich berührt schweigen. Unangenehm wird es nur, wenn die Decke dadurch beschädigt wird. Noch unangenehmer wird es, wenn einem die Decke eigentlich gar nicht gehört. Und so richtig unangenehm wird es, wenn man den Schaden nicht ersetzen kann, da man lediglich Sozialhilfe bezieht. Kommt dafür dann die Sozialhilfe auf? So hypothetisch wie er auf Anhieb klingt, ist dieser Fall gar nicht. In etwa so hat er sich Ende 2022 ereignet.
Der Mieter in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses hatte schon einige Zeit Probleme mit anderen Mietparteien, insbesondere mit der in der Wohnung über ihm. Ganz nach der Devise, Feuer mit Feuer zu bekämpfen, schrie der Mieter dermaßen »unerträglich« zurück, dass ihm nach mehrmaliger Mahnung fristlos gekündigt wurde. Dabei fiel auf: 14 Löcher zierten die Decke zwischen den Konfliktparteien. Nach Ansicht des Mieters waren diese ganz klar von den Nachbarn verursacht worden. Wenn jene nämlich nicht ständig »mit der Decke wackeln« würden, hätte er sich nicht gezwungen gesehen, gegen die Decke zu klopfen, um dem ein Ende zu bereiten. Ob die Löcher nun auf eine dünne Decke oder einen sehr entschlossenen Besenstiel zurückzuführen sind, ist nicht bekannt. Bekannt ist allerdings, dass der Mieter irgendwie für den Schaden der Seriendurchlöcherung aufkommen musste. Mit 1500 Euro bezifferten sich die Reparaturkosten. Durchaus stattlich. Nun war der Mieter wegen Erwerbsminderung in Rente und bezog Grundsicherung. Daher forderte er den Sozialhilfeträger auf, ihm auch diese Kosten zu erstatten. Als dieser eine Kostendeckung (!) ablehnte, klagte der Mieter vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Zwar gibt es Ausbesserungskosten an der Unterkunft, für die die Sozialhilfe aufkommen muss. Hierzu zählen etwa Schönheitsreparaturen oder Renovierungen, die einfach durch die normale Abnutzung in einer Mietwohnung entstehen können. Das zornige Perforieren der Decke wird allerdings (in den allermeisten Fällen, wollen wir hoffen) nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Und aus diesem Grund wies das Gericht die Klage ab. Der Sozialhilfe geht es, so steht es zumindest im Gesetz (dem sog. SGB XII), darum, ein menschenwürdiges Leben zu gewährleisten - und nur dafür muss die Solidargemeinschaft auch einstehen. Geht es um darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, so das Gericht, trägt der Vermieter das Risiko. Die Sozialhilfe ist am Ende eben die Sozialhilfe - und keine Haftpflichtversicherung.
Immerhin kann man sich ausmalen, dass die Nachbarn in der darüberliegenden Wohnung jetzt erst einmal wieder ihre Ruhe haben. Auch wenn ihr Boden nun an 14 Stellen etwas dünner ist.
Sammlungen haben nicht nur einen emotionalen Wert für den Sammler. Oft haben sie auch einen hohen wirtschaftlichen Wert. Egal ob Briefmarken, Münzen oder, wie hier, eine Sammlung von Schmuddelfilmen. Darunter befanden sich anscheinend sehr teure Exemplare (was einen wertvollen Porno wohl ausmacht?) wie zum Beispiel Big Bad Grannys. Wir sparen uns mal die Übersetzung ...
Hier lohnt sich zum Verständnis wohl ein kleiner Rückblick: Nachdem sich der heute 44-Jährige im Jahr 2016 hatte scheiden lassen, zog er vorübergehend zu seinen Eltern zurück. Nach einiger Zeit fand er eine neue Bleibe und zog wieder aus. Beim Umzug ließ er sich einige Kartons von seinen Eltern nachsenden. Darunter auch zwölf Kisten gefüllt mit pornografischem Material und Sexspielzeug. Anscheinend warfen seine Eltern einen Blick in die Kisten und erfuhren so von der Vorliebe ihres Sohnes.
An dieser Stelle eine weitere interessante Randnotiz: Möglicherweise startete der Mann aus dem Bundesstaat Indiana seine Kollektion schon im Teenager-Alter. Medienberichten zufolge flog er einst von der Highschool, weil er dort pornografisches Material verkaufte.
Die Eltern waren in jedem Fall not amused über die womöglich jahrelange Leidenschaft oder Sucht ihres Sohnes nach stimulierendem Material. Und neben den Filmchen entsorgten die Eltern gleich auch die Drogen, die sich ebenfalls im Besitz des Sohnemanns befanden. Der Vater beteuerte, dass er die Sachen wegschmiss, weil er sich um die emotionale Gesundheit seines Sohnes sorgte. Er war der Ansicht, er habe seinem Sprössling durch die Entsorgung »einen Gefallen« getan.
Das sah dieser natürlich anders und verlangte 29 000 US-Dollar Schadensersatz für den Wert der Sammlung, insgesamt aber 87 000 US-Dollar. Wie genau diese Summe zustande kam, ist unklar. Vielleicht sollten die weiteren 58 000 US-Dollar eine Entschädigung für den emotionalen Schaden durch den Verlust seiner geliebten Filme darstellen. Zwar sind für die Sammlung wahrscheinlich nicht Blut, Schweiß und Tränen geflossen, dafür aber viele Geldscheine. Alle Beteuerungen und Erklärungsversuche halfen nichts, der Geschädigte ließ nicht von seiner Forderung ab. Also musste das Zivilgericht in Michigan ein Urteil fällen: Insgesamt 38 000 US-Dollar werden die Eltern dem Sohn für das Vernichten seines Eigentums zahlen müssen, so gut sie es auch mit der Aktion gemeint haben.
Mal wieder eine Geschichte, in der es (fast) nur Verlierer gibt. Vielleicht hätten die Eltern ihren Sohn zuerst auf die Kisten ansprechen sollen, bevor sie kurzerhand alles entsorgten. Möglicherweise wäre ihm eine kreative Ausrede eingefallen: dass er die Kisten für seinen besten Freund aufbewahrt, weil dieser Angst hat, dass seine Frau die Filme findet ... Wie dem auch sei, hilft ja alles nichts. Die Sammlung ist weg, die Eltern sind fast 40 000 US-Dollar ärmer, und wahrscheinlich geht ein tiefer Riss durch die Familie.
Die Einzigen, die sich an diesem Familienstreit erfreuten: die Medien, die eine tolle Schlagzeile hatten. Vielleicht auch die Richter, die so einen Fall wohl eher selten bearbeiten, und womöglich ein glücklicher Finder, der unverhofft Kisten voller Pornos auf dem Sperrmüll entdeckt hat. Ob der (Sohne-)Mann mit den 38 000 US-Dollar eine neue Sammlung angefangen hat, ist übrigens unklar.
Aber nicht nur Streit um geliebte Sammlungen im Elternhaus brechen vom Zaun - auch wenn die Zeit gekommen ist, dass das Küken aus dem Nest fliegt, kann das Eltern-Kind-Verhältnis nachhaltig gestört werden. Der 30-jährige Amerikaner Michael Rotondo wohnte nämlich gern bei seinen Eltern. Klar, Hotel Mama zu verlassen, ist für viele ein schwieriger Schritt. Plötzlich muss man sich selbst um viele Probleme des Alltags kümmern, bei denen einem bisher unter die Arme gegriffen wurde. Wozu das alles aufgeben, dachte sich der nicht mehr ganz so junge Sohnemann.
Das Problem dabei: Die Eltern wollten ihren mehr als erwachsenen Sohn aus dem Haus haben. Schließlich war er alt genug, um auf eigenen Beinen zu stehen. Zumal er weder Miete zahlte noch im Haushalt half, so jedenfalls die Aussage der Eltern. Sie boten ihrem Sprössling zunächst über 1000 Dollar Startkapital, damit sich dieser endlich selbstständig machte - ohne Erfolg. Auch angebotene Hilfe beim Umzug wurde dankend abgelehnt. Der damals arbeitslose Rotondo wollte partout nicht gehen. Dann wurde das Ehepaar sehr schnell sehr auffordernd. Die Eltern schrieben ihrem Sohn sogar Briefe, in denen sie ihn förmlich aufforderten, auszuziehen. Darin schilderten sie, dass sie »alle Maßnahmen ergreifen werden«, die nötig wären, damit ihr Nesthocker das Nest verließ. Jedoch half das nicht wirklich, also sahen sich Christina Rotondo und ihr Mann zum Äußersten gezwungen: Sie zogen gegen ihren eigenen Sohn vor Gericht.
Der Beklagte Michael erschien dort in einem eigens gebügelten Anzug und beteuerte, dass er im Haushalt mithelfe, sogar selbst waschen und kochen würde und damit seinen Eltern keine allzu große Bürde sei. Außerdem erklärte der Hotel-Mama-Dauergast, dass er bereits einmal ausgezogen sei, dann aber seinen Job verloren habe und wieder ins Elternhaus habe zurückkehren müssen. Das stimmte auch genau so, allerdings ließ er ein kleines Detail aus: Das war acht Jahre her. Seit acht Jahren wohnte Söhnchen Michael also wieder bei seinen Eltern.
