Das vorliegende Kapitel befasst sich vertiefter mit dem Arbeitsschritt der Kategorisierung von Bilanzpositionen (Abschn. 4.3.1 und 5.2) im Rahmen der modifizierten derivativen Herleitung. Unzutreffende Zuordnungen zu den Tätigkeitsbereichen führen zu Fehldarstellungen in der Cashflow-Rechnung, die nicht durch Abstimmungen oder Kontrollsummen erkannt werden können. Aus diesem Grund kommt präventiven Maßnahmen zur Vermeidung von solchen Fehldarstellungen eine hohe Bedeutung zu. Voraussetzung dazu bilden genaue Kenntnisse der im Berichtsjahr erfassten Geschäftsvorgänge und eine sorgfältige Analyse der Zusammensetzung der Bestände zu den Stichtagen. Hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben zur Zuordnung wird auf Abschn. 3.3.3 sowie Abschn. 4.3.1 und das am Beispiel in Abschn. 5.2 dargestellte konkrete Vorgehen verwiesen. Daher wird an dieser Stelle nur noch auf besondere Posten in der Bilanz eingegangen, bei denen die Notwendigkeit einer Aussonderung oder Klassifizierung als Investitions- oder Finanzierungstätigkeit vorliegt, obwohl es sich um Posten handelt, die im Umlaufvermögen (Abschn. 9.1) oder im Fremdkapital (Abschn. 9.2) angesiedelt sind. In einem dritten Abschnitt wird noch einmal auf die gesondert auszuweisenden Zahlungsvorgänge eingegangen und in einem Überblick deren Zuordnung zu den Tätigkeitsbereichen zusammengefasst (Abschn. 9.3).
9.1 Zuordnung von Posten des Umlaufvermögens
Fälschlicherweise werden die Gegenbestandsposten des Umlaufvermögens häufig fast reflexartig der Geschäftstätigkeit zugeordnet. Es ist jedoch eine differenziertere Betrachtungsweise notwendig, um Fehldarstellungen in der Cashflow-Rechnung zu vermeiden. Dieser Abschnitt greift einige Posten heraus, die im Umlaufvermögen enthalten sind, jedoch nicht der Geschäftstätigkeit zugeordnet werden dürfen. Die in den folgenden Unterabschnitten aufgeführten Posten bilden keine abschließende Liste. Es können auch weitere Posten im Umlaufvermögen enthalten sein, die nicht den Charakter der Geschäftstätigkeit aufweisen. Um diese zu identifizieren, ist eine sorgfältige Analyse der Zusammensetzung der Bestände der Bilanzpositionen notwendig. In vielen Fällen kann nicht die gesamte Bilanzposition einem Tätigkeitsbereich zugeordnet werden, sondern muss aufgespalten und jeder Teil muss gesondert zugeordnet werden (vgl. Abschn. 4.3.1). Die nachfolgend aufgeführten Unterabschnitte adressieren solche Teile von Bilanzpositionen. Zweck dieses Abschnitts ist die Sensibilisierung auf mögliche Fehlerquellen.
9.1.1 Wertpapiere des Umlaufvermögens und sonstige kurzfristige finanzielle Anlagen
Die korrekte Zuordnung von kurzfristigen Vermögensanlagen zu einem Tätigkeitsbereich durchführen und erläutern.
IAS 7.6 definiert: „Investing activities are the acquisition and disposal of long-term assets and other investments not included in cash equivalents“ (IASB 2022, S. A975). Analog wird Investitionstätigkeit in dem DRS 21 wie folgt definiert. „Aktivitäten in Verbindung mit Zu- und Abgängen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind“ (DRSC 2017, Tz. 9). Diese „other investments not included in cash equivalents“ sind demnach Posten des Umlaufvermögens, deren Erwerb oder Veräußerungie als Investitionstätigkeit (I) zu klassifizieren sind. Typischerweise handelt es sich um kurzfristig getätigte Anlagen in Wertpapiere und in andere Vermögenswerte mit dem Zweck der vorübergehenden Investition von nicht notwendigen flüssigen Mitteln. Soweit sie als Zahlungsmitteläquivalente qualifizieren, bilden sie Teil des Finanzmittelfonds. Sind jedoch die Voraussetzungen für den Einbezug in den Finanzmittelfonds nicht gegeben (Abschn. 8.1), sind solche Vermögensanlagen, die keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit aufweisen, als Gegenbestandsposten mit Investitionscharakter zu qualifizieren. Insbesondere Vermögensanlagen, die zwar kurzfristig sind, aber die Kriterien der Restlaufzeit nicht erfüllen oder die nicht unerheblichen Risiken von Wertschwankungen unterliegen, sind davon betroffen.
Kurzfristige Vermögensanlagen, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen und auch nicht Teil des Finanzmittelfonds darstellen, sind der Investitionstätigkeit zuzurechnen.
Auch die AFRAC-Stellungnahme 36 hebt in Rz. (24) ausdrücklich hervor, dass die Investitionstätigkeit unter anderem das sonstige, nicht dem betrieblichen Bereich zurechenbare Finanzvermögen umfasst. „Zu letzterem zählen auch Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die weder der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen noch Bestandteil des Fonds der flüssigen Mittel sind“ (AFRAC 2020, S. 8). Swiss GAAP FER 4 ist diesbezüglich nicht ganz eindeutig. Der Standard ordnet nur Sach- und Finanzanlagen sowie „Organisationen“ und immaterielle Vermögenswerte dem Investitionsbereich zu (vgl. Swiss GAAP FER 2020, Rz. 11, S 42). Diese Auflistung schließt „Wertschriften“ (des Umlaufvermögens) gemäß dem Gliederungsschema in Swiss GAAP FER 3, Rz. 2 (vgl. Swiss GAAP FER 2020, S. 35) aus. Im Gegensatz dazu wird in dem Gliederungsschema für die Darstellung der Cashflows aus Investitionstätigkeit in einer Klammerbemerkung der Hinweis „inkl. Darlehen, Beteilungen, Wertschriften usw.“ (Swiss GAAP FER 2020, Rz. 11, S 42) gegeben, welcher den Begriff Finanzanlagen auch auf „Wertschriften“ ausweitet. Der Begriff Wertschriften wird in Swiss GAAP FER nicht definiert, ist aber in der schweizerischen Bilanzierungspraxis geläufig. „Dieser Begriff ist in Buchführung und Rechnungslegung einerseits enger zu verstehen als der Begriff ‚Wertpapiere‘, denn nicht alle Wertpapiere werden als Wertschriften erfasst, andererseits ist er aber weiter zu verstehen, weil gewisse Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Wertpapiercharakter ebenfalls im Bilanzbegriff ‚Wertschriften‘ eingeschlossen sind“ (HWP 2014, S. 128).
9.1.2 Zur Veräußerung bestimmte Gegenstände des Anlagevermögens
Die korrekte Zuordnung von zur Veräußerung bestimmten Gegenständen des Anlagevermögens zu einem Tätigkeitsbereich durchführen und erläutern.
Bei dem in diesem Unterabschnitt behandelten Thema geht es um eine Besonderheit von IFRS. Das Regelwerk verlangt in IFRS 5.38, dass Gegenstände des Anlagevermögens und Vermögenswerte einer Veräußerungsgruppe, welche als zum Verkauf gehalten klassifiziert worden sind, gesondert von den anderen Vermögenswerten in der Bilanz ausgewiesen werden (vgl. IASB 2022, S. A 257). Dieser Ausweis erfolgt regelmäßig im Umlaufvermögen. Eine Bilanzierung von solchen Posten ist auch nach HGB unter den sonstigen Vermögensgegenständen1 angezeigt, sofern die Vermögenswerte nicht gemäß ihrer ursprünglichen Zwecksetzung genutzt werden.
Solche Posten sind als Investitionstätigkeit zu qualifizieren, weil es sich um „other investments“ im Sinne der oben zitierten Definition handelt (vgl. Abschn. 9.1.2), die nicht in die Zahlungsmitteläquivalente eingeschlossen werden.
Sind hingegen in einer Abgangsgruppe im Sinne von IFRS 5 auch Vermögenswerte enthalten, die nicht Gegenstände des Anlagevermögens sind, sondern z. B. Vorräte oder kurzfristige Forderungen, ist die Qualifikation der Abgangsgruppe differenziert vorzunehmen. Letztgenannte Posten würden dann als Posten mit dem Charakter der Geschäftstätigkeit betrachtet und sollten für die Herleitung der Cashflow-Rechnung als gesonderte Analyseposition mit der Klassifikation G geführt werden.
9.1.3 Forderungen aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens
Die korrekte Zuordnung von Forderungen aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens zu einem Tätigkeitsbereich durchführen und erläutern.
Werden Gegenstände des Anlagevermögens auf Ziel veräußert, entsteht eine Forderung gegenüber dem Käufer. Diese umfasst auch die auf dem Veräußerungsvorgang abzuführende Umsatzsteuer. In diesem Unterabschnitt wird auf die Klassifikation solcher Forderungen eingegangen, die z. B. entsprechend der Bilanzierung nach HGB, Teil der Bilanzposition sonstige Vermögensgegenstände2 bilden, sofern sie nicht im engen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens stehen. Unabhängig von dem gesetzlich festgelegten Ausweis sind alle in Frage kommenden Bilanzposten des Umlaufvermögens auf darin enthaltene Forderungen aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens zu untersuchen, weil diesen Forderungen der Charakter von Investitionstätigkeit zukommt. Es ist deswegen häufig eine Aufspaltung der betroffenen Bilanzposition nötig (vgl. das Beispiel in Abschn. 4.3.1).
Forderungen aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens kommt Investitionstätigkeitscharakter zu.
Dies trifft allerdings nicht auf denjenigen Teil des Veräußerungserlöses zu, welcher als Umsatzsteuer abzuführen ist. Dieser Anteil der erhaltenen Zahlung stellt keine Einnahme aus der Veräußerung von Anlagevermögen dar, sondern die Erhebung einer sonstigen Steuer. Die Zuordnung solcher Steuern ist in den Standards nicht ausdrücklich geregelt. Aus praktischen Gründen erscheint eine einheitliche Zuordnung von Umsatzsteuerzahlungen – und damit auch des entsprechenden Anteils der Forderungen – zur Geschäftstätigkeit effizient. Wird dieser Rechnungslegungsgrundsatz gewählt, ist nur der Nettobetrag von Forderungen aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens auszusondern.
Dem in dem Forderungsgesamtbetrag enthaltenen Umsatzsteueranteil ist besondere Beachtung zu schenken. Ein Rechnungslegungsgrundsatz zu dessen Behandlung ist stetig anzuwenden.
Die praktische Vorgehensweise besteht darin, die in den Bilanzbeständen zu Beginn und zum Ende der Geschäftsperiode enthaltenen Komponenten bis auf die Stufe der einzelnen Rechnungsposition zu analysieren, um eventuell Forderungen mit Investitionscharakter zu identifizieren. Von den derart identifizierten Forderungen wird der darin enthaltene Umsatzsteueranteil in Abzug gebracht und der verbleibende Teil wird als eigene Analyseposition abgespalten und als Investitionstätigkeit klassifiziert. Als Illustration dazu wird auf das Beispiel in Abschn. 5.2.2 verwiesen.
