Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie wird der Kaufpreis meist relativ zeitnah nach dem Beurkundungstermin auf einen Schlag fällig. Der notarielle Kaufvertrag sorgt dabei üblicherweise auch für eine hohe Zahlungssicherheit, denn der Verkäufer erteilt dem Notar bereits im Kaufvertrag praktisch immer die unwiderrufliche Vollmacht, die Grundbuchumschreibung vom Verkäufer auf den Käufer zu beantragen, wenn der Käufer die Überweisung an den Verkäufer nachweisen kann. Meist verpflichtet sich der Verkäufer auch dazu, den Notar unmittelbar nach Geldeingang zu informieren, sodass der Notar dann die Umschreibung auf den Käufer veranlassen kann, ohne dass der Verkäufer in diesen Vorgang noch eingreifen oder ihn gar stoppen kann. Es bleiben aber trotzdem noch genug Fehler, die man machen kann und die sehr teuer werden können.

Reservierungsgebühren deuten fast immer auf problematische Hintergründe hin, denn ein wirklich gutes Immobilienprojekt benötigt keine Reservierungsgebühren. Es wird sich auch ohne solche zügig und geordnet verkaufen lassen. Im Falle von Bauträgerverkäufen verstößt die Berechnung einer Reservierungsgebühr schon unmittelbar gegen die Makler- und Bauträgerverordnung, wenn es zum Kaufvertrag kommt. In diesem Kapitel geht es aber zunächst um den Kauf einer gebrauchten Immobilie. Sie können dabei Reservierungsgebühren auf interessante Weise aushebeln, indem Sie Ihrerseits mit Geschwindigkeit überraschen: Direkt bei der Besichtigung einer Bestandsimmobilie teilen Sie mit, dass Ihnen die Immobilie gefalle, Sie sie kaufen wollen, aber ohne sich dabei mit Reservierungen aufzuhalten. Man möge Ihnen doch bitte direkt den Kaufvertragsentwurf zusenden, den der Verkäufer beim Notar beauftragt hat. Damit testen Sie zugleich, wie weit der Verkäufer überhaupt vorbereitet ist und den Kaufvertragsentwurf schon beauftragt hat, wenn er Druck über Reservierungsgebühren aufbaut. Ein Notar wird sich dann ans Werk machen und Ihnen den Entwurf zusenden. Ab Zugang des Kaufvertragsentwurfs haben Sie 14 Tage Zeit für die Prüfung des Vertragsinhalts. Kommen Sie in dieser Zeit zu dem Schluss, dass Sie die Immobilie doch nicht kaufen wollen, erklären Sie sich im Zweifel einfach mit einer der Regelungen im Kaufvertrag nicht einverstanden, von der Sie wissen, dass die Gegenseite auf sie bestehen würde. Das kann alleine schon der Kaufpreis sein, über den Sie doch noch einmal sprechen möchten. Dann sind Sie bereits wieder raus aus dem Verfahren. Denn: Sie haben den Notar nicht beauftragt, sondern nur den Verkäufer um Zusendung des von ihm beim Notar beauftragten Vertrags gebeten.

Zwar gibt es die gesetzliche Regelung, nach der der Immobilienkäufer die Notarkosten trägt (§ 448 BGB Absatz 2), also auch für den Entwurf des Kaufvertrags, aber diese Regelung gilt nicht gegenüber dem Notar, sondern nur im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander. Gegenüber dem Notar gilt § 29 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, nachdem derjenige, der den Notar beauftragt, ihn auch zahlt.

Solange der Verkäufer oder ein Makler den Notar beauftragt hat – und nicht Sie und Sie dazu auch keine Vollmacht in Ihrem Namen erteilen –, sind Sie aus der Sache raus. Mit einem solchen entschlossenen Vorgehen können Sie selbst bei umkämpften Immobilienangeboten Reservierungsgebühren hinfällig machen und die Angebotsseite mit Ihrem Tempo überraschen.