Die Gerichtsverhandlung war recht kurz. Das Gericht fällte ein schnelles Urteil: Michael musste raus! Wirklich einverstanden war dieser aber nicht mit dem Urteil - übrigens vertrat Michael sich selbst - und forderte zumindest eine Gnadenfrist von sechs Monaten für seinen Auszug (diese Frist habe er im Internet recherchiert). Mal wieder waren die Richter anderer Meinung und legten fest, dass die Eltern den Auszugstermin bestimmen dürften. Die Verhandlung lief also alles andere als nach Michaels Geschmack.
Übrigens trat Michael nach der Verhandlung vor die Presse und beteuerte, dass er sich sicher sei, eine Frist von 30 Tagen zu bekommen. Diese wolle er dann nutzen, um in Berufung zu gehen. Er beteuerte auch, mittlerweile einen Job gefunden zu haben. Auf Nachfrage der Presse, was denn seine Arbeit sei, entgegnete er, dass das nur ihn etwas angehe. Hm ... Vielleicht ist er ja offizieller Hoteltester der Hotel-Mama-Kette?
Berufung hat er zwar eingelegt, doch am Ende half offenbar alles nichts: Mittlerweile ist er ausgezogen. Zweieinhalb Stunden vor Ablauf der Frist. Zum Abschied kam es noch einmal zum Streit, weil der Vater den Sohn nicht noch einmal zurück in den Keller lassen wollte, um Legoteile zu suchen. Am Ende musste sogar die Polizei intervenieren. Im Juni 2018 sagte Rotondo, er wolle zunächst mit dem Geld aus einem Radiointerview (mit einem bekannten Verschwörungstheoretiker) in ein Airbnb ziehen, um letztlich bei einem entfernten Cousin eine Bleibe zu finden.
Was wohl in den letzten vier Jahren aus ihm geworden ist? Nach einem kurzen Bericht über eine verlorene Klage gegen seinen Ex-Arbeitgeber im Jahr 2019 - wobei er sich abermals selbst vertrat - verlieren sich seine Spuren ... Vielleicht sollte er angesichts seiner Affinität zu Gerichtssälen einfach Jura studieren? Dann klappts sicherlich auch beim nächsten Mal besser vor Gericht.
Freunde treffen, Fortnite, Tennis und, ach ja, Kernfusionen. Das scheinen die Freizeitaktivitäten des 14-jährigen Jackson Oswald aus den USA zu sein. Jetzt stellt sich vielleicht für manche Eltern die Frage: Was würde passieren, wenn mein Kind eine Kernfusion in Deutschland durchführt? Zum einen gibt es natürlich Hausarrest, klar. Aber hätte das auch rechtliche Konsequenzen? Gehen wir der Sache mal nach.
Die USA sind wohl tatsächlich das Land der unbegrenzten Möglichkeiten. Ein junger Mann aus den Staaten fing im zarten Alter von zwölf Jahren an, einen Fusionsreaktor zu bauen. Und nein, wir reden nicht vom fiktiven Charakter Sheldon Cooper aus der Serie The Big Bang Theory. Jackson Oswald, so heißt der Hobbyphysiker, gibt es wirklich. Und der Achtklässler war äußerst ambitioniert. So setzte er sich nach dem Bau seines ersten Reaktors mit 12 ein neues Ziel: Als 14-Jähriger wollte er einen noch größeren Reaktor bauen. Die Idee für dieses ungewöhnliche Hobby kam ihm mehr oder weniger aus dem Nichts. Er realisierte, so sagte er, dass er nichts davon habe, der Beste in jedem Videospiel zu sein. Vielmehr wollte er etwas mit Substanz schaffen. Seine Eltern unterstützten ihn dabei, auch wenn sie nicht wirklich wussten, was ihr Jackson da so trieb. Schließlich kosten die Materialien mehrere Tausend Dollar. Die nötigen Teile besorgte er sich auf eBay, sein Wissen eignete er sich auf YouTube an (wie sollte es anders sein). Kurz vor seinem 13. Geburtstag war es dann so weit: Der Junge aus Memphis, Tennessee, führte eine Kernfusion durch - eine Sensation und sogar ein Weltrekord, der ihm da schon ein Empfehlungsschreiben für ein Stipendium verschaffte.
Ganz so einfach wäre ein vergleichbares Vorhaben in Deutschland aber nicht. Der Betrieb eines Kernreaktors bedarf bei uns mehrerer Genehmigungen, die in aufwendigen Verfahren beantragt werden müssen. Selbst wenn die Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden sollten, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ein Minderjähriger eine Genehmigung erhalten würde. Deutsche Bürokratie eben. Würde die Familie Oswald also in Deutschland leben, hätten sie eine Menge Papierkram zu erledigen, der wahrscheinlich am Ende umsonst wäre.
Wer lieber heimlich einen Reaktor baut, der sollte aufpassen. Erwischt zu werden, ist nämlich teuer: Bis zu 50 000 Euro können an Bußgeld fällig werden, sollte ein Reaktor ohne Genehmigung gebaut werden. Zwar sind Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig und können deshalb auch nicht wegen Ordnungswidrigkeiten belangt werden.Allerdings sicherlich die Eltern, die dieses Vorhaben ja bewusst unterstützt haben.
Das war es aber noch nicht. Denn das StGB sieht auch Gefängnisstrafen vor. Nach § 311 StGB kann man sich durch eine Fusion wegen des Freisetzens ionisierender Strahlen strafbar machen. Die Haftstrafe hat es in sich: Bis zu fünf Jahre Gefängnis drohen, wenn auch nicht für Jackson, da er minderjährig ist, so sicherlich für die Eltern wegen »Beihilfe« zu dieser Tat. Es kann sogar noch härter kommen. Freiheitsstrafen von zehn Jahren oder mehr werden verhängt, wenn man eine Kernexplosion herbeiführt.
Wir halten fest: Bestimmt ist es sehr spannend und faszinierend, in die Tiefen der Physik einzusteigen. Als Minderjähriger jedoch seinen eigenen Reaktor zu bauen? Zumindest zweifelhaft. Vielleicht ist es sogar gut, dass die deutsche Bürokratie nicht so einfach zulässt, dass ohne Weiteres Kernfusionen durchgeführt werden können. Man stelle sich mal vor, dass jedes zweite Grundschulkind einen Reaktor im Kinderzimmer hätte und im Nachbarhaus die Gefahr eines Super-GAUs schlummerte. Da ist es den meisten Eltern bestimmt sogar lieber, wenn die Sprösslinge vor der Spielkonsole sitzen und den ganzen Tag nur zocken. Zumal das ein wesentlich preiswerteres und weniger gefährliches Hobby ist.
Eine rote Büroklammer gegen ein Haus? »This has been the worst trade deal in the history of trade deals, maybe ever« - Donald Trump
Nicht aber, wenn man ursprünglich derjenige mit der Büroklammer war. Tauschgeschäfte beschäftigen uns schon von klein auf. Ob Diddl-Blätter, Pokémon-Karten oder Briefmarken - Tauschen macht Spaß.
Kyle MacDonald war im Juni 2005 nur ein arbeitsloser Kanadier. Eine lange Zeit saß er an seinem Schreibtisch und starrte eine rote Büroklammer an. »Was man dafür wohl bekommen könnte«, dachte er sich. Anstatt es bei diesem Gedankenexperiment zu belassen, probierte er es einfach aus. Vielleicht war er dabei vom Märchen Hans im Glück inspiriert und wollte das Ganze einmal umgekehrt und in modern ausprobieren. In jedem Fall stellte er die Büroklammer auf die Seite Craigslist, die ähnlich wie eBay funktioniert. »Ich möchte diese Büroklammer gegen etwas Größeres oder Besseres eintauschen«, fügte er seinem Gesuch hinzu. Und so nahm die Geschichte ihren Lauf. Wie eine Lawine wurden immer mehr Menschen auf die Story aufmerksam, sodass Kyle für die Tauschgeschäfte nicht lange suchen musste. Gegen Ende soll er über 1000 Angebote pro Gegenstand bekommen haben. Darunter sollen ihm auch skurrile Dinge angeboten worden sein, wie zum Beispiel die Jungfräulichkeit einer Person oder ein Gutschein für Ganzkörpertattoos. Er suchte aber nur Leute aus, von denen er vermutete, dass sie den Gegenstand auch brauchten. So sah der knapp einjährige Weg zu seinem Haus aus:
Aber wie sieht das rechtlich aus? Ein deutscher Nachahmer aus Osnabrück begann mit einer Autogrammkarte und erlangte schließlich ein Auto. Das Thema ist also nicht nur in Kanada relevant.