9.1.4 Dividendenansprüche und zusammenhängende Quellensteuern
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Gegenbestandsposten im Zusammenhang mit Dividenden und damit zusammenhängenden sonstigen Steuern erläutern.
Viele Regelwerke verlangen den gesonderten Ausweis von erhaltenen Dividenden in der Cashflow-Rechnung (vgl. Abschn. 9.3.2). In diesen Fällen ist, unabhängig davon, ob die damit zusammenhängenden Zahlungen als Cashflows aus Geschäftstätigkeit oder Cashflows aus Investitionstätigkeit ausgewiesen werden sollen, in jedem Fall eine Aussonderung notwendig. Im Rahmen der modifizierten derivativen Herleitung wird dazu die Kategorie A verwendet (Aussonderung). Sie stellt sicher, dass die in diesen Posten enthaltene Gesamtveränderung korrekt zerlegt und in die Herleitung so einbezogen werden, dass ein gesonderter Ausweis möglich wird.
Die Aussonderung betrifft alle im Zusammenhang mit der Dividende stehenden Gegenbestandsposten. In vielen Jurisdiktionen werden auf Dividenden an der Quelle Steuern auf Kapitalerträge erhoben (z. B. Kapitalertragsteuer oder Verrechnungssteuer). Die Rückerstattungsansprüche stehen in engem Zusammenhang mit den erhaltenen Dividenden. Es ist daher sachgerecht, auch die Zahlungen aus Rückerstattungen solcher Steuern in der Cashflow-Rechnung so zu behandeln, wie die erhaltene Einzahlung aus der Netto-Dividende. Als Folge davon sind die Bestände im Zusammenhang mit Ansprüchen aus solchen Steuerrückerstattungen zu analysieren und sachgerecht aufzuspalten. Es können auch Ansprüche im Zusammenhang mit erhaltenen Zinsen oder mit erhaltenen Lizenzgebühren in solchen Beständen enthalten sein. Für den Anteil, der Dividenden betrifft, sollte eine eigenständige Analyseposition „Erstattungsanspruch Quellensteuer auf erhaltene Dividenden“ für die weitere Bearbeitung der Cashflow-Rechnung erstellt werden (vgl. Abschn. 10.8).
Häufig wird der Nettobetrag der erhaltenen Dividende nicht über ein Abwicklungskonto außerhalb des Finanzmittelfonds buchhalterisch erfasst, sondern der Zahlungseingang wird direkt in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst. Im Rahmen der modifizierten derivativen Methode werden solche Vorgänge für die Zwecke der Cashflow-Rechnung umgedeutet. Die Nettozahlungen werden so behandelt, als ob sie zunächst als Forderung in der Bilanz erfasst worden wären und erst in einem zweiten Schritt die Zahlung erfolgt sei (zum Ausgleich der Forderung). Um dies praktisch abzubilden, ist eine eigene Analyseposition, z. B. als „Netto-Dividendenanspruch“ bezeichnet, zu bilden. Im Illustrationsbespiel Schokoladen Produktions AG wurde dies konkret umgesetzt (vgl. Abschn. 5.2.2.). Bei der Bearbeitung der Position wird die (fiktive) Gegenbuchung zu dem in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfassten Netto-Dividendenertrag als erfolgswirksamer Vorgang (E) und die (fiktive) Gegenbuchung zu der erhaltenen Zahlung als zahlungswirksamer Vorgang (L) in dieser Analyseposition abgebildet.
Alle im Zusammenhang mit erhaltenen Dividendenerträgen stehenden Bilanzbestände sind als eigenständige Analysepositionen auszusondern (einschließlich rückforderbare, an der Quelle erhobene Steuern). Werden Dividenden direkt in die Gewinn-und-Verlust-Rechnung gebucht, wird außerhalb der Buchhaltung im Rahmen der Vorarbeiten zur Erstellung der Cashflow-Rechnung eine Verbuchung über ein bilanzielles Konto fingiert.
9.1.5 Zinsansprüche und zusammenhängende Quellensteuern
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Gegenbestandsposten im Zusammenhang mit Zinsansprüchen und damit zusammenhängenden sonstigen Steuern erläutern.
Analog zu den erhaltenen Dividenden (vgl. oben Abschn. 9.1.4) ist auch mit erhaltenen Zinsen zu verfahren. Viele Regelwerke verlangen einen gesonderten, direkten Ausweis der Einzahlungen aus erhaltenen Zinsen (vgl. Abschn. 9.3.1). Deswegen müssen die im Zusammenhang damit stehenden Gegenbestandsposten ausgesondert werden. Bis zu deren Umgliederung werden sie in die vorübergehende Klassifikation A eingeteilt. Diese Aussonderung hat zum Zweck, den Vorgang aus der Ermittlung der Cashflows aus Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode herauszulösen, weil ein direkter Ausweis gefordert ist. Dieser Ausweis erfolgt nicht immer in dem Bereich der Cashflows aus Geschäftstätigkeit, sondern in Abhängigkeit von den Vorgaben des angewandten Standards möglicherweise innerhalb der Cashflows aus Investitionstätigkeit (vgl. Abschn. 9.3.1).
Wie Dividenden werden auch erhaltene Zinsen regelmäßig nicht bilanziell erfasst, sondern direkt aufgrund des Zahlungsvorgangs in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung verbucht. Die einzige bilanzielle Spur hinterlassen Zinserträge lediglich im Rahmen von Periodenabgrenzungen. Zudem werden je nach Jurisdiktion auf Zinserträgen auch Steuern an der Quelle erhoben (z. B. Kapitalertragsteuer, Verrechnungssteuern). Diese hinterlassen ebenfalls bilanzielle Spuren, weil deren Rückerstattungsansprüche in der Bilanz erfasst werden, soweit solche bestehen und in Anspruch genommen werden können (vgl. Abschn. 10.8).
Alle im Zusammenhang mit erhaltenen Zinsen stehenden Bilanzbestände sind als eigenständige Analysepositionen auszusondern (einschließlich rückforderbare, an der Quelle erhobene Steuern). Werden Zahlungen für Zinsen direkt in die Gewinn-und-Verlust-Rechnung gebucht, wird außerhalb der Buchhaltung im Rahmen der Vorarbeiten zur Erstellung der Cashflow-Rechnung eine Verbuchung über ein bilanzielles Konto fingiert. Noch nicht erhaltene Zinsansprüche sind ebenfalls auszusondern.
Ansprüche auf Zinserträge, die zum Bilanzstichtag noch nicht bezahlt waren, werden je nach gesetzlichen Vorschriften in den sonstigen Vermögensgegenständen oder den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erfasst. Die auf Zinsen entfallenden Anteile dieser Bilanzpositionen sind als gesonderte Analyseposition auszusondern (Kategorie A) und z. B. mit „Zinsansprüche“ zu bezeichnen.
Diese Analyseposition kann zudem dem Zweck dienen, für die bereits bezahlten erhaltenen Zinsen eine fiktive bilanzielle Verbuchung abzubilden. Dabei werden die direkt in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfassten Zinszahlungen in zwei fiktive Buchungen aufgespalten. Der in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasste Zinsertrag wird zunächst auch in der Analysepositio als fiktiv gebuchter Posten abgebildet (E). Dann wird die fiktive Gegenbuchung zu der Zahlung ebenfalls in der Analyseposition als liquiditätswirksamer Posten (L) erfasst.
9.1.6 Posten im Zusammenhang mit Ertragsteuern
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Gegenbestandsposten im Umlaufvermögen im Zusammenhang mit Ertragsteuern erläutern.
Mit Ausnahme von Swiss GAAP FER verlangen alle hier untersuchten Rechnungslegungsstandards einen gesonderten Ausweis von Nettozahlungen im Zusammenhang mit Ertragsteuern (vgl. Abschn. 9.3.5). Viele Unternehmen erfassen Steuervorauszahlungen innerhalb des Umlaufvermögens. In diesem Fall ist eine Aussonderung von solchen Bilanzposten notwendig. Sie sind der Kategorie A (Aussonderung) zuzuordnen. Damit wird vermieden, dass Vorgänge im Zusammenhang mit Ertragssteuern versehentlich die Summe der Cashflows aus Geschäftstätigkeit nach indirekter Methode verfälschen. Zudem werden die Voraussetzungen für den gesonderten Ausweis nach direkter Methode geschaffen.
Bereits geleistete Ertragsteuervorauszahlungen können im Umlaufvermögen enthalten sein und müssen für die Cashflow-Rechnung als eigene Analyseposition ausgesondert werden, weil die meisten Regelwerke eine gesonderten, direkten Ausweis von Ertragsteuerzahlungen verlangen.
Auch wenn latente Steuerguthaben (aktive latente Steuern) nach IFRS nicht als kurzfristige Vermögenswerte ausgewiesen werden dürfen, sind die entsprechenden Bilanzposten bei der Analyse der Ertragsteuern mitzuberücksichtigen, weil deren Veränderung auch unter dieser Position der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesen werden. Sie führen zwar nie zu Zahlungsflüssen. Dennoch ist ein sorgfältiger Nachvollzug der erfolgswirksamen Vorgänge notwendig, um diese von den erfolgswirksamen Vorgängen im Zusammenhang mit laufenden Ertragsteuern trennen zu können.
Es empfiehlt sich daher, die Bilanzposition aktive latente Steuern ebenfalls als Analyseposition mit dem Typ A zu klassifizieren.
9.1.7 Sonstige Posten mit gesondert auszuweisenden Zahlungen
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Gegenbestandsposten im Umlaufvermögen im Zusammenhang mit sonstigen gesondert auszuweisenden Zahlungen erläutern.
Nach DRS 21 sind „Zahlungsströme im Zusammenhang mit Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung i. S. v. § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB (…) in der Kapitalflussrechnung (…) gesondert auszuweisen“ (DRSC 2017, Tz. 28). Zudem sind auch „Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung“ (Tz. 27) in der gleichen Weise gesondert auszuweisen. Soweit solche Vorgänge zu Beständen in dem Umlaufvermögen führen, sind diese als gesonderte Analysepositionen auszusondern (Kategorie A). Wurden die Zahlungsströme direkt in die Gewinn-und-Verlust-Rechnung verbucht, sollten geeignete Analysepositionen gebildet werden, die eine fiktive bilanzielle Abwicklung ermöglichen. Dies kann je nach Art der Zahlungen auch im Fremdkapital erfolgen (vgl. Abschn. 9.2.7).
Ein Unternehmen stellt für den Einbezug in die Konzernkapitalflussrechnung eine Cashflow-Rechnung in Übereinstimmung mit dem DRS 21 auf.
Das Unternehmen veräußert seine Betriebsliegenschaft und realisiert einen Erlös von außergewöhnlicher Größenordnung, der auch zu einem Gewinn aus Veräußerung führt, der ebenfalls sowohl von außergewöhnlicher Bedeutung als auch von außergewöhnlicher Größenordnung ist.