Falls Sie bereits eine Reservierungsvereinbarung unterzeichnet haben und aus dieser wieder herauswollen, sollten Sie Verkäufer oder Makler darauf hinweisen, dass diese unwirksam ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2023 nämlich ein wegweisendes Urteil getroffen und Vereinbarung von Reservierungsgebühren über Maklerverträge als unwirksam erklärt, auch wenn die Reservierung selbst über einen separaten Vertrag, außerhalb des eigentlichen Maklervertrags, vereinbart wurde (AZ I ZR 113/22).

Eine solche feste Zusage wäre darüber hinaus für ihre Wirksamkeit auch ihrerseits bereits beurkundungspflichtig vor einem Notar.

Wenn ein Verkäufer eine Immobilie über einen Makler verkauft und mit diesem vereinbart hat, dass die Provision hälftig zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird, können Sie diesem Provisionsanteil nicht aus dem Weg gehen. Außer Sie könnten rechtssicher nachweisen, dass Sie ohne den Makler in Kenntnis des Objekts gekommen sind. Hat also etwa ein Bekannter einen Hinweis gegeben und Sie kommen dadurch mit dem Verkäufer direkt ins Gespräch. Dann kann es aber immer noch sein, dass der Verkäufer Sie trotzdem an den Makler verweist und Sie dann doch mit der Provision konfrontiert sind. Hat der Makler einen sogenannten qualifizierten Makleralleinauftrag, wäre die Provision sogar fällig, wenn der Verkäufer Sie nicht zum Makler schicken würde. Dennoch können Sie zumindest bei der Zahlung der Provision Vorsicht walten lassen: Zunächst muss der Verkäufer seinen Anteil an den Makler zahlen – was Sie sich von Makler und Verkäufer nachweisen lassen sollten (etwa durch Überweisungsbeleg), bevor Sie selbst bezahlen. Außerdem sollten Sie eine Kopie des Maklervertrags zur Einsicht erhalten. Da es zwischenzeitlich leider erste Urteile gibt, dass eine solche Einsicht vom Verkäufer nicht zwingend gewährt werden muss, sollte man die Offenlegung des Maklervertrags gegenüber dem Käufer nötigenfalls bereits im notariellen Kaufvertrag der Immobilie verbindlich festlegen. Man sollte dann am besten gleich auch die Pflicht des Verkäufers über den Nachweis für dessen Provisionszahlung durch Vorlage eines Kontoauszugs festlegen.

Ferner sollten Sie dafür sorgen, dass im Kaufvertrag nicht zu frühe Zahlungsfristen der Provision auftauchen. Frühestens kann eine Provisionszahlung nach Abschluss des notariellen Beurkundungstermins anfallen, auf gar keinen Fall davor. Denn erst mit dem Beurkundungstermin kommen Sie gesichert an die Immobilie.

Zudem sollten Zahlungsansprüche des Maklers nicht in den Immobilienkaufvertrag aufgenommen werden. Das geht manchmal so weit, dass Makler sich das Recht zur Zwangsvollstreckung ihrer Provision in das Vermögen des Käufers in einen Immobilienkaufvertrag setzen lassen. Sehen Sie solche Regelungen im Kaufvertrag, sollten Sie den Notar sofort zur Löschung derselben auffordern. Solche sogenannten Maklerbegünstigungsklauseln tauchen mitunter dort auf, wo sich eine geräuschlose Zusammenarbeit zwischen Makler und Notar eingeschlichen hat. Der Makler führt einem Notar fortlaufend Beurkundungen für Immobilien zu, im Gegenzug fügt der Notar in die Kaufverträge entsprechende Maklerbegünstigungsklauseln ein. Ein leider sehr unschönes Geschäftsgebaren, denn ein Makler ist kein Vertragsbeteiligter des Kaufgeschäfts und ergo des notariellen Kaufvertrags. Sowohl Notarkammern als auch die Aufsichtsbehörden (in der Regel die Landesjustizministerien) raten Notaren von der Verwendung solcher Klauseln klar ab. Notare, die es dennoch tun, wissen also, dass sie nicht im Einklang mit diesen Leitlinien handeln.