Der Tauschvertrag ist im BGB in § 480 geregelt. Ihn unterscheidet im Wesentlichen nichts von einem normalen Kaufvertrag. Der einzige Unterschied ist, dass eben kein Geld bezahlt wird. Weil jeder Gegenstand neben einem objektiven Wert auch einen persönlichen subjektiven Wert hat, ist die Grenze nur die Sittenwidrigkeit. Also wenn ein krasses Missverhältnis im Wert der beiden Objekte besteht. Die Tauscher haben aber von Kyle MacDonald meist nicht nur den Gegenstand bekommen, sondern auch die damit einhergehende Publicity. Das heißt: Solange beide Parteien mit dem Tausch einverstanden waren, gab es keine Probleme. Immerhin gilt die Privatautonomie. Lediglich beim Haus müsste er zusätzlich einen notariellen Vertrag abschließen.
Die Zeit war aber alles andere als entspannt für Kyle. Er gab an, durch die mediale Aufmerksamkeit und die Reisen 10 bis 16 Stunden pro Tag mit dem Projekt beschäftigt gewesen zu sein. MacDonald selbst sagt, es war nicht der Gegenstand, der ihn glücklich machte, sondern die Story und die Menschen dahinter. Deswegen übereignete er das Haus an die Stadt zurück, die daraus einen Kaffeeladen machte. Die Stadtmitte krönt nun eine riesige Statue einer roten Büroklammer, zum Andenken an die Erfolgsstory. Eine einzelne Büroklammer verhalf dem Arbeitslosen zu seiner neuen Karriere. Er ist Autor, Motivationsredner, Unternehmer und Ehrengast in der Stadt, in der das Haus steht. Und das Wichtigste: Er ist reich an Erfahrung, die ihm keiner mehr nehmen kann.
Wenn ihr also das nächste Mal gedankenvertieft an eurem Schreibtisch sitzt und euch fragt: »Was wäre, wenn ...?«, dann probiert es doch mal aus. Im schlimmsten Fall scheitert ihr an Stufe zwei. Aber selbst dann habt ihr immer noch einen fischförmigen Stift oder was auch immer Stufe zwei in eurem Fall ist.
Wer sich nicht von seiner roten Büroklammer trennen kann, der kann auch Geld in Aktien anlegen, um reich zu werden. Börsenkurse beobachten, starke Nerven haben, etc. - das kann für den einen oder die andere schon etwas nervig sein. Doch es gibt eine einfachere Lösung, ohne dass ihr einen teuren Bankberater bezahlen müsst: Mieter können die beim Vermieter hinterlegte Kaution in Aktien und Wertpapieren anlegen lassen - sofern der Vermieter zustimmt. Und mit etwas Glück könntet ihr nach lediglich 58 Jahren um 115 000 Euro reicher sein. Glaubt ihr nicht? Hier ist die wahre Geschichte, die in den Sechzigern begann:
1960 zog ein Ehepaar in die Wohnung einer Wohnungsgesellschaft in Köln ein. Damals zahlten die Mieter eine Kaution von 800 DM. Laut Mietvertrag konnte die Kaution in Aktien angelegt werden - und glücklicherweise entschied sich das Paar für diese Option. Ob sie damals schon eine Ahnung hatten, welch kluge Entscheidung das war?
Sobald der Mietvertrag beendet sein würde, sollte der Vermieter die Aktien herausgeben - und zwar mit dem Wert, den sie zu diesem Zeitpunkt hätten. Das Ehepaar hatte sein trautes Heim wohl wirklich geliebt - denn es zog erst 2005 aus. Allerdings nur in eine andere Wohnung, die ebenfalls der Wohnungsgemeinschaft gehörte. Die ursprünglich hinterlegte Kaution im Wert von nunmehr 409 Euro wurde einfach »übertragen«.
Im Jahr 2018 starben dann beide - nach einem hoffentlich glücklichen Leben zusammen in den zwei Wohnungen. Damit endete auch der Mietvertrag. Die Erbin, die Tochter der Verstorbenen, bekam von der Gesellschaft aber nur die Kaution selbst zurück - nicht aber die Gewinne aus den Aktien. Damit wollte sie sich verständlicherweise nicht zufriedengeben und zog vor Gericht.
Und das Gericht befand, dass die rechtliche Lage hier eindeutig zugunsten der Tochter stand: § 551 Abs. 3 BGB sieht vor, dass alle Erträge aus der Mietsicherheit dem Mieter zu überlassen sind. Und das auch dann, wenn - wie hier - der Gesellschaft vertraglich ein Wahlrecht darüber eingeräumt wird, ob sie die Gewinne oder nur die ursprüngliche Kaution auszahlt. Zwar existierte dieses Gesetz 1960 noch nicht. Doch dadurch, dass 2005 ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde, fand die Norm trotzdem Anwendung. Schon ein interessanter Zufall, wie die Dinge hier gelaufen sind ...
Was lernen wir daraus? Den Vermieter darüber zu informieren, dass die Kaution in Aktien angelegt werden soll, kann sich also langfristig sehr lohnen. Aber letztlich gehörte schon auch eine Menge Glück dazu, dass es so kam. Wären die Eltern nicht drei Jahre vor ihrem Tod umgezogen, dann wäre die Tochter jetzt nicht 115 000 Euro reicher. Nun, im Spiel (was ja Aktiengeschäfte auch ein bisschen sind) und in der Liebe braucht es halt manchmal ein bisschen Glück.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.07.2022, Az. 203 C 199/21
Deutschland - oder wie einige sagen würden »das Land der Verbote«. Ja, in Deutschland gibt es für so ziemlich alles Regeln. Wir Almans lieben es einfach, uns über alles im Klaren zu sein und die Kontrolle zu behalten. Gerade bei Mietwohnungen werden für nahezu jedes Szenario mithilfe der Hausordnung und Gesetze Regeln geschaffen: ab 22.00 Uhr bitte keine fette Party mehr, in der Mittagsruhe bitte kein höllischer Bohrmaschinenlärm, Haustiere bitte nur in Handtaschengröße und Musikinstrumente lieber nur als Dekoration. Eine wichtige Sache ist allerdings nicht geklärt: Darf ich in meiner Mietwohnung sterben?
Es ist wirklich keine schöne Vorstellung, und doch hat jeder schon einmal von folgendem Szenario gehört: Eine Leiche liegt mehrere Tage in der Wohnung! Genau das ist auch in einem Fall aus Berlin passiert. Der Mieter einer Zweizimmerwohnung verstarb dort und lag noch eine ganze Zeit lang so da. Der Leichnam blieb über Tage unentdeckt liegen. Und so wie nichts im Leben umsonst ist, kann auch der Tod ganz schön teuer werden.
Mit dem Tod ging der Mietvertrag nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Erben über. Die hatten aber gar kein Interesse an der Mietwohnung, denn sie hätten dann ja auch die Miete bezahlen müssen. Deshalb kündigten sie die Wohnung noch in der 3-Monats-Frist. Die Wohnung mussten sie nun zurückgeben und das im ordnungsgemäßen Zustand - ansonsten wird die Kaution fällig.
Aber ihr werdet es euch sicher schon denken können: Die Wohnung war natürlich alles andere als ordnungsgemäß. Nach ein paar Tagen in der warmen Wohnung wurde die Leiche richtig eklig. Der Leichengeruch zog in jede Ritze, sodass es furchtbar stank, und zu der Leiche gesellte sich auch Ungeziefer wie Fliegen und Maden dazu. Das ist sicher nichts für Menschen mit schwachem Magen, wir wollen gar nicht näher darauf eingehen ... Um so eine Wohnung wieder in Schuss zu bringen, ist schon ein bisschen mehr nötig als nur mal kurz zu staubsaugen. Eine Sonderreinigung musste her, es musste ein neues Laminat verlegt werden, und sogar die Wände und Decke wurden frisch gestrichen. Ganze 3500 Euro kostete der Spaß. Wie schon gesagt: Sterben ist teuer.
Jetzt wollte der Vermieter das alles natürlich nicht selbst bezahlen. Was fällt dem Mieter denn auch ein, einfach so in seiner Wohnung zu sterben? Der Vermieter wollte die Kaution deshalb behalten. Denn Sterben würde den vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung deutlich übersteigen.
Dem Mieter selbst konnte das natürlich egal sein, das Problem hatten nun seine Erben. Die wollten selbstverständlich die Kaution wiederhaben, das waren immerhin stolze 2000 Euro. Es kann doch nicht wahr sein, dass man in seiner Wohnung nicht einmal sterben darf! Das muss doch erlaubt sein, zumal man es ja auch nicht verhindern kann. Oder hätte der Mieter zum Sterben etwa kurz vor die Tür gehen sollen?
Das Amtsgericht Berlin sah das genauso wie die Erben. Mit Verweis auf das Urteil vom Amtsgericht Schwartau stellte es fest: »Sterben in der gemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens ist keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs.« Kurz gefasst: Sterben in der Mietwohnung ist erlaubt. Es gehört zur normalen Abnutzung einer Wohnung, die Kaution muss also an die Erben zurückgehen. Das nennt man wohl Glück im Unglück.