Es ist für Zwecke der Cashflow-Rechnung eine Analyseposition „Netto-Forderung aus Erlös Veräußerung Betriebsliegenschaft“ im Umlaufvermögen einzustellen. Die Analyseposition ist als Gegenbestandposition des Typs A zu klassifizieren. Die Abwicklung des Verkaufs wird so dargestellt, wie wenn der (Netto-)Erlös im ersten Schritt als Forderung erfasst worden wäre (E) und im zweiten Schritt die Forderung durch Zahlung ausgeglichen worden wäre (L). Dabei wird nur der Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) in den Anfangs- und Endbeständen sowie bei den Bewegungen berücksichtigt.
Im Ergebnis wird der mit dem Veräußerungsgewinn der Betriebsliegenschaft zusammenhängende Zahlungsvorgang (Einzahlung des Kaufpreises) gesondert in der Cashflow-Rechnung ausgewiesen. Je nach Art des Vorgangs ist eine Umgliederung dieses Zahlungsvorgangs in den Bereich der Cashflows aus Investitionstätigkeit oder der Cashflows aus Finanzierungstätigkeit notwendig. Im vorliegenden Fall ist eine Umgliederung in den Bereich der Cashflows aus Investitionstätigkeit notwendig. Die Einzahlung wird als Teilbetrag innerhalb der Position 31 (Direkte Methode) bzw. 38 (Indirekte Methode) des Mindestgliederungsschemas von DRS 21 ausgewiesen (vgl. DRSC 2017, Anlage 1). Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung i. S. der Tz. 27 sind jedoch als zusätzliche Posten in Erweiterung des Mindestgliederungsschemas aufzunehmen und „in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind“ (DRSC 2017, Tz. 27). Dies dürfte aufgrund der wesentlichen Bedeutung des Zahlungsstroms im vorliegenden Fall vorliegen, sodass die Einzahlung gesondert als zusätzliche Position in Erweiterung des Mindestgliederungsschemas auszuweisen wäre.
Die ausdrückliche Pflicht zu einem gesonderten Ausweis solcher wesentlicher Zahlungsflüsse und von Zahlungsflüssen aus außergewöhnlichen Posten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung in der Cashflow-Rechnung selbst ist auf den DRS 21 beschränkt. Die übrigen hier betrachteten drei Rechnungslegungsstandards kennen keine solchen ausdrücklichen Ausweispflichten. Sie ergeben sich allenfalls aus der Auslegung von allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit oder von auslegungsbedürftigen Begriffen wie „major classes“.
Fazit
Mit Blick auf eine korrekte Cashflow-Rechnung ist es wichtig, die Posten des Umlaufvermögens genau darauf hin zu analysieren, ob sie Bestände enthalten, die im Zusammenhang mit Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten stehen. Diese sind auszusondern und entsprechend zu klassifizieren. Ebenso ist mit Bilanzposten oder Teilen davon zu verfahren, die im Zusammenhang mit gesondert auszuweisenden Zahlungsflüssen stehen. Wird dies unterlassen, sind Fehldarstellungen in der Cashflow-Rechnung unvermeidlich und später kaum mehr zu entdecken. Besonderer Beachtung bedürfen Mehrwertsteuern und an der Quelle erhobene Sicherungssteuern. Direkt in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasste Zahlungsvorgänge müssen für die Zwecke der Cashflow-Rechnung über eine eigens geschaffene bilanzielle Analyseposition so abgebildet werden, wie wenn eine zweistufige Erfassung über ein Bilanzkonto erfolgt wäre.
9.2 Zuordnung von Posten des Fremdkapitals
Bei den Posten des Fremdkapitals steht vor allem eine korrekte Unterscheidung von Posten mit Bezug zur Finanzierungstätigkeit und von Posten mit Bezug zur Geschäftstätigkeit im Zentrum der korrekten Klassifizierung. Es ist jedoch auch möglich, dass Posten mit Bezug zur Investitionstätigkeit innerhalb des Fremdkapitals bestehen. Dies wird häufig vernachlässigt. Um diese zu identifizieren, ist eine sorgfältige Analyse der Zusammensetzung der Bestände der Bilanzpositionen notwendig. Zudem sind als Folge von Vorgaben in den Regelwerken bezüglich des gesonderten Ausweises von bestimmten Zahlungen Aussonderungen vorzunehmen. In vielen Fällen kann deshalb nicht die gesamte Bilanzposition einem Tätigkeitsbereich zugeordnet werden. Vielmehr muss sie aufgespalten werden und jeder Teil davon muss dem zutreffenden Tätigkeitsbereich zugeordnet werden (vgl. Abschn. 4.3.1). Die nachfolgend aufgeführten Unterabschnitte adressieren solche Teile von Bilanzpositionen. Zweck dieses Abschnitts ist die Sensibilisierung auf mögliche Fehlerquellen. Die in den folgenden Unterabschnitten aufgeführten Posten bilden keine abschließende Liste, sondern möchten auf ausgewählte Besonderheiten hinweisen.
9.2.1 Verbindlichkeiten aus Lieferung von Gegenständen des Anlagevermögens
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Gegenbestandsposten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen des Anlagevermögens erläutern.
Die bezogenen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens stehen entweder im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit (G) oder stellen Vorgänge dar, die zu einer Erhöhung des Anlagevermögens führen. Letztere sind als Investitionstätigkeit (I) zu klassifizieren. Die im Fremdkapital ausgewiesenen Verbindlichkeiten können beide Vorgänge betreffen. Die Anfangs- und Schlussbestände sind daher sorgfältig zu analysieren. Sind Vorgänge mit dem Charakter einer Investitionstätigkeit in den Beständen enthalten, müssen diese Bestände als gesonderte Analysepositionen ausgesondert und mit der Kategorie I bezeichnet werden. Wurde als Rechnungslegungsgrundsatz festgelegt, dass Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitionen ohne die darin enthaltenen Mehrwertsteueranteile in der Cashflow-Rechnung ausgewiesen werden sollen, erfolgt die Aussonderung am einfachsten in Höhe der Nettobeträge, d. h. im Umfang der in Rechnung gestellten Verbindlichkeiten nach Abzug der darin enthaltenen Vorsteueranteile.
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind somit zum Anfang und zum Ende der Berichtsperiode der Cashflow-Rechnung bis auf die Ebene der Artikelposition auf den offenen Rechnungen auf mögliche Verbindlichkeiten mit dem Charakter von Investitionstätigkeiten zu untersuchen. Erst die Ebene der Artikelposition erlaubt eine zuverlässige Kategorisierung.
Analyse von Verbindlichkeiten auf Ebene der Artikelposition
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Lieferung eines Fotokopiergeräts3
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Wartungs- und Reparaturdienstpauschale für ein Jahr im Voraus
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Fotokopierpapier (für ca. einen Halbjahresbedarf)
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Ersatz-Tonerkassetten
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Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (G)
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Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (I)
Wie in dem Illustrationsbeispiel in Abschn. 5.3.2 dargestellt, werden die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (I) im Gesamtzusammenhang mit der Bearbeitung der Bilanzveränderungen des Typs I analysiert. Anlagenzugänge werden als neutrale Vorgänge abgebildet, indem die Gegenbuchung zu dem Zugang im Bilanzposten des Anlagevermögens in die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (I) eingestellt wird. Damit wird der Vorgang der Rechnungstellung durch den Lieferanten abgebildet, der noch nicht mit einem Zahlungsfluss verbunden ist. Der Zahlungsfluss wird mittels Anfangs- und Endbestand unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechnungsstellungen als Residualgröße abgeleitet.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (I) sind zweckmäßigerweise in die Klassen des Anlagevermögens aufzuteilen, nach denen auch der Ausweis der Zahlungsflüsse in der Cashflow-Rechnung aufzuteilen ist.
Die Standards der Rechnungslegung verlangen im Bereich der Cashflows aus Investitionstätigkeit unterschiedlich feinkörnige Gliederungen nach Arten von Ein- und Auszahlungen (vgl. Abschn. 6.3.2.2). Es ist zweckmäßig, bei der Analyse der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen diejenigen Anteile, die der Investitionstätigkeit zuzurechnen sind, nach den geforderten Klassen oder Arten von Anlagevermögen untergliedert auszusondern.
Die ungenügende Analyse von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen führt zu Fehldarstellungen in der Cashflow-Rechnung. Werden offene Rechnungen mit Investitionscharakter nicht ausgesondert, werden sie fälschlicherweise als Rechnungen mit Charakter der Geschäftstätigkeit behandelt. Die entsprechende Zunahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen führt im Rahmen der indirekten Methode zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Summe der Cashflows aus Geschäftstätigkeit. Andererseits wird die Anschaffung des Gegenstands mit Investitionscharakter als Auszahlung im Rahmen der Cashflows aus Investitionstätigkeit ausgewiesen, obwohl diese Zahlung noch gar nicht erfolgt ist, sondern lediglich die Rechnung des Lieferanten erfasst worden ist. Die Summe der Cashflows aus Investitionstätigkeit wird um den Betrag der Fehldarstellung im Bereich der Cashflows aus Geschäftstätigkeit falsch, d. h. mit einer zu hohen Auszahlungssumme, ausgewiesen. Obwohl sich insgesamt die Veränderung des Finanzmittelfonds trotz des Fehlers erklären lässt, ist die Ursachenrechnung nicht korrekt. In der Praxis sind solche Fehldarstellungen leider noch immer sehr häufig anzutreffen. Zanetti (2018) stellte in einer Untersuchung von 92 Finanzberichten von kapitalmarktorientierten Konzernen in der Schweiz fest, dass bei rund 56 Konzernen „die Summe der in den Anlagespiegeln ausgewiesenen Zugänge für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen den Geldabflüssen in den Geldflussrechnungen“ (S. 528) entsprachen. Er hielt fest, dass es zumindest unwahrscheinlich sein dürfte, „dass sämtliche während der Berichtsperiode getätigten Investitionen auch vollumfänglich in derselben Periode bezahlt wurden“ (S. 529).
9.2.2 Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Abgangsgruppe
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Gegenbestandsposten im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten, die zu einer Abgangsgruppe gehören, erläutern.