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, haben Sie meist nur wenig bis gar keinen Spielraum bei den Verhandlungen um den Kaufpreis. Der Verkäufer setzt diesen, wie auch immer, fest und kann ihn bei verknapptem Angebot meist auch durchsetzen. Mitunter bekommt er sogar mehr geboten. Ob die Immobilie das Geld wert ist, vor allem aber diesen Wert langfristig halten kann, steht auf einem ganz anderen Blatt. Das weiß zum Zeitpunkt des Immobilienkaufs niemand wirklich. Es hilft Ihnen auch nur bedingt, wenn man Ihnen die Wertermittlung eines Gutachters vorlegt, denn Sachverständige für die Wertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke orientieren sich in ihren Gutachten an gesetzlichen Vorgaben zur Wertermittlung von Immobilien – und diese wiederum berücksichtigen aktuelle Preisentwicklungen aus den sogenannten Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwertkarten. Auch solche Gutachten machen daher also keine Aussagen über die langfristige Wertstabilität einer Immobilie, sondern geben nur einen Gegenwartseinblick mit zügigem Verfallsdatum ab.

Deutlich interessanter ist da schon die Beleihungswertermittlung der finanzierenden Bank. Denn diese ist dabei gesetzlich gehalten, etwa Spekulationsoptionen außer Acht zu lassen und vorsichtige Markteinschätzungen vorzunehmen (siehe auch Teil II, Kapitel 3, Fehler 3).

Erstaunlicherweise geraten Menschen beim Anblick einer schönen Immobilie aber schnell in Panik, wenn der Verkäufer schnell eine Zusage erwartet. Dann werden immer öfter Preise gezahlt, von denen völlig unklar ist, ob sie gerechtfertigt sind und auch nur ansatzweise bei einem Wiederverkauf der Immobilie wieder eingespielt werden können.

Sie können einer überhöhten Kaufpreisforderung kaum ausweichen. Sie können aber versuchen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen, sondern möglichst nüchtern zu überprüfen, ob die Immobilie den verlangten Wert auch hat. Lage, Größe, Aufteilung, technischer Zustand und rechtliche Situation müssen Sie also möglichst schnell nach einer Besichtigung einschätzen können. Das fängt damit an, dass Sie über die örtlichen Gutachterausschüsse und deren Bodenrichtwerte sowie über die Zustandsüberprüfung der Immobilie bis hin zu Einsichten in rechtsrelevante Unterlagen, wie dem Grundbuch oder dem Baulastenverzeichnis, ein möglichst fundiertes Gesamtbild der Immobilie bekommen.

Auch Teilungspläne bei Wohnungen können helfen, wichtige Fragen zu klären (etwa nach der tatsächlichen Aufteilung des Gebäudes und seiner Wohneinheiten) und Bau- oder Umbauantragsunterlagen bei Häusern können helfen, die Zulässigkeit möglicher Nutzungen von Kellern und Dachgeschossen zu klären.

Das alles heißt aber, dass Sie vorbereitet sein müssen für eine schnelle Überprüfung solcher Zusammenhänge. Und das wiederum heißt, dass Sie sich erstens die Daten örtlicher Gutachterausschüsse besorgen sollten, wenn Sie anfangen, sich nach einer Immobilie umzusehen. Ferner sich auch frühzeitig nach einem Bausachverständigen umsehen sollten, der flexibel und zeitnah eine technische Einschätzung der Immobilie vornehmen kann. Und schließlich sollten Sie wissen, wo Sie Grundbuch und Baulastenverzeichnis einsehen können (außer in Bayern, wo es keine Baulastenverzeichnisse gibt, weil Baulasten dort in Abteilung 2 der Grundbücher eingetragen werden), um zügig beurteilen zu können, ob es versteckte Risiken gibt, wie etwa eingeschränkte Nutzungs- oder Umbaurechte.

Wenn Sie den Zustand einer Immobilie vor dem Kauf nicht exakt prüfen, haben Sie keinerlei Überblick über das tatsächliche Preis-Leistungs-Verhältnis. Je nach Zustand der Immobilie kann dies so weit gehen, dass der ganze Kauf nicht wirtschaftlich ist – und möglicherweise aus exakt diesem Grund Interessenten vor Ihnen diese Immobilie auch nicht gekauft haben.