Als makabre Regel können wir zukünftig also zur Hausordnung dazuschreiben: Sterben in der Mietwohnung ist jederzeit erlaubt. Doch ihr wisst ja, nur weil etwas erlaubt ist, muss man es nicht gleich ausprobieren. Also Achtung: Bitte nicht zu Hause nachmachen!
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.11.2020, Az. 15 C 59/20
Amtsgericht Bad Schwartau, Urteil vom 05.01.2001, Az. 3C1214/99
Bis Ende 2017 ging es in einem Kölner Seniorenheim der Sozialbetriebe Köln (SBK) einmal wöchentlich heiß her. Man traf sich im Festsaal, um dem Bingo zu frönen; zu gewinnen gab es einige Kleinigkeiten, die den Bewohnern den Tag versüßen sollten. So weit, so idyllisch - und klischeehaft.
Doch dieser beschauliche Zeitvertreib unter den betagten Damen und Herren sollte bald ein Ende haben. Denn sie hatten die Rechnung ohne die Rechnungsprüfer des SBK gemacht: Als die internen Juristen nämlich auf einer Quittung für Pralinen den Vermerk »Bingo-Preise« lasen, blinkten sicherlich rote Paragrafen in ihren Köpfen auf - oder so ähnlich ... In jedem Fall hinkten auch die Juristen ihrem Klischee in keinster Weise hinterher und handelten als »Retter des Rechtsstaats« sofort: Der Bingo-Abend sei als öffentliches Glücksspiel illegal und müsse deshalb ohne eine Erlaubnis untersagt werden! Stimmt das denn? Oder haben die Juristen hier einfach kein Verständnis für Spaß?
Das Glücksspiel ist bundeseinheitlich im sogenannten Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelt. Dieser gibt an, dass öffentliches Glücksspiel bei der zuständigen Behörde für eine Erlaubnis anzumelden ist. Und wer ohne Genehmigung Glücksspiel betreibt, macht sich sogar strafbar! »Öffentliches Glücksspiel« - was erst wie ein harmloser Begriff wirkt, muss wie so vieles in der Juristerei noch mit Inhalt gefüllt werden. Hier hilft der Staatsvertrag selbst weiter. Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 GlüStV nämlich dann vor, wenn
Dass es auch beim Bingo im Festsaal um ein Spiel ging, würde wohl niemand bestreiten. Und da die Bingo-Karten zwischen 50 Cent und 1,25 Euro kosten, ist das nötige Entgelt an sich auch erhoben worden. Die Bingo-Felder werden durch Zufallsziehung ermittelt, auch der Zufall liegt also auf der Hand. »Öffentlich« ist das Glücksspiel auch dann, wenn es gewohnheitsmäßig in geschlossenen Gesellschaften gespielt wird. Bei einer wöchentlichen Veranstaltung im kleinen Kreis des Festsaals trifft dies ebenfalls zu, zumal auch externe Bewohner des Stadtteils teilnehmen durften.
Aber diese wenigen Meter an juristischer Harmonie sind schnell wieder vorbei. Denn gerade bei kleineren Glücksspielen kommt an Gerichten immer wieder die Frage auf, ob unterhalb einer bestimmten preislichen Schwelle überhaupt noch von Glücksspiel die Rede sein soll. Viele Juristen sagen hier, dass bei geringen Einsätzen und geringwertigen Gewinnen eher der Spaß im Vordergrund stehe, sodass die Glücksspielregeln nicht greifen sollten. Das ist gar nicht weit hergeholt, denn der Grund für die Regelung durch den Glücksspielstaatsvertrag ist vor allem die Verhütung von Glücksspielsucht. Die Zweifel, die wohl bei den meisten von uns auftreten (»Echt jetzt? Das ist doch nur ein harmloser Spaß!«), haben nach der Ansicht mancher Kollegen damit rechtlich durchaus einen Platz.
In Köln fiel dennoch der Entschluss, die Bingo-Abende erst einmal auszusetzen. Kuriose Rechtslage? Bingo! Erfreulicherweise konnte aber im Februar 2018 schnell eine Genehmigung eingeholt werden, sodass seitdem wieder heiter um die Pralinen gebuhlt werden kann.
Übrigens: Im Jahr 2022 war bei einer bekannten Boulevardzeitung folgende reißerische Überschrift zu lesen: »Polizei sprengt illegale Glücksspiel-Party: Bingo!« Sind die Rechtshüter jetzt völlig außer Rand und Band und haben die Bewohner eines Seniorenheims ohne Glücksspiellizenz des Nachts mit einer Razzia aus ihrem wohlverdienten Schlaf gejagt? Nein. In diesem Fall handelte es sich um eine Bingo-Runde in einer Gaststätte, bei der wohl um sehr viel höhere Beträge sowie um Schmuck gespielt wurde. In diesem Fall hatten die Nachbarn der Gaststätte die Polizei gerufen, weil sie immer wieder durch nächtliche »Bingo«-Freudenschreie aus dem Bett gejagt wurden.
Also: Wer sich nach diesen Geschichten immer noch traut, ohne offizielle Genehmigung einen Bingo-Abend am Rande der Legalität zu veranstalten, sollte zumindest den Lärmpegel lieber ruhig halten.
Rein, raus, rein, raus ... Wer jetzt neben dem Parkautomaten, der die 2-Euro-Münze nicht schlucken will, direkt an Sex denkt, der hat bei diesem Kapitel ... ausnahmsweise mal recht. Denn was wäre die Erde ohne Sex. Ohne »Bum-Bum machen« wäre nicht das erste Wasserlebewesen an Land gekrochen. Ohne das feuchtfröhliche Techtelmechtel wäre nicht der erste Mensch entstanden. Ohne Koitus würdet ihr nicht gerade auf der Couch oder dem Klo sitzen (Ha! Erwischt?!) und diesen Satz lesen.
Wer denkt, Richter müssten sich nur mit trockenem Recht beschäftigen, liegt falsch. Aus den folgenden Urteilen erhalten die Richterinnen und Richter nämlich einen sehr tiefen Einblick in das Sexleben der Klägerinnen und Kläger. Ist die Marke »FickShui« geschmacklos? Wer ist schuld, wenn ein Mann ein Sexspielzeug in einer Frau hinterlässt und beide es vergessen? Und warum ist unter Juristen nicht »Der Zauberlehrling« das berühmteste Gedicht, sondern »Masturbieren im Russenpuff«?
Von Kopulieren, Schäferstündchen und Liebemachen. Jetzt kommt der Teil des Sexualkundeunterrichts, der zeigt, wie man’s nicht macht, viel Spaß!
Wer den Juristen mangelnden Humor vorwirft, hat nicht immer unrecht. Manchen Kollegen merkt man an, dass sie als Vertreter der großen Dichter und Denker vielleicht eine Chance gehabt hätten. Doch ob sich Dichten und Denken immer gut vereinen lassen?
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Detmold aus dem Jahr 2008 spottete der Werke aus dem Deutschunterricht. Vollständig in Reimform wird hier eine Klage abgewiesen. Worum es geht, ist den feinsinnigen Zeilen selbst zu entnehmen:
Der Streit entstand, weil der Beklagte
im Rechtsstreit vorzutragen wagte,
was nun der Klägerin sehr missfällt.
Sie fordert deshalb Schmerzensgeld.
Dass der Beklagte schweigen soll,
verlangt sie ferner voller Groll.
Also eine Klage auf Schmerzensgeld und Unterlassung. Doch: Was ist der Grund für ihre Klage?
Nun, der Beklagte hat einst einen Spielbetrieb besessen.
Die Klägerin ihrerseits indessen
erhielt – als Aufsicht eingesetzt –
für diese Tätigkeit zuletzt als Stundenlohn, wie man das kennt,
nur 7 Euro und 11 Cent.
Oft kamen dorthin manche Kunden
erst in den späten Abendstunden,
um sich vielleicht vom Tagesstress beim Spielen auszuruh’n.
Indes behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,
so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten.
Der Betreiber einer Spielhalle hatte also in einem anderen Verfahren vor Gericht etwas vorgetragen - und darum ging es in diesem Prozess.
Er habe zwar nun dies Geschehen
nicht selbst vor Ort mitangesehen.
Doch hätten Zeugen ihm beschrieben,
was dort die Klägerin getrieben.
So habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als »Russenpuff« in aller Munde.
Ein Hauch halb erotischer Poesie von der Richterbank …
Er kündigte aufgrund der Kunde
der Klägerin aus andrem Grunde,
um – dies ließ er jedoch betonen –
den Ruf der Klägerin zu schonen.
Die Klägerin klagte dann sogleich.
Genauer gesagt erhob die lustvolle Dame Kündigungsschutzklage gegen ihren Ex-Arbeitgeber. Doch ein Urteil gab es damals nicht:
Man einigte sich im Vergleich – hier mag man die Parteien loben –,
denn der Vertrag ward aufgehoben
und – um die Sache abzurunden – die Klägerin noch abgefunden.