Nach den Vorgaben von IFRS 5 (vgl. IASB 2022, S. A245–A264) sind Verbindlichkeiten einer Abgangsgruppe gesondert von den anderen Verbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen (vgl. IFRS 5.38). Bei solchen Verbindlichkeiten kann es sich um Verbindlichkeiten operativer Natur (G) oder um Finanzverbindlichkeiten handeln (F). Eher unwahrscheinlich sind Verbindlichkeiten mit Investitionscharakter. Auch diese Bilanzposition ist sorgfältig zu untersuchen und deren Komponenten sind mit Anfangs- und Endbeständen als gesonderte Analyseeinheiten auszusondern. Die Veränderungen von solchen Posten sind besonders gründlich zu untersuchen, weil diese häufig auf neutrale Vorgänge (Umgliederungen innerhalb der Bilanz) zurückzuführen sind. Ein Abgang von solchen Verbindlichkeiten sollte auf Grundlage des Vertrags und im Gesamtzusammenhang der Abgangsgruppe auf ihre Zahlungswirksamkeit hin beurteilt werden. Häufig werden Zahlungen nur für die Abgangsgruppe als Ganzes geleistet. Die Zahlung berücksichtigt die Übernahme von Verbindlichkeiten durch entsprechende Abzüge vom Kaufpreis der Vermögenswerte. Im Ergebnis ist dem Abgang der Verbindlichkeiten häufig keine Zahlungswirkung zuzurechnen. Vielmehr ist die Verrechnung des Werts der Vermögenswerte in der Abgangsgruppe mit den Verbindlichkeiten als neutraler Vorgang (N) zu bewerten. Allerdings stellt die Zuordnung von Finanzverbindlichkeiten auf unterschiedliche Arten von Vermögenswerten eine schwierige Aufgabe dar. Die erhaltene Einzahlung ist den Vermögenswerten der Abgangsgruppe zuzurechnen. Abhängig von dem Charakter der Vermögenswerte ist die erhaltene Einzahlung als Cashflow aus Geschäftstätigkeit oder als Cashflow aus Investitionstätigkeit zu klassifizieren und entsprechend aufzuteilen (vgl. Abschn. 9.1.2). Handelt es sich bei der Abgangsgruppe um einen Geschäftsbetrieb, ist der zahlungswirksame Teil des Erlöses, ggf. nach Abzug der in der Abgangsgruppe enthaltenen Teile des Finanzmittelfonds, im Sinne von IAS 7.39 gesondert darzustellen und unter den Cashflows aus Investitionstätigkeit auszuweisen. Eine Zusammenfassung der Zahlungsflüsse mit solchen aus anderen derartigen Transaktionen, einschließlich des Verlusts der Kontrolle über Tochtergesellschaften ist zulässig (vgl. IASB 2022, S. A982).
9.2.3 Verbindlichkeiten aus geschuldeter Dividende
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Gegenbestandsposten im Zusammenhang mit geschuldeten Dividenden erläutern.
Geleistete Dividendenzahlungen sind dadurch charakterisiert, dass zum Bilanzstichtag in der Regel die Zahlung erledigt ist und dass darauf regelmäßig eine Sicherungssteuer an der Quelle erhoben wird, die auf die Empfänger der Dividende abzuwälzen ist. Beide Aspekte sind im Rahmen der Cashflow-Rechnung zu berücksichtigen.
Der erstgenannte Aspekt führt dazu, dass sowohl zum Anfang als auch zum Ende des Jahres keine Verbindlichkeiten aus Dividenden gegenüber Aktionären bestehen. Damit eine Analyseposition für bezahlte Dividenden entsteht, ist eine solche zusätzlich in der Analysephase vorzusehen, auch wenn weder ein Anfangs-, noch ein Endbestand zu berücksichtigen ist. Diese Analyseposition steht im Zusammenhang mit einer gesondert auszuweisenden Zahlung. Die Klassifikation der Analyseposition ist deshalb „Aussonderung“ (A). Sämtliche betrachteten Standards verlangen einen gesonderten Ausweis von bezahlten Dividenden. Sie unterscheiden sich aber hinsichtlich der Zuordnung der gesondert auszuweisenden Zahlung zu einem Tätigkeitsbereich der Cashflow-Rechnung (vgl. Abschn. 9.3.4). Dies wirkt sich als Umgliederung, in der Regel in den Bereich der Cashflows aus Finanzierungstätigkeit, aus.
Der zweitgenannte Aspekt bewirkt eine Kürzung der Dividendenzahlung an die Aktionäre und eine weitere Zahlung an das Finanzamt. Diese umfasst die Abführung der Kapitalertragsteuer (in der Schweiz Verrechnungssteuer). Es dürfte jedoch sachgerecht sein, die Abführung dieser Steuer an das Finanzamt nicht als Steuerzahlung, sondern als Dividendenzahlung in der Cashflow-Rechnung abzubilden. Das Unternehmen hat die Steuer nicht zu tragen, sondern überwälzt sie an die begünstigte Person und leitet sie an das Finanzamt weiter. Die Überwälzung der Quellensteuer erfolgt im Wege der Verrechnung mit der Brutto-Dividendenschuld. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Vorgangs kann man den Standpunkt vertreten, dass eine Bruttodividendenzahlung erfolgt ist und die begünstigte Person einen Teil davon direkt an das Finanzamt abgeführt hat. Das auszahlende Unternehmen hat dabei nur die Rolle eines Vermittlers der Zahlung eingenommen. Zusammenfassend folgt daraus, dass es im Rahmen der Cashflow-Rechnung sachgerecht sein dürfte, die Abführung von Quellensteuern auf geleisteten Dividenden so darzustellen, als ob es sich um Dividendenzahlungen gehandelt hätte. Der zur Abführung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden (Schweiz: Verrechnungssteuer auf Dividenden) verwendete Bilanzposten ist als gesondert zu analysierender Posten mit der Klassifikation A aus den sonstigen Verbindlichkeiten herauszulösen, auch wenn zum Bilanzstichtag keine Verbindlichkeit bestand.
Für die Analyse der Bilanzveränderungen des Typs A ergibt sich somit, dass im Zusammenhang mit geleisteten Dividendenzahlungen zwei Analysepositionen zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um die „Verbindlichkeiten aus Dividende“ und „Verbindlichkeiten Finanzamt aus Kapitalertragsteuer 4 auf Dividende“.
In der Regel weisen beide Analysepositionen keinen Bestand zu den Bilanzstichtagen auf. Sie sind aber zwecks korrekter Analyse der Veränderungen zwischen den Bilanzstichtagen notwendig.
9.2.4 Erhaltene Anzahlungen auf zu veräußernde Gegenstände des Anlagevermögens
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Gegenbestandsposten im Zusammenhang mit erhaltenen Anzahlungen auf zu veräußernde Gegenstände des Anlagevermögens erläutern.
Üblicherweise beziehen sich die erhaltenen Anzahlungen auf Umsatzgeschäfte im Rahmen der Geschäftstätigkeit. Dann sind sie als Gegenbestandsposten mit dem Charakter Geschäftstätigkeit zu klassifizieren. Sie sind jedoch dahingehend zu untersuchen, ob sie nicht Vorauszahlungen beinhalten, die sich auf vereinbarte Veräußerungen von Gegenständen des Anlagevermögens beziehen. Ist dies der Fall, sind die entsprechenden Analysepositionen abzusetzen, die den Charakter von Investitionstätigkeiten (I)aufweisen.
Erhaltene Anzahlungen im Zusammenhang mit zur Veräußerung bestimmten Gegenständen des Anlagevermögens sind als Cashflows aus Investitionstätigkeit darzustellen. Eine entsprechende Aussonderung von den übrigen erhaltenen Anzahlungen ist daher notwendig.
Dies ist auch dann zu empfehlen, wenn zu den Bilanzstichtagen zwar keine offenen Anzahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens bestehen, aber im Verlaufe der Geschäftsperiode solche Anzahlungen vereinnahmt worden sind. Die gesonderte Analyseposition wird im Rahmen der Bearbeitung der Gegenbestandsposten des Typs I Berücksichtigung finden. Insbesondere wenn Anzahlungen im Vorjahr vereinnahmt wurden und die Veräußerung im laufenden Jahr vollzogen wurde, lassen sich die Vorgänge über die beteiligten Gegenbestandsposten damit einfacher miteinander in Verbindung bringen, und die Analyse kann so korrekt und sachgerecht durchgeführt werden.
9.2.5 Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Zinsaufwand
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Gegenbestandsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand und damit verbundenen sonstigen Steuern erläutern.
Auszahlungen im Zusammenhang mit Zinsaufwand sind gemäß den meisten Standards in der Cashflow-Rechnung gesondert auszuweisen (vgl. Abschn. 9.3.3). Allerdings bestehen Unterschiede hinsichtlich der Zuordnung zu Tätigkeitsbereichen. Daher ist eine Aussonderung von Vorgängen im Zusammenhang mit Zinsen in Form einer gesonderten Analyseposition des Typs A zweckmäßig. Eine Umgliederung, in der Regel in den Bereich der Cashflows aus Finanzierungstätigkeit, erfolgt in einem späteren Schritt. Eine gesonderte Analyseposition ergibt sich regelmäßig im Falle des Vorliegens von Zinsabgrenzungsposten. Die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfassten Zinsaufwendungen werden für Analysezwecke so berücksichtigt, als ob sie in einem zweistufigen Verfahren buchhalterisch erfasst worden wären. In einer ersten Stufe wird jede Komponente des Zinsaufwands als erfolgswirksamer Vorgang (E) in der Analyseposition (Gegenbestandsposten in der Bilanz) abgebildet und in einer zweiten Stufe wird der Zahlungsvorgang in der Analyseposition berücksichtigt (L), sofern und soweit eine Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Besteht kein Zinsabgrenzungsposten, muss ersatzweise eine neue Analyseposition geschaffen werden, um diese Vorgänge abzubilden.
In bestimmten Fällen kann das Unternehmen verpflichtet sein, von Zinszahlungen eine Quellensteuer (Kapitalertragsteuer, Verrechnungssteuer) in Abzug zu bringen und abzuführen. In solchen Fällen ist in Analogie zu den Erläuterungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Dividenden zu verfahren (vgl. Abschn. 9.2.3). Für den Anteil der Quellensteuer, die auf Zinsen entfällt, ist eine gesonderte Analyseposition mit dem Typ A zu bilden. Die auf Zinsen abgeführte Kapitalertragsteuer wird unter wirtschaftlicher Sichtweise wie eine Zinszahlung in der Cashflow-Rechnung behandelt. Somit ist eine miteinander verbundene Betrachtungsweise dieses Analysepostens mit demjenigen betreffend die Zinsen sachgerecht.
Zur Vornahme der Analyse von Vorgängen im Zusammenhang mit Zinsaufwand sind in der Bilanz Analysepositionen des Typs A zu schaffen. Einerseits ist eine Analyseposition für die Zinsen notwendig und andererseits kann auch eine Analyseposition für bezahlte Quellensteuern auf Zinsen angezeigt sein. Letztere sind wie geleistete Zinszahlungen auszuweisen.
9.2.6 Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Ertragsteuern
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Fremdkapitalposten im Zusammenhang mit Ertragsteuern erläutern.
Die meisten Regelwerke verlangen einen gesonderten Ausweis von Ertragsteuerzahlungen (vgl. Abschn. 9.3.5). Sofern dies verlangt wird, sind im Rahmen der Herleitung die Posten des Fremdkapitals, die im Zusammenhang mit Ertragsteuern stehen, mit der Kategorie A zu bezeichnen und aus den sonstigen Verbindlichkeiten auszusondern. Das Gleiche gilt für passive latente Steuern. Soweit Rückstellungen für Ertragsteuern vorhanden sind, sind diese ebenfalls auszusondern und als Analyseposten der Kategorie A gesondert zu berücksichtigen.