Das konkrete Problem beim Übergang von Versicherungen fängt schon damit an, dass Sie nicht wissen, ob die Immobilie bislang überhaupt versichert ist. Es gibt in Deutschland (noch) keine Versicherungspflicht – anders als etwa bei Fahrzeugen. Ist die Immobilie nicht versichert, sollten Sie das unmittelbar nach dem Kauf ändern, vor allem wenn im Kaufvertrag geregelt ist, dass mit dem Beurkundungstermin beim Notar alle Risiken und Gefahren der Immobilie auf Sie übergehen.

Neben einer klassischen Wohngebäudeversicherung sollten Sie eine Zusatzversicherung, die sogenannte Elementarschadensversicherung, abschließen. Denn nur sie schützt jenseits von Feuer, Hagelschlag und Sturm auch gegen Überschwemmungen, Bodensetzungen oder Hangrutschungen. Haben Sie eine solche Zusatzversicherung nicht, gefährden Sie dauerhaft erhebliche Teile Ihres eingesetzten Vermögens.

Es kann auch sein, dass der Verkäufer zwar eine Versicherung hat, der Versicherer diese ihm aber nach Verkauf der Immobilie mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen kündigte, denn dazu ist er im Verkaufsfall gesetzlich berechtigt. Nach laufender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Verkäufer Sie über diesen Sachverhalt nicht informieren (Urteil vom 20.03.2020 AZ V ZR 61719). Wenn dann nach Ablauf dieser vier Wochen ein schweres Schadensereignis eintritt, kann es sein, dass Sie noch nicht einmal in der neuen Immobilie wohnen und auch das Eigentum daran im Grundbuch noch gar nicht umgeschrieben ist, Sie aber bereits den gesamten Schaden tragen, der eingetreten ist, weil die Immobilie – ohne Ihr Wissen – gar keinen Versicherungsschutz mehr hat. Das kann den Totalausfall Ihres Vermögens bedeuten.

Es kommen noch weitere Probleme hinzu: Selbst wenn die Versicherung noch besteht, wissen Sie nicht, ob der Verkäufer der Immobilie seine Versicherungsbeiträge rechtzeitig und in voller Höhe gezahlt hat – oder ob es Ausstände gibt. Auch das kann dazu führen, dass der Versicherungsschutz nicht eintritt. Sie wissen außerdem nicht, mit welchem Wert die Immobilie versichert wurde. Dieser kann deutlich niedriger liegen, als die Kaufsumme, die Sie gezahlt haben, weil der Wert in der Zwischenzeit gestiegen ist. Dann ist die Immobilie möglicherweise stark unterversichert.

Wenn Sie eine versicherte Immobilie erwerben, haben Sie ab dem Zeitpunkt der Kaufvertragsbeurkundung eine vierwöchige Pflicht zur Anzeige des Kaufs beim Versicherer (Versicherungsvertragsgesetz § 96 Absatz 1). Dieser hat dann ein vierwöchiges außerordentliches Kündigungsrecht der bestehenden Versicherung (Versicherungsvertragsgesetz § 97 Absatz 1). Umgekehrt gilt auch für Sie, als Erwerber, dass Sie ab dem Erwerb ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht sogar mit sofortiger Wirkung haben (Versicherungsvertragsgesetz § 97 Absatz 2). Was aber ist der Erwerbszeitpunkt? Der notarielle Beurkundungstermin? Die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch (siehe Fehler 5/11)? Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch? Es ist die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Was der Gesetzgeber sehr unklar geregelt hat, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich aufgeräumt. Er hat in einem Urteil vom 20. März 2020 (AZ V ZR 61/19) entschieden:

»Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, tritt gemäß § 95 Abs. 1 VVG an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Gemeint ist mit der Veräußerung nicht das schuldrechtliche Verpflichtungs-, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft. Bei Grundstücken erfordert die Veräußerung deshalb neben der Einigung die Grundbucheintragung (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2016 – V ZR 29/16, ZfIR 2016, 843 Rn. 8). Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer Vertragspartner des Versicherers und selbst Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz genießt er aber auch bereits vor diesem Zeitpunkt. Da dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang und dem Eigentumserwerb durch Eintragung in das Grundbuch ein versicherbares – nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige – Sacherhaltungsinteresse zukommt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mit dem Verkäufer bestehende Gebäudeversicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass dieses (fremde) Interesse des Käufers darin mitversichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 – IV ZR 43/07, NJW-RR 2009, 1329 Rn. 11 mwN).