Doch erledigt hatte sich der Ärger für die Dame nicht:
Der Klägerin reichte dies nicht hin,
denn ihr steht noch nach mehr der Sinn.
Sie habe nie vor all den Zockern
sich selbst befriedigt auf den Hockern.
Der Pein, die man ihr zugefügt, der werde nur durch Geld genügt.
Die Lügen – für sie nicht zu fassen – muss der Beklagte
unterlassen.
Denn diese Infos vom Hörensagen empfand auch sie nicht gerade als förderlich für ihren Ruf. In einem neuen Verfahren musste das Gericht nun entscheiden, ob der Ex-Arbeitgeber diese pikanten Details in der mündlichen Verhandlung preisgeben durfte - schließlich war er ja nicht selbst dabei gewesen. Der Arbeitgeber war sich keiner Schuld bewusst:
Er meint, es fehle dieser Klage der Grund,
dies stehe außer Frage.
Er habe nichts etwa »erdichtet«,
nein, nur in dem Prozess berichtet
– und so die Kündigung begründet –,
was vorher Zeugen ihm verkündet,
und diesen habe er geglaubt.
Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt.
Indes: Er könne schließlich nach Belieben,
was dort die Klägerin getrieben, beweisen:
erstens durch die Zeugen; die würden sicher nichts verschweigen.
Und zweitens durch den Stoffbezug des Hockers, der die Klägerin
trug. Er reichte ihn – den gut verpackten –
bereits zu den Verfahrensakten, auf dass nunmehr die Analyse
der Klägerin Tun exakt bewiese.
Allerdings blieb letztlich »unergründet, was sich im Hockerstoff befindet«. Die Richter hätten dazu sicherlich auch wenig Lust gehabt. Glücklicherweise war dies nicht nötig, denn:
Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.
1. Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
Es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie er’s tat.
Dass der Beklagte so ganz »locker« erfand
das Treiben auf dem Hocker, er also nicht aus Zeugenmunde
erfuhr die »sexuelle Kunde«,
hat selbst die Klägerin nicht erklärt.
Hier ging es darum, dass er durchaus berichten durfte, was er von Zeugen gehört hatte, solange er nicht behauptete, dies mit eigenen Augen gesehen zu haben.
So war es ihm auch nicht verwehrt, die Kunde für sich selbst zu nützen,
hierauf die Kündigung zu stützen.
Allerdings gilt zum »Glück« für die Klägerin:
Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren –
sonst darf er auch nichts offenbaren.
Nun, jetzt hat es aber immerhin das Urteil in Reimform zu einer ziemlichen Berühmtheit geschafft. Auch, wenn es anonymisiert ist und wir nicht wissen, wer die Beteiligten waren, so dürfte sich die illustre Kunde unter den Bekannten der Dame doch recht gut verbreitet haben.
Übrigens: Die Dame legte gegen dieses Urteil noch Berufung ein. Und das Landesarbeitsgericht Hamm konnte sich keinen Reim auf das Vorgehen des Richters aus Detmold machen. Es fand die Abfassung in Reimform grob unangemessen und sah hier einen Verfahrensfehler. Das Gesetz schreibt für die Urteile zwar keine bestimmte Form vor, aber es sei zu erwarten, dass der Richter seine persönlichen Eigenheiten aus dem Urteil heraushalte. Spätestens wenn das Ganze - wie hier - auf fremde Kosten gehe, müsse der Staat neutraler sein. In der Sache entschied es aber nicht anders und blieb bei dem bisherigen Ergebnis. Das nicht gereimte Äquivalent zum berühmten Satz mit X.
In Sachen Wortgewandtheit und Einfallsreichtum machte uns das Gericht also so schnell nichts vor. Auch wenn man an der Metrik sicherlich noch arbeiten kann ...
Arbeitsgericht Detmold, Urteil vom 23.08.2007, Az. 3 Ca 842/07
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2008, Az. 8 Sa 1736/07
Wenn wir schon beim Reimen sind: So oder so ähnlich ging das Gedicht doch, oder? Was sich für uns absurd anhört, ist einem 47-Jährigen tatsächlich passiert. Er lernte über ein Onlineportal eine Frau kennen. Die beiden verstanden sich gut und verabredeten sich zu einem Sex-Date im »Reiter-Hotel« (pun intended?) in Mönchengladbach. Sie vereinbarten, bei dem Rendezvous unter anderem das ein oder andere interessante Sexspielzeug zu verwenden. Konkret sollte der Mann einen Dilator in die Frau einführen. Okay, Vibratoren kennt man. Aber was ist ein Dilator? Ein Blick ins allwissende Internet verrät: Ein Dilator ist eigentlich ein medizinisches Gerät, das dazu benutzt wird, Körperöffnungen wie zum Beispiel die Harnröhre, Anus, Vagina oder Gebärmutterhals zu weiten. Als Sex-Toy wird es sowohl bei Männern als auch bei Frauen als Dildo für die Harnröhre benutzt. Klingt erst mal irgendwie unangenehm. Doch Anbieter versprechen »ein wundervolles, neues und bisher unbekanntes hochsexuelles Gefühl, das man bisher so noch nicht kannte«. Sie warnen aber auch davor, das Gerät falsch einzusetzen.
Was genau zwischen den beiden passierte - ob sie nur etwas empfindlich war oder er eher grobmotorisch -, bleibt wohl ungeklärt. Jedenfalls verursachte der Einsatz des besagten Dilators bei der Frau große Schmerzen, woraufhin diese den Mann aufforderte, aufzuhören. Das tat er auch, vergaß jedoch im Eifer des Gefechts, das Spielzeug wieder zu entfernen. Na ja, manche Menschen würden wohl auch ihren Kopf vergessen, wäre er nicht angewachsen ...
Am nächsten Morgen verließ die Frau das Hotel, während der 47-Jährige noch schlief. Sie bekam immer stärker werdende Bauchschmerzen. Daraufhin fragte sie den Mann über WhatsApp, ob der Dilator auch wirklich aus ihr raus sei. Der später Angeklagte antwortete ihr, er vermisse nichts, könne gerade aber auch nicht nachsehen.
Was sich für uns erst mal nach einer witzigen Story anhört, wurde für die Frau jedoch noch ziemlich ernst. Die Bauchschmerzen wurden mit der Zeit so stark, dass sie sich entschloss, ins Krankenhaus zu gehen. Dort staunten die Ärzte nicht schlecht, als sie auf der Röntgenaufnahme deutlich den Dilator in der Frau erkennen konnten. Dieser war in der Zwischenzeit in ihre Bauchhöhle gewandert und hatte dort einige Organe verletzt, weshalb er schließlich herausoperiert werden musste. Wäre die Frau nicht rechtzeitig ins Krankenhaus gegangen, hätte sie an den Verletzungen sogar sterben können.
Der Fall landete vor der Strafabteilung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt. Angeklagt war der Mann wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gem. § 224 StGB. Der Vorwurf: Er habe ein »gefährliches Werkzeug« verwendet, was schlussendlich zu einer »das Leben gefährdenden Behandlung« geführt habe. Harter Tobak für den 47-Jährigen, denn immerhin droht hierauf eine Strafe von bis zu zehn Jahren Knast!
Am Ende waren sich Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht aber einig, und der Mann wurde freigesprochen. Das Einsetzen des Sexspielzeugs sei immerhin freiwillig und einvernehmlich gewesen. Die Frau habe entsprechend davon gewusst und hätte sich selbst vergewissern müssen, dass der Dilator entfernt wurde.
Da hat der Mann noch einmal Glück gehabt. Aber was können wir aus dieser ungewöhnlichen Angelegenheit lernen? Wenn man nicht vor Gericht landen möchte, sollte man auch beim Sex lieber umsichtig sein. Der Mann jedenfalls vergisst bestimmt so schnell kein Sexspielzeug mehr im Körper einer anderen Person.
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 28.10.2019,Az. Ds 595/18
Wenn es ein Ranking der zehn verrücktesten Forderungen gegen den Staat gäbe, wäre diese mit Sicherheit dabei und weit oben: Ein Mann forderte vom Staat, dass ihm Pornofilme und Besuche in Freudenhäusern gezahlt werden sollen. Doch wie kommt man überhaupt auf solch eine Idee? Und gibt es dafür tatsächlich einen versteckten Anspruch?