Bei der Analyse der Veränderungen ist die Fiktion der rein bilanziellen Verbuchung zu berücksichtigen, indem die Steueraufwendungen der Gewinn-und-Verlust-Rechnung in einer ersten Stufe so dargestellt werden, wie wenn deren Gegenbuchung in einen der Analyseposten im Zusammenhang mit Ertragsteuern gebucht worden wäre (E). In einer zweiten Stufe werden Steuerzahlungen konsequent so dargestellt, wie wenn deren Gegenbuchung ebenfalls in einer solchen Analyseposition erfasst worden wäre (L). Zahlungswirksame und gleichzeitig erfolgswirksame Ertragssteuervorgänge werden mit anderen Worten in zwei Vorgänge aufgebrochen, die beide in dem Analyseposten abgebildet werden. So kann jeder dieser zwei Vorgänge eindeutig als nur erfolgswirksam oder als nur zahlungswirksam eingeordnet werden.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die neutralen Vorgänge (N), z. B. die Umbuchung von Steuervorauszahlungen auf Steuerverbindlichkeiten.
9.2.7 Sonstige Posten mit gesondert auszuweisenden Zahlungen
Die Notwendigkeit der Aussonderung von Fremdkapitalposten im Zusammenhang mit sonstigen gesondert auszuweisenden Zahlungen erläutern.
Wie bereits oben in Abschn. 9.1.7 ausgeführt, kennt der DRS 21 (vgl. DRSC 2017) die Vorgabe, dass Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen oder Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung gesondert in demjenigen Tätigkeitsbereich der Kapitalflussrechnung auszuweisen sind, dem die damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsflüsse nach den Regeln des Standards zuzuordnen sind (vgl. Tz. 28). Zudem sind auch „Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung“ (Tz. 27) nach den gleichen Zuordnungsregeln je als gesonderte Position in Erweiterung des Mindestgliederungsschemas auszuweisen.
Zu beachten ist hierbei, dass bezüglich der Zahlungsströme im Zusammenhang mit Erträgen und Aufwendungen der Anknüpfungspunkt die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist. Die Frage der außergewöhnlichen Größenordnung oder Bedeutung bemisst sich nach den Regeln, die zu der Angabepflicht im Anhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB führen. Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung hingegen beziehen sich nicht auf die Gewinn-und-Verlust-Rechnung, sondern auf die Bedeutung des einzelnen Vorgangs oder einer Gruppe von gleichartigen Vorgängen für das Unternehmen in der Geschäftsperiode.
Dies führt dazu, dass im Zuge der Vorbereitungen zur Aufstellung der Cashflow-Rechnung einerseits aus Sicht der Gewinn-und-Verlust-Rechnung bzw. des Anhangs das Vorliegen von Posten im Sinne des § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB zu prüfen ist. Andererseits ist für jeden Posten einzeln zu ermitteln, welcher Bilanzposten über die Gegenbuchung damit in Verbindung steht. Handelt es sich um ein Bilanzkonto des Finanzmittelfonds, ist eine fiktive zweistufige Buchung über eine neu geschaffene Analyseposition außerhalb des Finanzmittelfonds zu unterstellen. In beiden Fällen ist der betroffene Bilanzposten außerhalb des Finanzmittelfonds, bzw. der neu geschaffene Analyseposten als Typ A zu klassifizieren. Andererseits ist aber auch eine Beurteilung vorzunehmen, die eigentlich erst nach Abschluss der Erstellung der Cashflow-Rechnung durchzuführen ist. Es ist nämlich jeder Zahlungsstrom daraufhin zu beurteilen, ob er auf einen Vorgang oder eine Gruppe von Vorgängen zurückzuführen ist, die eine wesentliche Bedeutung aufweisen. Dies trifft insbesondere auf Zahlungsströme zu, die in der laufenden Geschäftsperiode keine Auswirkung auf die Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufwiesen, jedoch auf einen Vorgang von wesentlicher Bedeutung zurückzuführen sind.
Ein Unternehmen, das für den Einbezug in die Konzernkapitalflussrechnung eine Kapitalflussrechnung nach den Regeln von DRS 21 aufstellt, hatte im Vorjahr eine Zuführung zu einer Rückstellung für Sozialplankosten im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Betriebsteils i. H. v. € 12,3 Mio. vorgenommen. Diesbezügliche Zahlungen fielen noch keine an. Im laufenden Geschäftsjahr erfolgten Auszahlungen für Sozialplankosten i. H. v. € 9,1 Mio. an Begünstigte des Sozialplans. Sie wurden der Rückstellung belastet.
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Auswirkungen auf die Kapitalflussrechnung
Im laufenden Geschäftsjahr liegt eine Auszahlung i. H. v. € 9,1 Mio. vor, die im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung steht, auch wenn die Aufwendungen im Vorjahr ausgewiesen wurden.
Die Auszahlung erfolgt überdies aus einem Vorgang von wesentlicher Bedeutung (vgl. DRSC 2017, Tz. 27). Daher wird sie in dem Bereich der Cashflows aus Geschäftstätigkeit als zusätzlich eingefügte Position „Auszahlungen im Zusammenhang mit Stilllegung des Betriebsteils XY“ gesondert ausgewiesen und nicht als Teil einer Sammelposition gemäß dem Mindestgliederungsschema.
In jedem Fall sind auch bei Vorliegen solcher Zahlungsströme die damit in Verbindung stehenden Gegenbestandsposten in der Bilanz zu identifizieren und dem Typ A zuzuordnen. Nötigenfalls ist eine Verbuchung über eine neu geschaffene Analyseposition zu fingieren, die auch dem Typ A zugeordnet wird. In dem Beispiel ist dies nicht nötig, weil die Abwicklung über die Rückstellungen erfolgte. Allerdings ist der Anteil der Rückstellungen, die im Zusammenhang mit einem gesondert auszuweisenden Zahlungsstrom stehen, auszusondern und von den anderen Teilen der Rückstellung, die dem Typ G zugeordnet werden, abzutrennen.
Fazit
Mit Blick auf eine korrekte Cashflow-Rechnung ist es wichtig die Posten des Fremdkapitals darauf hin zu untersuchen, ob sie Teilbestände enthalten, die im Zusammenhang mit Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten stehen. Diese sind auszusondern und entsprechend zu klassifizieren. Ebenso ist mit Bilanzposten oder Teilen davon zu verfahren, die im Zusammenhang mit gesondert auszuweisenden Zahlungsflüssen stehen. Nur die verbleibenden Posten sind der Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Wird dies unterlassen, sind Fehldarstellungen in der Cashflow-Rechnung unvermeidlich und später kaum mehr zu entdecken.
9.3 Posten mit gesondert auszuweisenden Zahlungen
Zinsen, erhaltene Dividenden und Ertragsteuern schlagen sich zunächst einmal in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung nieder. Ohne weitere Maßnahmen würden die damit in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen in die Summe der Cashflows aus Geschäftstätigkeit eingehen, ohne dass deren Ausmaß bezüglich Zahlungsströmen ersichtlich würde. Die indirekte Methode zeichnet sich dadurch aus, dass die einzelnen Ein- und Auszahlungen, welche die Summe der Cashflows aus Geschäftstätigkeit ausmachen, nicht als solche ersichtlich sind (vgl. Abschn. 4.4.2). Bezahlte Dividenden sind nicht einmal in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ersichtlich, weil sie unter Umgehung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung direkt einem Bilanzposten innerhalb des Eigenkapitals belastet werden. Aufgrund von Abgrenzungen, zeitlichen Verschiebungen und wegen latenter Steuern können die Aufwendungen und Erträge deutlich von den Beträgen der Ein- und Auszahlungen abweichen. Diese Beträge werden in der Cashflow-Rechnung nur ersichtlich, wenn die direkte Methode zur Herleitung der Summe der Cashflows aus Geschäftstätigkeit verwendet wird. Diese wird in der betrieblichen Praxis sehr selten verwendet.
Die Entscheidungsträger von Standardsetzungsgremien haben dies überwiegend als Mangel empfunden, weil Informationen über Zahlungsströme im Zusammenhang mit Zinsen, Steuern und Dividenden gerade für die Analyse der Finanzsituation und auch für die Vorhersage der zukünftigen Ein- und Auszahlungen und somit auch für Modelle zur Abschätzung des Unternehmenswerts von großer Bedeutung sind. Die meisten Rechnungslegungsstandards haben daher Regeln festgelegt, die dazu führen, dass gewisse Zahlungsströme, vor allem solche im Zusammenhang mit Zinsen, Dividenden und Ertragsteuern, aus der Cashflow-Rechnung als gesonderte Posten mit der direkten Methode ersichtlich sind. Dies erfordert eine Herausrechnung aus der Herleitung nach der indirekten Methode. In den folgenden Unterabschnitten wird dargestellt, welche Standards solche Vorschriften über den gesonderten (direkten) Ausweis von bestimmten Zahlungsströmen kennen. Teilweise wurden diese bereits im Abschn. 6.3, gegliedert nach den Zuordnungen zu den Tätigkeitsbereichen, erwähnt. In vorliegenden Abschnitt geht es um eine nach den Arten von Zahlungsströmen gegliederte, zusammenfassende Darstellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die jeweiligen Unterabschnitte des Abschn. 6.3 verwiesen.
Neben den Vorschriften über den gesonderten Ausweis werden auch die Vorschriften über die Zuordnung zu Tätigkeitsbereichen noch einmal kurz wiederholt. Auch diesbezüglich wird jeweils auf die relevanten Unterabschnitte zu dem Abschn. 6.3 verwiesen.
Neben den Zinsen, Dividenden und Ertragsteuern (vgl. Abschn. 9.3.1, 9.3.2, 9.3.3. 9.3.4 und 9.3.5) kennt insbesondere der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) noch weitere Zahlungsströme, die einen gesonderten Ausweis in der Cashflow-Rechnung erfordern (vgl. Abschn. 9.3.6).
9.3.1 Erhaltene Zinsen
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Diejenigen Rechnungslegungsstandards benennen, die einen gesonderten Ausweis von erhaltenen Zinsen in der Cashflow-Rechnung verlangen.
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Für jeden der vier behandelten Rechnungslegungsstandards die Zuordnungsvorschrift der erhaltenen Zinsen zu Tätigkeitsbereichen nennen und erläutern.
Nachstehend werden die Vorgaben zu einem gesonderten Ausweis bezüglich der Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich einzeln für die Rechnungslegungsstandards IAS 7, DRS 21, AFRAC 36 und Swiss GAAP FER 4 dargestellt. Es wird auch auf die Abschn. 6.3.1.5 und 6.3.2.2 verwiesen.
IAS 7.31 verlangt einen gesonderten Ausweis der Einzahlungen aus erhaltenen Zinsen. Ebenso wird eine von Periode zu Periode konsistente Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich der Cashflow-Rechnung verlangt (vgl. IASB 2022, S. A980).