[…]

Unerheblich ist es, ob Veräußerer und Erwerber im Innenverhältnis eine hiervon abweichende Regelung getroffen, insbesondere den Übergang der Lasten und Nutzungen eines Grundstücks bereits für einen vor dem Eigentumsübergang liegenden Zeitpunkt vereinbart haben.«

Das heißt im Klartext: Der Versicherer muss unmittelbar nach dem notariellen Beurkundungstermin des Kaufs darüber informiert werden, dass der Verkauf erfolgt ist. Er hat ab dann ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht. Nimmt der Versicherer sein Sonderkündigungsrecht in diesem Zeitraum nicht in Anspruch, läuft die Versicherung weiter und der Käufer ist über diese geschützt – und zwar unabhängig davon, was Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag geregelt haben, auch zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten oder Pflichten und Rechten. Mit Umschreibung des Eigentums auf den Käufer hat dieser dann ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht. Nimmt auch er es nicht wahr, läuft die bisherige Versicherung einfach durch.

Sie sollten sich sinnvollerweise vom Verkäufer die Versicherungsunterlagen vor dem Beurkundungstermin zumindest in Kopie geben lassen, um den Versicherungsvertrag durchzusehen und sich zu überlegen, ob Sie diesen übernehmen wollen. Falls Sie das nicht wollen, müssten Sie den Versicherer nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch anschreiben – sinnvollerweise per Einschreiben – und die bestehende Versicherung kündigen.

Da auch der Versicherer ein Kündigungsrecht beim Verkauf einer Immobilie hat, lauert eine ernste Gefahr: Es kann sein, dass der Verkäufer seinen Versicherer nach dem notariellen Beurkundungstermin über den Immobilienverkauf informiert hat und daraufhin der Versicherer dem Verkäufer außerordentlich kündigt, ohne dass Sie davon etwas mitkriegen. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, Sie dazu zu informieren. Das ist ebenfalls zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof geklärt worden. Dann stünde die Immobilie bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch komplett unversichert da. Sie könnten im Falle des Falles Ihr gesamtes Vermögen verlieren.

Aus solchen Gründen sollte daher auch der Versicherungsübergang am besten direkt im notariellen Immobilienkaufvertrag mit geregelt werden. Das heißt: Der Verkäufer sollte Ihnen zusichern, Ihnen beim Beurkundungstermin auch alle nötigen Unterlagen des Versicherers im Original auszuhändigen, wenn die Immobilie versichert ist. Zudem sollte sich der Verkäufer bereits im Kaufvertrag dazu verpflichten, Sie unverzüglich über eine Kündigung vonseiten des Versicherers zu informieren, falls es zu einer solchen kommt. Und schließlich sollte der Verkäufer Ihnen als Käufer eine Vollmacht erteilen, eine Versicherung für das Gebäude abschließen zu können, bevor Sie im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen sind, um im Kündigungsfalle der bisherigen Versicherung diese Versicherungslücke sofort wirksam schließen zu können.

Um dieses Risiko abzuwenden, haben Sie nur eine Möglichkeit: Sie müssen vor dem Kauf klären, ob die Immobilie eine Elementarschadensversicherung erhalten kann. Dazu reicht zunächst eine Befragung des Verkäufers über den Umfang des Versicherungsschutzes der Immobilie. Erstaunlicherweise wird das im Vorfeld eines Kaufs kaum je gemacht.

Viele Immobilien in Süddeutschland, vor allem in Baden-Württemberg, haben eine Elementarschadensversicherung. Das ist historisch begründet, denn bis in die 1990er-Jahre gab es in Baden-Württemberg eine Pflicht zur umfassenden Immobilienversicherung. Ganz anders etwa in Nordrhein-Westfalen, wo es das nie gab. Dort haben daher viele Gebäude auch heute keine Elementarschadenversicherung.