Ein arbeitsloser und Hartz IV beziehender Kfz-Mechaniker befand sich in einem tragischen Dilemma: Seine Frau wohnte in Thailand, weshalb sich sexuelle Entzugserscheinungen bei ihm zeigten. Seine Lösung: Besuche in Freudenhäusern - wie simpel. Das Problem an der Sache war aber, dass die Besuche auf Dauer kostspielig wurden. Plötzlich der Geistesblitz ... Die Behörde könnte doch dafür aufkommen! Wieso auch nicht? War ja für sein Wohlbefinden. Wahrscheinlich hatte er sich darüber sogar recht lange Gedanken gemacht, seine Forderung war sehr präzise: Vier monatliche Besuche in Freudenhäusern wollte er gern finanziert bekommen. Ach, und wo wir schon beim Thema sind: Bitte noch Geld für die Mietkosten von Schmuddelfilmen - und zwar ganze acht im Monat! Schließlich muss sein erhöhter Sexualtrieb gedeckt werden. Geld für Kondome und die, wie er sagte, »Zewa-Wichsboxen« wollte er dann auch. Warum auch nicht ...
»Sonst noch was? Vielleicht ein eigenes Krokodil oder eine Reise zum Uranus?«, müssen sich die Richter vom Verwaltungsgericht Arnsberg wohl gedacht haben. Die wiesen die Klage nämlich ab. Die Begründung: Die Forderung umfasse sogenannte Kosten der allgemeinen Lebensführung. Genau die seien aber vom Regelsatz, den der frustrierte Mann erhielt, abgedeckt. Schade!
Nun, ein Stürmer, der nie schießt, kann keine Tore machen. Oder einfacher gesagt: Einen Versuch war’s wert. Leider ist nicht bekannt, ob und, wenn ja, wie er sein Problem langfristig lösen konnte ...
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 05.03.2004,Az. AN 4 K 04 00052
Hat das Wort »ficken« oder »Fick« einen beleidigenden Beigeschmack? Das kann jetzt erst mal jeder für sich beantworten ... Es ist jedenfalls nicht das erste Mal, dass wir uns in diesem Buch diese Frage stellen müssen. Doch es kommt bei juristischen Angelegenheiten ja meistens auf den Kontext an. In diesem Fall ging es nicht ums Strafrecht, sondern ums Markenrecht. Konkreter: um die Marke mit dem wohlklingenden Namen FickShui. Diese wurde nämlich - wie überraschend! - vom Patent- und Markenamt zurückgewiesen. Der Anmelder der Marke fühlte sich von den Behörden zu Unrecht »gef***t« - und klagte!
Um seinen Markennamen ins Markenregister eintragen lassen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem darf der Markenname nicht vulgär oder anstößig klingen - grundsätzlich keine schlechte Sache. Das Problem ist aber, dass die Grenze zum Vulgären oft schwammig und schwer zu ziehen ist. Wahrscheinlich hat jeder seine eigene Meinung dazu, wann welcher Begriff nicht mehr akzeptabel ist.
Wirklich überzeugen konnte man die Beamten des Markenregisters von dem Wortspiel mit Anlehnung an den Begriff Feng-Shui also nicht. Sie nahmen die Wortschöpfung sogar als Beleidigung gegenüber den Anhängern der Lebens- und Wohnraumgestaltung wahr. Hier gilt dann wohl auch wieder: Was die einen witzig finden, finden die anderen anstößig. »FickShui« fanden jedenfalls die Beamten »grob geschmacklos«.
Die Köpfe hinter FickShui standen weiterhin hinter ihrem Wortspiel und zogen vors Bundespatentgericht. Dessen Haltung zur Verwendung des F-Worts kann ungefähr so zusammengefasst werden: Alles kein Beinbruch, also weitermachen! Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Wortstamm zwar durchaus einen sexuellen Bezug habe. Das allein stelle jedoch keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Feng-Shui als kommerzieller Begriff werde durch die »Verunstaltung« zu FickShui zudem nicht diskriminiert. In der Welt der Marken sei diese Art von Anspielungen schließlich keine Neuheit. Kleine Anmerkung: Der Beschluss wurde damals am 1. April verkündet. Wie viel Prozent der Menschen wohl gedacht haben müssen, dass die Richter einen Scherz machten?
Wer es nicht glaubt, kann heute Abend in der Stammkneipe mal nach einem »Ficken« fragen (falls Missverständnisse mit den Barkeepern aufkommen, sollte bitte darauf verwiesen werden, dass das Getränk gemeint ist ...). Wie das Bundespatentgericht nämlich schon 2011 urteilte, ist der Begriff geschlechtsneutral und keineswegs herabwürdigend. In diesem Sinne: Prost!
Bundespatentgericht, Urteil vom 01.04.2014, Az.27 W(pat) 41/10
Was wohl bei Anhängern der Feng-Shui-Lehre in der Kategorie »Dekorationsgegenstand für den Küchentisch« unter die Wertung »unharmonisch« fallen würde: Ein Gerät für »schnellere, intensivere, multiple Orgasmen« - aber es gibt ja neben dem freien Platz auf dem Fenstersims bestimmt auch noch ein freies Fleckchen im Schlafzimmer. Doch dass diese Versprechungen tatsächlich eingehalten werden können, ist wohl nicht immer und vor allem nicht bei jeder Nutzerin beziehungsweise jedem Nutzer der Fall. Es stellte sich also die juristisch höchst relevante Frage: Darf ein Vibrator überhaupt auf diese Weise beworben werden? Oder wird hier dann doch zu sehr das Blaue vom Himmel versprochen? Schauen wir uns mal an, was das Landgericht Bielefeld zu der Sache zu sagen hatte.
Wie funktioniert Werbung? Ohne jetzt ein Fass aufmachen zu wollen: Wichtig sind die Alleinstellungsmerkmale - also aufzuzeigen, warum das eigene Produkt besser, toller, wichtiger ist als die Angebote der Konkurrenz. Diese sogenannten herausragenden Leistungsmerkmale sollen vor allem eines: das Produkt abheben. Problematisch wird das insbesondere dann, wenn der Markt schon »befriedigt« ist. Dann müssen die Unternehmen tief in die Trickkiste greifen, um ihre vibrierende Ware noch an die Kundin zu bringen. Die Krux ist nämlich immer, dass ein Slogan kreiert werden muss, der sich nicht nur abhebt, sondern auch mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Ansonsten wird die Werbung als irreführend verstanden. Denn die Alleinstellungswerbung muss aus Sicht des Verbrauchers sachlich richtig sowie objektiv nachprüfbar sein. Jetzt fragen sich manche vielleicht: Wieso darf Red Bull dann Flügel versprechen? Ganz einfach: Es ist keine irreführende Werbung, wenn der Slogan eine völlig offensichtliche reklamehafte Übertreibung ist. Trotzdem können auch reklamehafte Übertreibungen einen »überprüfbaren Tatsachenkern« haben.
Perfekte Überleitung zu unserem Sexgerät mit dem vibrierenden Kern: Ist also das Versprechen der schnelleren, intensiveren, multiplen Orgasmen wirklich überprüfbar? Na ja, geht so. Schließlich ist jeder Mensch anders. Darüber hinaus spielen zu viele äußere Umstände eine Rolle, wenn es darum geht, den Höhepunkt zu erreichen - darüber sind sich laut Ansicht der Richter die Käuferinnen auch im Klaren. Also auch wenn sich der Slogan tatsächlich bewahrheiten sollte, so wird die durchschnittliche Käuferin vor dem Kauf dennoch wissen, dass es so was wie eine Orgasmus-Garantie nicht gibt. Daher könne in der Werbung für schnellere, intensivere, multiple Orgasmen auch eine reklamehafte Übertreibung gesehen werden, so das Gericht.
So, da haben wir es: Überragend tolle Orgasmen dürfen tatsächlich versprochen werden! Eine gewisse Verwirrung darüber ist aber verständlich, schließlich wirken tolle Höhepunkte doch irgendwie realistischer als beispielsweise Flügel durch einen Energydrink. Aber wie langweilig ginge es in unserer Werbeindustrie zu, wenn keine Übertreibungen mehr in die Slogans integriert werden dürften. »Hat eine nicht geringe Orgasmus-Wahrscheinlichkeit, die Nutzerinnen müssen aber auch in der richtigen Stimmung sein und das Gerät richtig anwenden« klingt vergleichsweise weniger nach einem Verkaufsschlager ...
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11.04.2016, Az. 12 O 82/16
Wann durfte sich ein Gericht wohl zuletzt mit riesigen Penissen und Vulven befassen? Tatsächlich ist das nicht so lange her: Im Jahr 2019 mussten die Richter des Europäischen Gerichtshofs in Straßburg entscheiden, ob eine Protestaktion in Form von primären menschlichen Geschlechtsteilen nicht doch etwas zu viel des Guten war oder die dadurch angegriffenen Politiker und Staatsanwälte sich unbegründeterweise aufregten ...