IAS 7.33 hält fest, dass erhaltene Zinsen bei einem Finanzinstitut üblicherweise dem Bereich der Cashflows aus Geschäftstätigkeit zugeordnet werden. Hingegen bestehe kein Konsens über die Zuordnung bei den Unternehmen in anderen Branchen. Erhaltene Zinsen könnten als Cashflows aus Geschäftstätigkeit betrachtet werden, weil sie in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags einfließen. Andererseits könnten sie auch als Cashflows aus Investitionstätigkeit eingestuft werden, weil sie Rückflüsse auf getätigte Investitionen darstellen (vgl. IASB 2022, S. A981).
In diesem Sinne räumt IAS 7 dem erstellenden Unternehmen, das kein Finanzinstitut ist, ein faktisches Wahlrecht ein, erhaltene Zinsen entweder als Cashflows aus Geschäftstätigkeit oder als Cashflows aus Investitionstätigkeit auszuweisen. Dieses Wahlrecht ist in stetiger Weise auszuüben und stellt einen Rechnungslegungsgrundsatz dar.
In der Rechnungslegungspraxis können beide Zuordnungsvarianten beobachtet werden.
DRS 21 verlangt, dass „erhaltene Zinsen (…) dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen“ (DRSC 2017, Tz. 44) sind. Es besteht kein Wahlrecht.
„Die Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit sind gesondert auszuweisen. Die Darstellung erfolgt nach der direkten Methode“ (DRSC 2017, Tz. 42). Dies bezieht sich somit auch auf erhaltene Zinsen.
Erhaltene Zinsen sind nach DRS 21 gesondert unter den Cashflows aus Investitionstätigkeit auszuweisen.
AFRAC 36 hält fest, dass zu den Geldflüssen aus Investitionsaktivitäten u. a. „Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen“ (AFRAC 2020, Rz. (25), S. 8) gehören. Aus den Schemata zur Aufstellung der Geldflussrechnung geht hervor, dass diese Einzahlungen eine gesondert auszuweisende Sammelposition darstellen (vgl. AFRAC 2020, Rz. (42), Pos. 13, S. 13 und Rz. (43), Pos. 17, S. 16).
Erhaltene Zinsen sind nach AFRAC 36 zusammen mit Einzahlungen aus Beteiligungs- und Wertpapiererträgen als gesonderte Position im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit auszuweisen.
Swiss GAAP FER 4 äußert sich nicht ausdrücklich zur Frage des gesonderten Ausweises von erhaltenen Zinsen und zu deren Zuordnung. Im Wege der Auslegung lässt sich jedoch ableiten, dass im Geldfluss aus Betriebstätigkeit nach der indirekten Methode erhaltene Zinsen verdeckt enthalten sind. Sie sind jedoch nicht betragsmäßig gesondert auszuweisen. Ein direkter Ausweis z. B. innerhalb des Investitionsbereichs kann aufgrund des Gliederungsschemas ausgeschlossen werden, da das Schema erhaltene Zinsen nicht explizit erwähnt.
Swiss GAAP FER 4 verlangt keinen gesonderten Ausweis erhaltener Zinsen. Sie bilden einen nicht offen ausgewiesenen Teil des Geldflusses aus der Betriebstätigkeit. Andere Zuordnungen sind ausgeschlossen, weil die Gliederung im Standard abschließend geregelt ist.
Swiss GAAP FER Standard Nr. 4 unterscheidet sich somit von den drei anderen Standards. Er unterlässt es als einziger Standard zu verlangen, erhaltene Zinsen verpflichtend gesondert auszuweisen. Eine Zuordnung zum Bereich der Cashflows aus Investitionstätigkeit ist nicht zulässig.
9.3.2 Erhaltene Dividenden
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Diejenigen Rechnungslegungsstandards benennen, die einen gesonderten Ausweis von erhaltenen Dividenden in der Cashflow-Rechnung verlangen.
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Für jeden der vier behandelten Rechnungslegungsstandards die Zuordnungsvorschrift der erhaltenen Dividenden zu Tätigkeitsbereichen nennen und erläutern.
Nachstehend werden die Vorgaben zu einem gesonderten Ausweis und bezüglich der Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich einzeln für die Rechnungslegungsstandards IAS 7, DRS 21, AFRAC 36 und Swiss GAAP FER 4 dargestellt. Es wird auch auf die Abschn. 6.3.1.5 und 6.3.2.2 verwiesen.
IAS 7.31 verlangt einen gesonderten Ausweis der Einzahlungen aus erhaltenen Dividenden. Ebenso wird eine von Periode zu Periode konsistente Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich der Cashflow-Rechnung verlangt (vgl. IASB 2022, S. A980).
IAS 7.33 hält fest, dass erhaltene Dividenden bei einem Finanzinstitut üblicherweise dem Bereich der Cashflows aus Geschäftstätigkeit zugeordnet werden. Hingegen besteht kein Konsens über die Zuordnung bei den Unternehmen in anderen Branchen. Erhaltene Dividenden könnten als Cashflows aus Geschäftstätigkeit betrachtet werden, weil sie in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags einfließen. Andererseits könnten sie auch als Cashflows aus Investitionstätigkeit eingestuft werden, weil sie Rückflüsse auf getätigte Investitionen darstellen (vgl. IASB 2022, S. A981).
In diesem Sinne räumt IAS 7 dem erstellenden Unternehmen, das kein Finanzinstitut ist, ein faktisches Wahlrecht ein, erhaltene Dividenden entweder als Cashflows aus Geschäftstätigkeit oder als Cashflows aus Investitionstätigkeit auszuweisen. Dieses Wahlrecht ist in stetiger Weise auszuüben und stellt einen Rechnungslegungsgrundsatz dar.
In der Rechnungslegungspraxis können beide Zuordnungsvarianten beobachtet werden.
DRS 21 verlangt, dass „erhaltene (…) Dividenden dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen“ (DRSC 2017, Tz. 44) sind. Es besteht kein Wahlrecht.
„Die Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit sind gesondert auszuweisen. Die Darstellung erfolgt nach der direkten Methode“ (DRSC 2017, Tz. 42). Dies bezieht sich somit auch auf erhaltene Dividenden.
Erhaltene Dividenden sind nach DRS 21 gesondert als Investitionstätigkeit auszuweisen.
AFRAC 36 hält fest, dass zu den Geldflüssen aus Investitionsaktivitäten u. a. „Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen“ (AFRAC 2020, Rz. (25), S. 8) gehören. Aus den Schemata zur Aufstellung der Geldflussrechnung geht hervor, dass diese Einzahlungen eine gesondert auszuweisende Sammelposition darstellen (vgl. AFRAC 2020, Rz. (42), Pos. 13, S. 13 und Rz. (43), Pos. 17, S. 16).
Erhaltene Dividenden sind nach AFRAC 36 zusammen mit Einzahlungen aus Zinsen- und zinsartigen Wertpapiererträgen als gesonderte Position im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit auszuweisen.
Swiss GAAP FER 4 äußert sich nicht ausdrücklich zur Frage des gesonderten Ausweises von erhaltenen Dividenden und zu deren Zuordnung. Im Wege der Auslegung lässt sich jedoch ableiten, dass erhaltene Dividenden im Geldfluss aus Betriebstätigkeit nach der indirekten Methode enthalten sein müssen. Sie sind jedoch nicht betragsmäßig gesondert auszuweisen. Ein direkter Ausweis z. B. innerhalb des Investitionsbereichs kann aufgrund des Gliederungsschemas ausgeschlossen werden, da erhaltene Dividenden im Schema nicht explizit erwähnt werden.
Swiss GAAP FER 4 verlangt keinen gesonderten Ausweis erhaltener Dividenden. Sie bilden einen nicht offen ausgewiesenen Teil des Geldflusses aus der Betriebstätigkeit. Andere Zuordnungen sind ausgeschlossen, weil die Gliederung im Standard abschließend geregelt ist.
Swiss GAAP FER Standard Nr. 4 unterscheidet sich somit von den drei anderen Standards. Er unterlässt es als einziger Standard zu verlangen, erhaltene Dividenden verpflichtend gesondert auszuweisen. Eine Zuordnung zum Bereich der Cashflows aus Investitionstätigkeit ist nicht zulässig.
9.3.3 Bezahlte Zinsen
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Diejenigen Rechnungslegungsstandards benennen, die einen gesonderten Ausweis von bezahlten Zinsen in der Cashflow-Rechnung verlangen.
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Für jeden der vier behandelten Rechnungslegungsstandards die Zuordnungsvorschrift der bezahlten Zinsen zu Tätigkeitsbereichen nennen und erläutern.
Nachstehend werden die Vorgaben zu einem gesonderten Ausweis und bezüglich der Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich einzeln für die Rechnungslegungsstandards IAS 7, DRS 21, AFRAC 36 und Swiss GAAP FER 4 dargestellt. Es wird auch auf die Abschn. 6.3.1.5 und 6.3.3.2 verwiesen.
IAS 7.31 verlangt einen gesonderten Ausweis der Auszahlungen wegen Zinsen. Ebenso wird eine von Periode zu Periode konsistente Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich der Cashflow-Rechnung verlangt (vgl. IASB 2022, S. A980).
IAS 7.33 hält fest, dass bezahlte Zinsen bei einem Finanzinstitut üblicherweise dem Bereich der Cashflows aus Geschäftstätigkeit zugeordnet werden. Hingegen besteht kein Konsens über die Zuordnung bei den Unternehmen in anderen Branchen. Bezahlte Zinsen könnten als Cashflows aus Geschäftstätigkeit betrachtet werden, weil sie in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags einfließen. Andererseits könnten sie auch als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit eingestuft werden, weil sie Kosten der Beschaffung von finanziellen Ressourcen darstellen (vgl. IASB 2022, S. A981).
In diesem Sinne räumt IAS 7 dem erstellenden Unternehmen, das kein Finanzinstitut ist, ein faktisches Wahlrecht ein, bezahlte Zinsen entweder als Cashflows aus Geschäftstätigkeit oder als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Dieses Wahlrecht ist in stetiger Weise auszuüben und stellt einen Rechnungslegungsgrundsatz dar.
In der Rechnungslegungspraxis können beide Zuordnungsvarianten beobachtet werden.
DRS 21 verlangt, dass „gezahlte Zinsen (…) dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen“ (DRSC 2017, Tz. 48) sind. Es besteht kein Wahlrecht.
„Die Zahlungsströme aus der Finanzierungstätigkeit sind gesondert auszuweisen. Die Darstellung erfolgt nach der direkten Methode“ (DRSC 2017, Tz. 47). Dies bezieht sich somit auch auf bezahlte Zinsen.
Bezahlte Zinsen sind nach DRS 21 gesondert als Finanzierungstätigkeit auszuweisen.
Gewisse Kommentatoren (vgl. Winkeljohann und Rimmelspacher 2018, Rz. 84, S. 1659) halten es über Zinsen hinaus auch für richtig, sonstige Vergütungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten und Darlehen (z. B. Kreditprovisionen oder Kreditbereitstellungsgebühren) unter den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Ein gesonderter Ausweis sei aber nur bei wesentlicher Bedeutung des Vorgangs nötig.