Hat das Gebäude, das Sie erwerben wollen, keine Wohngebäudeversicherung und keine Elementarschadenversicherung, sollten Sie vor dem Kauf bei Versicherern anfragen, ob eine Wohngebäude- und Elementarschadenversicherung für die Immobilie erhältlich ist. Reicht die Zeit dafür vor dem Kauf nicht aus, können Sie zwar überlegen, ob Sie in den notariellen Immobilienkaufvertrag eine Klausel einfügen, die den Kauf unter den Vorbehalt der Versicherbarkeit der Immobilie mit einer Wohngebäude- und Elementarschadenversicherung stellt. Das ist aber keine ideale Lösung, weil Sie – selbst beim Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag – dann parallel im Zweifel ja immer noch den Darlehensvertrag wirksam abgeschlossen haben und auch die Grunderwerbsteuer gezahlt haben. Daher ist es besser, Sie klären das Problem tatsächlich vor der Kaufvertragsunterzeichnung durch Abfrage bei Versicherern.

Sie hatten es bereits unter den Grundlagen zur Zahlung unter Teil I dieses Buches gelesen: Der sichere Zahlungsübergang im Zuge eines Immobilienkaufs einer gebrauchten Immobilie wird in aller Regel so vereinbart, dass sich der Käufer im Kaufvertrag zur Zahlung einer festgelegten Summe an den Verkäufer verpflichtet; umgekehrt verpflichtet sich der Verkäufer dazu, der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zuzustimmen, wenn die vereinbarte Kaufsumme an ihn gezahlt wurde. Um sicherzustellen, dass das auch wirklich und ohne eine Störung passiert, bevollmächtigt der Verkäufer den Notar bereits im Immobilienkaufvertrag unwiderruflich dazu, die Grundbuchumschreibung veranlassen zu dürfen und zu müssen, wenn die Kaufsumme bei ihm, dem Verkäufer, eingetroffen ist. Der Verkäufer verpflichtet sich ferner bereits im Kaufvertrag dazu, dem Notar den Geldeingang umgehend mitzuteilen. Ist das Geld dann beim Verkäufer eingegangen, kann der Verkäufer die Grundbuchumschreibung nicht mehr verhindern. Exakt so regeln die meisten Notare den sicheren Zahlungsübergang in ihren Kaufvertragsentwürfen.

Es gibt auch die Möglichkeit, den Zahlungsvorgang über ein sogenanntes Notaranderkonto abzuwickeln. Dabei geht die Kaufsumme vom Käufer zunächst auf ein spezielles Konto des Notars, dann erfolgt die Grundbuchumschreibung vom Verkäufer auf den Käufer, und erst danach wird das Geld an den Verkäufer freigegeben. Solche Anderkonten kosten aber zusätzliches Geld und sind im üblichen Kaufverfahren einer gebrauchten Immobilie auch nicht notwendig. Die Sicherheiten, die Notare mit den unwiderruflichen Vollmachten zur Eigentumsumschreibungen bei Geldeingang regeln, reichen völlig aus.

Das Problem liegt auf der Hand: Wenn eine andere Person direkte Auszahlungsansprüche gegenüber Ihrer Bank in die Hände bekommt, verlieren Sie zwangsläufig die Kontrolle über die Zahlungsvorgänge. Zwar ist es in aller Regel so, dass Ihre finanzierende Bank nicht den Kreditbetrag auf Ihr Konto überweist und Sie diesen Betrag dann nochmal weiter überweisen an den Verkäufer, sondern Ihre Bank wird den Betrag meist direkt an Ihren Verkäufer überweisen beziehungsweise einen Teil an die mit Grundpfandrechten im Grundbuch noch eingetragene Bank und die Restsumme an den Verkäufer. Es kann aber auch sein, dass das Ganze als ein reiner Interbankenvorgang läuft: Die Bank des Käufers überweist den Betrag direkt an die Bank des Verkäufers, die möglicherweise noch mit Grundpfandrechten im Grundbuch eingetragen ist. Sie nimmt sich von dem Betrag dann die vielleicht noch ausstehende Restschuld des Verkäufers und überweist den darüberhinausgehenden Betrag an den Verkäufer.