Protestaktionen sollen oft eines: Aufsehen erregen. Je ausgefallener der Protest oder die Kritik, umso mehr Aufmerksamkeit generiert die Aktion und dadurch auch die Message des Ganzen. Ein Mann wählte für seinen Protest eine sehr, sagen wir mal, erregende Option. Er stellte Skulpturen eines riesigen Penis und einer Vulva aus und versah die Geschlechtsteile dann mit Bildern führender Politiker der Republik Moldau. Warum? Nun ... Moldau - das Land liegt zwischen Rumänien und der Ukraine - gehört nicht gerade zu den reichsten Nationen der Welt. Daher ist es alles andere als gern gesehen, wenn auf dubiose Weise eine Milliarde Dollar auf Offshore-Konten wandern und der Staat diese Zahlungen dann ausgleichen muss. Anatol Mătăsaru, so heißt der kreative Kritiker, dachte sich wohl stellvertretend für seine Landsleute: Korruption, nein, danke! Also entwarf er ein zwei Meter hohes Gemächt und eine ähnlich große Vulva, um diese noch mit Bildern von Politikern sowie Staatsanwälten zu »verzieren«. Entblößt wurden die Kunstwerke vor dem Büro eines Staatsanwalts.
Dass dieser das Schauspiel ebenso amüsant finden würde wie die Moldauer Bürger, war übrigens so unwahrscheinlich wie ein durstiger Kaktus. Die Moldauer Richter fanden das Ganze ähnlich unlustig und verurteilten den Künstler zu einer Bewährungsstrafe. Die Kritik sei obszön und überschreite jegliche Form angemessenen Protests. Die Berufung blieb erfolglos.
»So nicht!«, dachte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, an den sich Mătăsaru nun zu wenden wagte. Es gebe laut den Straßburger Richtern überhaupt keinen Anlass dazu, eine Gefängnisstrafe zu verhängen (auch nicht, wenn diese nur auf Bewährung ausgesetzt wurde). Es war ja schließlich nur ein riesiger Penis ... Außerdem könne eine Gefängnisstrafe dafür sorgen, dass andere Bürger vor weiteren Meinungsäußerungen abgeschreckt werden. Letztlich habe Mătăsaru nämlich nur von seinem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch gemacht - nur halt auf provozierende Weise. Aber genau das sollte die Aktion ja auch: provozieren. Also Ende gut, alles gut.
Vielleicht spielte es seiner Protestaktion sogar in die Karten, dass er anfangs verurteilt und dann freigesprochen wurde. So hat alles nämlich noch mehr mediale Aufmerksamkeit bekommen. Darüber hinaus war das Urteil der Richter aus Straßburg ein wichtiges Statement für die Moldauer Bürger. Sie müssen sich Korruption nicht gefallen lassen. Also, lieber Anatol Mătăsaru: Alles richtig gemacht. Wer weiß schon, ob das alles überhaupt so weit gekommen wäre, wenn er die Bilder der Politiker und Staatsanwälte nicht auf riesige Geschlechtsteile, sondern auf irgendetwas weniger Imposantes geklebt hätte. Oder wenn die Skulpturen kleiner gewesen wären. Einen Zwei-Meter-Penis sieht man schließlich nicht alle Tage ...
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 15.01. 2019, Az. 69714/16
Was muss eine Lehrerin in ihrer Freizeit tun, damit ihr wegen ihres Hobbys der Job gekündigt wird? Hier gibt es wahrscheinlich die verschiedensten Antworten. Eine damals knapp 50-jährige Lehrkraft aus NRW staunte 1999 aber nicht schlecht, als ihr aufgrund ihrer pikanten Freizeitaktivität eine Kündigung vor die Nase gesetzt wurde ... Denn auch wenn wir es als Kinder wohl alle nicht sehen oder wahrhaben wollten: Ja, auch Lehrerinnen und Lehrer sind Menschen. Und ja, auch sie haben ein Privatleben. Und noch schlimmer: Sie haben sogar Sex! Zudem noch mit verschiedenen fremden Menschen. Tatsächlich ließ die Dame ihren Begierden nicht nur selbst in einem Swingerclub freien Lauf - sie betrieb angeblich auch noch einen solchen. Später meinte sie hingegen, offiziell betrieben werde der Swingerclub nur von ihrem Mann, sie leiteten ihn aber gemeinsam. Sie habe sich dort lediglich »aktiv vergnügt«. (Kurze Erklärung: Ein Swingerclub ist ein Club, in dem sich Swinger treffen. »Swinger« leitet sich vom englischen to swing ab und heißt so viel wie schwingen, sich frei bewegen. »Swingen« wurde so zur Bezeichnung von Menschen, die ihre Sexualität frei mit verschiedenen Partnern ausleben.)
Das Land Nordrhein-Westfalen fand das jedenfalls wenig schwungvoll. Der Grundschullehrerin wurde wegen ihres angeblichen Nebenjobs gekündigt. Die Begründung der Entlassung: Angestellte haben sich so zu verhalten, »wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird«. Eine Lehrerin solle doch allgemeine Werte vermitteln, was sich nicht mit einer »unmoralischen« Nebentätigkeit vereinen ließe. Aufgeflogen ist sie damals übrigens, weil das Ehepaar ihren Club in der Zeitschrift Swinger-Life beworben hatte, und zwar mit den Worten: Im »kleinen geilen Nest für Paare und Singles« werde man freundlichst empfangen.
Doch war diese Kündigung wirklich rechtens? Ja, sagten zunächst die wohl etwas konservativeren Richter vom Arbeitsgericht Herford. Nein, sagte dann später aber das Landesarbeitsgericht Hamm. Zum einen stelle eine »sexuelle Neigung« allein keinen Kündigungsgrund dar. Zum anderen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrerin den Unterricht abweichend vom Lehrplan gestaltet und den Schülern Werte vermittelt habe, die ihrer eigenen »sexuellen Neigung« entsprochen hätten. Dass der Swingerclub eine Autostunde von der Grundschule entfernt lag, kam der Lehrerin in der Urteilsbegründung ebenfalls zugute. Insgesamt kann die Haltung der Richter mit »alles halb so wild« zusammengefasst werden ...
Die Lehrerin durfte ihrem Job also eigentlich offiziell wieder nachgehen und parallel auch weiterhin »swingen«. Allerdings gab die Dame ihren Nebenjob dann irgendwann doch auf. Ob es daran lag, dass sie nach dem ganzen Ärger keine Lust mehr hatte, ist nicht bekannt. Es könnte jedoch eine weitere spannende Randnotiz eine Rolle gespielt haben: Als weitere Kündigungsgründe wurden damals vom Land NRW noch aufgeführt, dass die Lehrerin sich keine Genehmigung eingeholt und ein Steuerverfahren wegen ihrer Nebentätigkeit am Hals hatte. Für das Steuervergehen wurden ihr schließlich 90 Tagessätze aufgebrummt. Doch auch dazu nahm das Landesarbeitsgericht Hamm Stellung: Eine außerdienstliche Straftat wie hier das Steuervergehen berechtige nur dann zur Kündigung, wenn sie von einem gewissen Gewicht sei. Ein solches konnte hier jedoch nicht angenommen werden. Auch mache die fehlende Genehmigung ein Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.
In diesem Sinne: Um Ärger zu vermeiden, sollten pikante Hobbys besser nicht mehr in Zeitschriften beworben werden. Aber abgesehen davon wünschen wir allen Lehrerinnen und Lehrern (und auch allen anderen, die sich daran erfreuen) ein schönes »Schwingen«!
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2001, Az. 5 Sa 491/00
Wenn die Juristerei sogar schon in den Swingerbereich eingedrungen ist, dann hat sie erst recht im Dominageschäft ihre Finger im Spiel, denn dort herrschen strenge Regeln. So hat auch eine erfahrene Domina mittlerweile selbstverständlich online einsehbare AGB, die regeln, wie der Kunde sich bei Terminabsagen zu verhalten hat: Es ist 24 Stunden vorher abzusagen. Weil sich ein Kunde nicht daran hielt und zum vereinbarten Termin nicht erschien, wollte eine Domina ihn auf eine saftige Schadensersatzzahlung verklagen. Was eine Klatsche! Der Schlag ging irgendwie daneben, denn vor Gericht gab es dann eine große Überraschung ...
Doch der Reihe nach:
Ein rumänischer Mann hatte im Jahr 2017 bei der Dame telefonisch einen sofortigen Termin ausgemacht. Dabei hatte sie ihn nachdrücklich auf ihre AGB hingewiesen, die auch auf ihrer Internetseite standen und wonach Termine 24 Stunden zuvor abzusagen seien. Andernfalls sei das gesamte Honorar inklusive Ermittlungs-, Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen. Solche AGB sind in der Branche wohl selten, aber bei Profis wie ihr durchaus möglich. Die Dame betrieb ihr Studio schließlich seit 20 Jahren. Entgegen dem, was die Frau berufsbedingt wohl gewohnt war, gehorchte der Mann ihr jedoch nicht, sondern ließ den Termin platzen. Besonders ärgerlich: Zwei anderen Kunden, die ebenfalls einen Termin in dieser Zeit angefragt hatten, musste sie absagen.
Einen solchen Ungehorsam wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen. Ein Jahr lang suchte sie nach dem Mann. Hierzu scheute sie keine Kosten und Mühen: Der Mann hatte am Telefon seinen vollen Namen genannt. Diesen recherchierte sie im Internet - und fand heraus, dass der Mann tatsächlich existierte. Es handelte sich um einen Schafzüchter und - händler. Daraufhin kontaktierte sie einen deutschen Schafzüchterverein sowie das rumänische Konsulat. So fand sie schließlich die Adresse des Mannes mit diesem Namen in Rumänien heraus und schickte ihm einen Mahnbescheid über 1451,80 Euro.