AFRAC 36 hält fest, dass die Finanzierungstätigkeit Geldflüsse aus u. a. „Auszahlungen für Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ (AFRAC 2020, Rz. (27), S. 9) umfassen. Aus den Schemata zur Aufstellung der Geldflussrechnung geht hervor, dass diese Auszahlungen eine gesondert auszuweisende Sammelposition darstellen (vgl. AFRAC 2020, Rz. (42), Pos. 20, S. 14 und Rz. (43), Pos. 24, S. 16).
Bezahlte Zinsen sind nach AFRAC 36 zusammen mit Auszahlungen für zinsähnliche Aufwendungen als gesonderte Position im Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen.
Swiss GAAP FER 4 äußert sich nicht ausdrücklich zur Frage des gesonderten Ausweises von bezahlten Zinsen und deren Zuordnung. Im Wege der Auslegung lässt sich jedoch ableiten, dass im Geldfluss aus Betriebstätigkeit nach der indirekten Methode bezahlte Zinsen enthalten sein müssen. Sie sind jedoch nicht betragsmäßig gesondert auszuweisen. Ein direkter Ausweis z. B. innerhalb des Finanzierungsbereichs kann aufgrund des Gliederungsschemas ausgeschlossen werden, da bezahlte Zinsen im Schema nicht explizit erwähnt werden.
Swiss GAAP FER 4 verlangt keinen gesonderten Ausweis bezahlter Zinsen. Sie bilden einen nicht offen ausgewiesenen Teil des Geldflusses aus der Betriebstätigkeit. Andere Zuordnungen sind ausgeschlossen, weil die Gliederung im Standard abschließend geregelt ist.
Swiss GAAP FER Standard Nr. 4 unterscheidet sich somit von den drei anderen Standards. Er unterlässt es als einziger Standard zu verlangen, bezahlte Zinsen verpflichtend gesondert auszuweisen. Eine Zuordnung zum Bereich der Cashflows aus Finanzierungstätigkeit ist nicht zulässig.
9.3.4 Bezahlte Dividenden
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Diejenigen Rechnungslegungsstandards benennen, die einen gesonderten Ausweis von bezahlten Dividenden in der Cashflow-Rechnung verlangen.
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Für jeden der vier behandelten Rechnungslegungsstandards die Zuordnungsvorschrift der bezahlten Dividenden zu Tätigkeitsbereichen nennen und erläutern.
Nachstehend werden die Vorgaben zu einem gesonderten Ausweis und bezüglich der Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich einzeln für die Rechnungslegungsstandards IAS 7, DRS 21, AFRAC 36 und Swiss GAAP FER 4 dargestellt. Es wird auch auf die Abschn. 6.3.1.5 und 6.3.3.2 verwiesen.
IAS 7.31 verlangt einen gesonderten Ausweis der Auszahlungen von Dividenden. Ebenso wird eine von Periode zu Periode konsistente Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich der Cashflow-Rechnung verlangt (vgl. IASB 2022, S. A980).
IAS 7.34 hält fest, dass bezahlte Dividenden als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit eingestuft werden, weil sie Kosten der Beschaffung von finanziellen Ressourcen darstellen. Alternativ können bezahlte Dividenden auch als Komponente des Totals der Cashflows aus Geschäftstätigkeit eingestuft werden, um die Fähigkeit des Unternehmens zur Zahlung von Dividenden aus den operativen Cashflows besser beurteilen zu können (vgl. IASB 2022, S. A981).
In diesem Sinne räumt IAS 7 dem erstellenden Unternehmen ein faktisches Wahlrecht ein, bezahlte Dividenden entweder als Cashflows aus Geschäftstätigkeit oder als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Dieses Wahlrecht ist in stetiger Weise auszuüben und stellt einen Rechnungslegungsgrundsatz dar.
In der Rechnungslegungspraxis können beide Zuordnungsvarianten beobachtet werden. Allerdings scheint nach Einschätzung des Autors die Zuordnung zum Bereich der Cashflows aus Finanzierungstätigkeit deutlich zu überwiegen.
DRS 21 verlangt, dass „gezahlte (…) Dividenden dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen“ (DRSC 2017, Tz. 48) sind. Es besteht kein Wahlrecht.
„Die Zahlungsströme aus der Finanzierungstätigkeit sind gesondert auszuweisen. Die Darstellung erfolgt nach der direkten Methode“ (DRSC 2017, Tz. 47). Dies bezieht sich somit auch auf die bezahlten Dividenden.
Bezahlte Dividenden sind nach DRS 21 gesondert als Finanzierungstätigkeit auszuweisen.
Bei einer Konzernkapitalflussrechnung ist nach DRS 21 überdies eine Unterscheidung von Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens und Dividenden an andere Gesellschafter zu treffen. Ein gesonderter Ausweis wird gefordert (vgl. DRSC 2017, Tz. 51).
AFRAC 36 hält fest, dass die Finanzierungstätigkeit Geldflüsse aus u. a. „Gewinnausschüttungen bzw. -entnahmen“ (AFRAC 2020, Rz. (27), S. 9) umfassen. Aus den Schemata zur Aufstellung der Geldflussrechnung geht hervor, dass diese Auszahlungen eine gesondert auszuweisende Position darstellen (vgl. AFRAC 2020, Rz. (42), Pos. 17, S. 14 und Rz. (43), Pos. 21, S. 16).
Bezahlte Dividenden im Sinne von Gewinnausschüttungen bzw. -entnahmen sind nach AFRAC 36 als gesonderte Position im Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen.
Swiss GAAP FER 4 äußert sich klar zur Frage des gesonderten Ausweises von bezahlten Dividenden und zu deren Zuordnung. Das Gliederungsschema zu den Vorgängen im Finanzierungsbereich führt ausdrücklich „Gewinnausschüttung an Anteilsinhaber“ als gesondert auszuweisender Posten auf (vgl. Swiss GAAP FER 2020, Rz. 12, S. 43).
Swiss GAAP FER 4 verlangt einen gesonderten Ausweis bezahlter Gewinnausschüttungen. Sie sind zwingend als Komponente der Cashflows aus Finanzierungstätigkeit auszuweisen.
Bei einer Konzerngeldflussrechnung sind nach Swiss GAAP FER Standard Nr. 30 (Konzernrechnung) zudem „Dividendenzahlungen an Minderheitsaktionäre (von Tochterorganisationen)“ gesondert als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit auszuweisen (vgl. Swiss GAAP FER 2020, Rz. 30, S. 178).
9.3.5 Bezahlte Ertragsteuern
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Diejenigen Rechnungslegungsstandards benennen, die einen gesonderten Ausweis von bezahlten Ertragsteuern in der Cashflow-Rechnung verlangen.
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Für jeden der vier behandelten Rechnungslegungsstandards die Zuordnungsvorschrift der bezahlten Ertragssteuern zu Tätigkeitsbereichen nennen und erläutern.
Nachstehend werden die Vorgaben zu einem gesonderten Ausweis und bezüglich der Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich einzeln für die Rechnungslegungsstandards IAS 7, DRS 21, AFRAC 36 und Swiss GAAP FER 4 dargestellt. Es wird auch auf die Abschn. 6.3.1.5 sowie die Abschn. 9.1.6 und 9.2.6 verwiesen.
IAS 7.35 verlangt, dass Zahlungsströme aus Ertragsteuern gesondert offengelegt werden. Zudem werden solche Zahlungsströme als Cashflows aus Geschäftstätigkeit ausgewiesen, außer bestimmte Ertragsteuerzahlungen fallen als direkte Folge einer Investitions- oder Finanzierungstätigkeit an und die Zahlungen können diesen Tätigkeiten auch eindeutig zugeordnet werden (vgl. IASB 2022, S. A981).
Nach IAS 7 sind Zahlungsströme aus Ertragsteuern gesondert als Nettozahlungsfluss üblicherweise im Bereich der Cashflows aus Geschäftstätigkeit auszuweisen. Es bestehen verbindliche Ausnahmeregeln für direkt einer Transaktion der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzurechnenden Zahlung von durch diese Transaktion direkt ausgelösten Ertragssteuerzahlungen.
Ein ausdrückliches Saldierungsverbot für Ertragsteuerzahlungen besteht nur für diejenigen Teile der Ertragsteuerzahlungen, die als Cashflows aus Investitionstätigkeit oder als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden (vgl. IAS 7.21, IASB 2022, S. A979) oder bei Anwendung der direkten Methode, wo hauptsächliche Klassen von Einzahlungen und Auszahlungen gesondert auszuweisen sind (vgl. IAS 7.18, IASB 2022, S. A978). Daraus kann geschlossen werden, dass bei Anwendung der indirekten Methode die als Cashflows aus Geschäftstätigkeit zugeordneten Ein- und Auszahlungen wegen Ertragssteuern als saldierte Größe ausgewiesen werden dürfen.
IAS 7.36 (IASB 2022) präzisiert und begründet die Zuordnungsregeln wie folgt: Obwohl der Steueraufwand bestimmten Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten ohne weiteres zugeordnet werden könnte, fällt es oft schwer, die Zahlungsströme aus Ertragsteuern zu identifizieren, die diesem Anteil des Steueraufwands zugeordnet werden. Die Zahlungen können auch in anderen Perioden und mit anderen Beträgen anfallen, als der erfasste Steueraufwand. Aus diesem Grund werden Ertragsteuerzahlungen üblicherweise als Cashflows aus Geschäftstätigkeit ausgewiesen. Ein bestimmter Zahlungsfluss an Ertragsteuern, der direkt durch eine bestimmte Transaktion veranlasst wurde, die dem Bereich der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zugerechnet wird, ist demjenigen Tätigkeitsbereich zuzuordnen, dem die auslösende Transaktion zugehörig ist. Eine Offenlegung (z. B. im Anhang) des Gesamtbetrags der bezahlten Ertragsteuern ist vorzunehmen, wenn ein verteilter Ausweis der Ertragsteuern über mehrere Tätigkeitsbereiche erfolgt (vgl. S. A981).
Als Folge dieser Regelungen sind die mit Ertragsteueraufwand buchhalterisch in Beziehung stehenden Gegenbestandsposten als Typ A zu klassifizieren (vgl. Abschn. 9.1.6 und 9.2.6).
Die Regelungen des DRS 21 entsprechen weitestgehend denjenigen von IAS 7.
Hinsichtlich der Frage des unsaldierten Ausweises von Ertragsteuerzahlungen hält DRS 21 in Tz. 26 Bst. c) eine Ausnahme fest, welche den saldierten Ausweis von Ertragsteuerzahlungen ausdrücklich zulässt.„18. Ertragsteuerbedingte Zahlungen sind jeweils gesondert anzugeben und in der Regel der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
19.Ertragsteuerbedingte Zahlungen sind dann der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, wenn sie einem Geschäftsvorfall dieser Tätigkeitsbereiche eindeutig zurechenbar sind“ (DRSC 2017, Tz. 18–19).
Die Regelungen des DRS 21 bezüglich des Ausweises von Ertragsteuerzahlungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des IAS 7.
Die Regelungen von AFRAC 36 entsprechen im Kern ebenfalls denjenigen von IAS 7.