Der Mann zeigte sich verwundert über die Zahlungsaufforderung - mehr aber noch dessen Ehefrau, die ihm nach eigenen Angaben recht viel Ärger bereitet habe. Er sah sich jedoch fälschlicherweise beschuldigt, war er doch niemals Kunde der Domina gewesen. Daher legte er Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.
Die Lady wollte es dennoch darauf ankommen lassen und bestand auf einem Termin zur mündlichen Verhandlung. Dafür musste der vermeintliche Kunde extra aus Rumänien anreisen. Vor Gericht wurde schnell klar: Der Mann konnte angesichts seines vorgerückten Alters unmöglich der Kunde gewesen sein. Offenbar hatte sich ein flüchtig bekannter Geschäftspartner des Herrn seiner Personalien bedient. Die Domina erkannte den tatsächlichen Kunden auf einem WhatsApp-Foto. Auf Hinweis des Gerichts nahm sie ihre Klage zurück - und entschuldigte sich ganz anständig bei dem Beklagten. Die 300 Euro Gerichtskosten musste sie nun selbst zahlen, auch die Reisekosten für den alten Mann aus Rumänien. Der hat in seinem Heimatland inzwischen eine Strafanzeige gegen seinen Geschäftspartner gestellt, welcher jetzt vor der wütenden Domina zittern dürfte ...
Amtsgericht München, Urteil vom 04.10.2018, Az. 275 C 4388/18
Vor wütenden Dominas musste der folgende Liebhaber keine Angst haben, wohl aber vor wütenden Ehemännern: Als der Gemahl in diesem Fall nichtsahnend nach einer 24-Stunden-Schicht heimkam, fand er seine Frau mit dem besagten Nebenbuhler im Ehebett - der gemeinsame zwölfjährige Sohn befand sich zu der Zeit ebenfalls im Haus und schlief. Der Familienvater fand die Affäre seiner Gattin wenig amüsant und schlug zu - und wie! Er prügelte seinen Kontrahenten ins Krankenhaus. Dort musste dieser eine Woche behandelt werden und war danach sogar sechs Wochen arbeitsunfähig. Das tat nicht nur am eigenen Leib, sondern auch im eigenen Portemonnaie weh, weshalb das Opfer Schmerzensgeld verlangte.
Die Richter am Amtsgericht Brakel zeigten Verständnis - allerdings vor allem für den eifersüchtigen Ehemann. Der Kläger habe nicht nur die Dreistigkeit besessen, mit der Ehefrau des Beklagten zu schlafen. Er sei auch noch in das »Allerheiligste« der bestehenden Ehe eingedrungen. Auch die Richter am Landgericht Paderborn sahen das so. Zwar sei seine Körperverletzung eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung gewesen. Jedoch sei das Mitverschulden des Verprügelten derartig hoch, dass faktisch kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen könne. Die Demütigung, die der Ehemann erfahren habe, sei nicht nur eine »ungeheure Provokation« durch die Affäre seiner Frau. Darüber hinaus sei das Verhalten des Klägers auch ein Akt der Dreistigkeit gewesen und habe ein »ungeheures Maß an Hemmungslosigkeit« bewiesen.
Dieses Urteil hat, so wie die Schläge, gesessen! Außerdem führte das Gericht aus, dass sein Urteil dem Rechtsempfinden der Bevölkerung gerecht werde. Okay, also mein Rechtsempfinden ist jetzt erst einmal irritiert. Heißt das, ein verletztes Ehrgefühl in der eigenen Männlichkeit gibt einem das Recht, den Nebenbuhler krankenhausreif zu schlagen? Irgendwie kommt mir dieses Urteil von 1989 auf den ersten Blick schon etwas veraltet vor ...
Allerdings: Es ging in diesem Fall lediglich um den Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Kosten für die Behandlung im Krankenhaus musste der eifersüchtige Ehemann durchaus tragen. Doch ein Schmerzensgeldanspruch geht darüber hinaus und hat die Funktion, dem Opfer Genugtuung zu verschaffen. Für sein dreistes Verhalten verdiene er aber keine Genugtuung, so die Richter. Das Landgericht betonte auch, dass durch das Urteil nicht die Selbstjustiz legalisiert werde. Schließlich habe sich der prügelnde Gatte weiterhin wegen Körperverletzung vor dem Strafgericht verantworten müssen.
Auch wenn es spannend wäre zu erfahren, wie ein Gericht das heutzutage beurteilen würde, so wünsche ich doch keinem, in eine solche Situation zu kommen. Also: Bleibt brav!
Landgericht Paderborn, Urteil vom 12.10.1989, Az. 1 S 197/89
Ein Zahnarzt hatte einen damals 45-jährigen Malermeister angestellt, um die Innenwände eines Bungalows zu streichen. Diesen Auftrag wird keiner der Beteiligten so schnell vergessen, denn die beiden sahen sich vor Gericht wieder, wo dann die Ursache der nicht zufriedenstellenden Arbeit offenbart wurde. Sagen wir es so, der Zahnarzt hatte nach der Gerichtsverhandlung wohl mehr als einen Grund, sich zu ärgern ...
Die Besonderheit lag hier nämlich darin, dass die Frau des Zahnarztes dem Malermeister wohl verfallen war - das machte sie ihm auch mehr als deutlich. Achtung, es folgt eine Szene wie aus einem schlechten Schmuddelfilm: Laut Aussage des Handwerkers öffnete ihm die damals 59-Jährige die Tür im seidenen Negligé. Sie bat den überforderten Mann an den für zwei Personen gedeckten Tisch, den sie extra vorbereitet hatte - es sollte ein romantisches Frühstück mit Sekt und Lachshäppchen werden. Ein Angebot, das man kaum ausschlagen kann, oder? Na ja, anscheinend war das alles nicht so stimmungserregend für den professionellen Malermeister, der sich - das Frühstück dankend ablehnend - an die Arbeit machte. Offenbar war die Zahnarztgattin alles andere als erfreut darüber, dass ihre Zuneigung nicht erwidert wurde. »Leicht angezickt stand sie neben mir«, erinnerte sich der 45-Jährige später vor Gericht. Die Situation mündete in einen Streit, ehe sich der Handwerker aus dem Staub machte und so seinen vielleicht ungewöhnlichsten Arbeitstag vorzeitig beendete. Komischerweise waren die Wände am Ende dann doch gestrichen - aber schlecht!
Laut dem klagenden Zahnarzt war die Leistung mangelhaft. Fleckige Wände, Farbtropfen und verschmierte Steckdosen - um den Pfusch zu bereinigen, waren 1436,43 Euro notwendig, für die der Malermeister aufkommen sollte. Schließlich war das dilettantische »Gestreiche« sein Werk, oder?
Jetzt folgt der Plottwist: Der Angeklagte beteuerte nämlich, keinen einzigen Pinselstrich gemacht zu haben. Wenn er es nicht war, wer dann? Tja, um ihren Fehltritt zu verstecken, legte die Gattin Hand an - selbst ist die Frau! Tatsächlich wollte der Malermeister noch einmal zurückkehren, um seine Arbeit zu beenden. Damals machte ihm aber niemand die Tür auf.
Eine Woche später rief die 59-jährige Verführerin bei ihm an, um nach Hilfe zu fragen. Sie habe die Wände selbst gestrichen und sei mit der Arbeit nicht zufrieden. Nicht mein Problem, muss sich der Handwerker gedacht haben und lehnte es ab, ihr zu helfen. Vor Gericht bestritt die Frau alles - angeblich habe sie ihm nur einen Kaffee angeboten. Wenig glaubwürdig, wie die Richter in beiden Instanzen befanden. Es erscheint zu abwegig, dass ein Berufshandwerker solch eine schlechte Arbeit hinterlassen würde. Gleichzeitig scheint es zu naheliegend, dass die Frau, um nicht in Erklärungsnot zu geraten, selbst versucht hatte zu streichen. Die Klage wurde also abgewiesen.
Der Zahnarzt kann einem leidtun! Erst beäugt seine Frau den Handwerker, dann schlägt sie ihn in die Flucht, und um das zu vertuschen, bepinselt sie die Wände selbst mehr schlecht als recht. Um die unsaubere Arbeit seiner Frau zu bereinigen, musste der Zahnarzt über 1400 Euro zahlen und verlor zu allem Überfluss den Prozess - was für eine Pechsträhne. Vor Gericht äußerte der Mann sich nicht zu den Spielchen seiner Frau, das wurde dann wahrscheinlich zu Hause geklärt. In Zukunft überlegt die Dame sich wohl zweimal, wen sie verführen möchte ...
Landgericht Bonn, Urteil vom 29.03.2017, Az. 5 C 49/15