„Steuerzahlungen sind in der Regel der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen. Es kommt, sofern wesentlich, auch eine teilweise Zuordnung zu den Geldflüssen aus der Investitions- bzw. Finanzierungstätigkeit in Betracht. Ertragsteuerzahlungen sind gesondert auszuweisen. Ertragsteuerzahlungen umfassen auch Zahlungen aus der Steuerumlage bei Anwendung der Gruppenbesteuerung“ (AFRAC 2020, S. 7).
Die Regelungen der AFRAC-Stellungnahme 36 bezüglich des Ausweises von Ertragsteuerzahlungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des IAS 7.
Die Zurechnung von Zahlungen aus Steuerumlagen zu den Zahlungen aus Ertragsteuern wird in der erwähnten Rz. (21) dahingehend präzisiert, dass bei dem Gruppenträger eine Saldierung mit geleisteten Ertragsteuerzahlungen zulässig sei und beim Gruppenmitglied ein Ausweis als „Zahlungen für die Steuerumlage“ vorzunehmen sei (vgl. AFRAC 2020, S. 7).
Swiss GAAP FER 4 äußert sich nicht ausdrücklich zur Frage des gesonderten Ausweises von Ertragsteuern und zu deren Zuordnung. Im Wege der Auslegung lässt sich jedoch ableiten, dass im Geldfluss aus Betriebstätigkeit nach der indirekten Methode bezahlte Ertragsteuern enthalten sein müssen. Sie sind jedoch nicht betragsmäßig gesondert auszuweisen. Ein direkter Ausweis z. B. innerhalb des Investitions- oder des Finanzierungsbereichs kann aufgrund des Gliederungsschemas ausgeschlossen werden, da bezahlte Ertragssteuern dort nicht explizit erwähnt werden.
Swiss GAAP FER 4 verlangt keinen gesonderten Ausweis bezahlter Ertragsteuern. Sie bilden einen nicht offen ausgewiesenen Teil des Geldflusses aus der Betriebstätigkeit. Andere Zuordnungen sind ausgeschlossen, weil die Gliederung im Standard abschließend geregelt ist.
Swiss GAAP FER Standard Nr. 4 unterscheidet sich somit von den drei anderen Standards. Er unterlässt es als einziger Standard zu verlangen, dass bezahlte Ertragsteuern gesondert auszuweisen sind. Eine Zuordnung zu den Cashflows aus Investitions- oder Finanzierungstätigkeit ist nicht zulässig.
9.3.6 Zahlungen im Zusammenhang mit bestimmten Aufwendungen oder Erträgen oder wesentlichen Vorgängen
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Diejeningen Vorgänge aufzählen und erläutern, die nach DRS 21 neben Zinsen, Dividenden und Ertragsteuern einen gesonderten Ausweis in der Cashflow-Rechnung verlangen.
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Die Zuordnungsvorschriften des DRS 21 zu Tätigkeitsbereichen bezogen auf die gesondert auszuweisenden übrigen Zahlungsströme beschreiben und erläutern.
Nachstehend werden die Vorgaben zu einem gesonderten Ausweis und bezüglich der Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich einzeln für DRS 21 und summarisch für die übrigen drei Rechnungslegungsstandards dargestellt. Es wird auch auf die Abschn. 9.1.7 und 9.2.7 verwiesen.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) verlangt, dass bestimmte Zahlungsströme gesondert ausgewiesen werden. Es handelt sich dabei um Zahlungsströme, die folgende Voraussetzungen erfüllen (eine Voraussetzung genügt für die Pflicht zum gesonderten Ausweis):
Aus dem Mindestgliederungsschema geht hervor, dass Ein- und Auszahlungen, welche die zweite Voraussetzung erfüllen, je als Summe von Einzahlungen und Summe von Auszahlungen gesondert auszuweisen sind. Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung sind hingegen als zusätzliche Posten in Erweiterung des Mindestgliederungsschemas aufzuführen.
In beiden Fällen sind die Zahlungsströme „in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind“ (DRSC 2017, Tz. 27 und Tz. 28). Damit wird auf die allgemeinen Zuordnungsregeln des Standards zu den Tätigkeitsbereichen Bezug genommen.
Die übrigen Standards (IAS 7, AFRAC 36 und Swiss GAAP FER 4) kennen keine solchen expliziten Ausweisvorschriften. Hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung der Netto-Zahlungsströme aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach IFRS 5.33 (c) (vgl. IASB 2022, S. A255) gesondert nach solchen aus Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit besteht ein ausdrückliches Wahlrecht. Die Offenlegung ist wahlweise in der Cashflow-Rechnung selbst oder im Anhang möglich. Insofern ist nicht von einer Ausweisvorschrift auszugehen, welche zwingend in der Cashflow-Rechnung umzusetzen ist. Wird zum Rechnungslegungsgrundsatz erhoben, dass ein Ausweis in der Cashflow-Rechnung vorzunehmen sei, müssten alle Gegenbestandsposten, die im Zusammenhang mit Aufwand oder Ertrag aus aufgegebenen Geschäftsbereichen stehen, ebenfalls im Zuge der Herleitung als Typ A klassifiziert werden, damit ein gesonderter Ausweis daraus abgeleitet werden kann.
9.3.7 Zusammenfassung zu gesondert auszuweisenden Zahlungen
Die in den vorstehenden Unterabschnitten dargestellten Regelungen werden in diesem Unterabschnitt zusammenfassend dargestellt.
Übersicht der gesondert auszuweisenden Zahlungsströme nach Regelwerken
Zahlungsstrom |
IAS 7 |
DRS 21 |
AFRAC 36 |
SGF 4 |
---|---|---|---|---|
Erhaltene Zinsen |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Erhaltene Dividenden |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Bezahlte Zinsen |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Bezahlte Dividenden |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Bezahlte Ertragsteuern |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
I. Z. m. außergewöhnlichem Erfolg* |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Vorgänge von wesentlicher Bedeutung |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Übersicht zu den Zuordnungsvorschriften in den vier Regelwerken
Zahlungsstrom |
IAS 7 |
DRS 21 |
AFRAC 36 |
SGF 4 |
---|---|---|---|---|
Erhaltene Zinsen |
G oder I |
I |
I |
(G) |
Erhaltene Dividenden |
G oder I |
I |
I |
(G) |
Bezahlte Zinsen |
G oder F |
F |
F |
(G) |
Bezahlte Dividenden |
G oder F |
F |
F |
F |
Bezahlte Ertragsteuern |
Regel G, Ausnahme: I oder F |
Regel G, Ausnahme: I oder F |
Regel G, Ausnahme: I oder F |
(G) |
I. Z. m. außergewöhnlichem Erfolg* |
Nicht relevant |
Gemäß Art der Ein- oder Auszahlung |
Nicht relevant |
Nicht relevant |
Vorgänge von wesentlicher Bedeutung |
Nicht relevant |
Gemäß Art der Ein- oder Auszahlung |
Nicht relevant |
Nicht relevant |
steht für den Bereich der Cashflows aus Geschäftstätigkeit.
steht für den Bereich der Cashflows aus Investitionstätigkeit.
steht für den Bereich der Cashflows aus Finanzierungstätigkeit.
Die Darstellungen zeigen, dass DRS 21 und AFRAC 36 relativ stark an die Regelungen von IAS 7 angelehnt sind. Teilweise sind die Vorgaben eindeutiger und es werden weniger Wahlrechte eingeräumt. Swiss GAAP FER weicht von allen drei anderen Standards sehr deutlich ab und weist eine deutlich geringere Aussagekraft auf, weil für die Analyse und Prognose wichtige Zahlungsströme aus der Cashflow-Rechnung nicht ersichtlich gemacht werden.
Fazit
Die Regelungen in den untersuchten Rechnungslegungsstandards sind nicht homogen. Die Thematik der gesondert auszuweisenden Zahlungsströme ist unterschiedlich geregelt. Unterschiede bestehen sowohl hinsichtlich des Umfangs von gesondert auszuweisenden Zahlungsflüssen als auch hinsichtlich der Art der Zuteilung zu Tätigkeitsbereichen der Cashflow-Rechnung. Hauptsächlich sind Zahlungen im Bereich der Zinsen, Dividenden und Ertragsteuern betroffen. Vereinzelt sind weitere Zahlungsflüsse gesondert auszuweisen.
Eine korrekte Zuordnung der Zahlungsströme zu den drei Tätigkeitsbereichen der Cashflow-Rechnung ist eine komplexe Aufgabe. Die Richtigkeit einer Cashflow-Rechnung hängt auch von dieser Zuordnung ab. Obwohl die elementaren Grundsätze der Zuordnung im Wesentlichen in allen Rechnungslegungsstandards sehr ähnlich bis identisch sind (vgl. Abschn. 3.3.3), weichen die Standards zum Teil erheblich voneinander ab, was die Vorgaben bezüglich des gesonderten Ausweises bestimmter Zahlungsflüsse und deren Zuordnung zu Tätigkeitsbereichen betrifft. IAS 7 räumt diesbezüglich Wahlrechte ein, während die anderen Regelwerke eindeutige Regeln vorsehen. DRS 21 nimmt eine gewisse Sonderstellung ein, weil zusätzliche Ausweispflichten bezüglich Zahlungsströmen bestehen, die über die drei klassischen Bereiche Zinsen, Ertragsteuern und Dividenden hinausgehen. Entsprechend sind die Summen der Tätigkeitsbereiche über Cashflow-Rechnungen hinweg, die nach unterschiedlichen Standards aufgestellt wurden, nicht vorbehaltlos möglich. Damit eine zutreffende und dem Standard entsprechende Darstellung entsteht, muss schon früh im Herleitungsprozess darauf geachtet werden, dass die zu analysierenden Gegenbestandsposten tatsächlich eindeutig nur Bestände und Veränderungen beinhalten, die genau einen Tätigkeitsbereich betreffen. Zudem sind Bilanzbestände im Zusammenhang mit gesondert auszuweisenden Zahlungsströmen ebenfalls frühzeitig zu identifizieren und als ausgesonderte Analyseeinheiten abzuspalten. Dies erfordert neben der genauen Kenntnis der Vorgaben des Standards auch eine in die Tiefe gehende Analyse der Zusammensetzung der Bilanzbestände und ihrer Veränderungen. Dazu sind interne Informationen aus der Buchführung heranzuziehen.
Kapitel-Zusammenfassung
Die korrekte Aufspaltung und Klassifikation von Gegenbestandsposten ist der Schlüssel zu einer korrekten Cashflow-Rechnung. Dies erfordert Sachverstand und Kenntnis der Geschäftsvorfälle. Fehler und Unterlassungen in diesem Arbeitsschritt lassen sich später kaum mehr ermitteln. Der korrekten und sachverständigen Klassifikation und Aufspaltung der Gegenbestandsposten muss hohe Aufmerksamkeit gewidmet werden und durch sachverständige Personen mit Zugang zu den Einzelheiten der Buchführung durchgeführt werden. Die gesonderte Erfassung des Buchungsstoffs mit unterschiedlichem Charakter in eigenen Konten erleichtert die korrekte Aufspaltung.