Solche Interbankengeschäfte sollten aber nur erfolgen, wenn im Immobilienkaufvertrag eine entsprechende Zahlungsabtretung des Verkäufers an seine Bank mit eindeutiger Kontoangabe vorliegt. Sonst überweist Ihre Bank an eine andere Bank, ohne dass der Verkäufer diesem Vorgehen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Das kann gravierende Folgen haben. Denn solange der volle Kaufbetrag nicht auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist, muss er einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht zustimmen. Hat der Verkäufer zudem ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, für den Fall, dass Sie nicht binnen einer festgelegten Frist den vereinbarten Kaufpreis auf das von ihm festgelegte Konto einzahlen, kann er vom Vertrag zurücktreten und das Objekt anderweitig verkaufen. Dann haben Sie an irgendeine Bank viel Geld gezahlt, dafür aber nie eine Immobilie erhalten. Und das heißt auch: Egal welche Zahlungsaufforderung mit welchem Zielkonto Ihnen nach Vertragsschluss zugeht, ausschlaggebend ist ausschließlich das im Kaufvertrag benannte Konto, soweit ein solches dort vereinbart und benannt ist.

Treten Sie in eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein, ist in aller Regel der zuständige Verwalter vom Schornsteinfeger informiert und hat auch Kenntnis über die zulässige Restlaufzeit der Heizung.

Kaufen Sie hingegen ein Haus mit eigener Heizungsanlage – also nicht etwa ein Reihenhaus, das sich eine gemeinsame Heizungsanlage mit anderen Reihenhäusern teilt –, müssen Sie sich um die zulässigen Betriebszeiten selbst kümmern.

Am einfachsten verschaffen Sie sich die Informationen über das Alter eines Heizungsbrenners mit einem Blick auf das Typenschild während der Hausbesichtigung. Das Typenschild enthält meist Angaben zum Fabrikationsjahr des Brenners. Liegt das dort vermerkte Fabrikationsjahr rund 30 Jahre zurück, wissen Sie direkt, dass ein Brennerwechsel wohl auf Sie zukommen wird, wenn der Brenner kein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist und seine Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt liegt.

Sie können das Problem natürlich auch einfach auf sich zukommen lassen und den nächsten Termin des zuständigen Schornsteinfegers abwarten. In aller Regel gewährt dieser Ihnen auch bei einer Überschreitung eine gewisse Frist zur Nachrüstung und kontrolliert das dann gegebenenfalls. Erst wenn Sie einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, droht in den meisten Fällen ein Bußgeld. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass der Schornsteinfeger den Verkäufern bereits eine Frist gesetzt hatte, die diese haben verstreichen lassen. Dann sollten Sie mit dem zuständigen Schornsteinfeger diesen Umstand besprechen und um eine erneute Fristverlängerung bitten.

Selbst für ein Haus, das schon viele Jahre alt ist, kann eine Kommune noch Beiträge für die Ersterschließung fordern. In eine solche Situation werden Sie eher selten kommen, sie kann aber eintreten. Das kann teuer werden, denn selbst hohe fünfstellige Forderungssummen sind möglich. Kaufen Sie eine Wohnung oder ein Haus nach dem Wohnungseigentumsgesetz treffen Sie mögliche noch ausstehende Erschließungs- oder Ausbaubeiträge jeweils anteilig.

Bei Straßenausbaubeiträgen gibt es zwei Risiken: Es kann sein, dass eine Straße vor einem Haus oder einer Wohnung schon saniert ist, aber noch nicht abgerechnet wurde. Dann kommt es sehr darauf an, zu welchem Stichtag Sie die Übernahme aller Pflichten und Lasten vereinbart haben. Nehmen wir an, Sie haben für diese Übernahme den notariellen Beurkundungstermin des Kaufvertrags vereinbart und wenige Tage später flattert dem Verkäufer eine fünfstellige Straßenausbauabrechnung ins Haus. Dann ist zwar zunächst er gegenüber der Kommune zur Zahlung verpflichtet, weil er noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann sich das Geld jedoch von Ihnen zurückholen, denn Lasten und Pflichten lagen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung vertraglich vereinbart bereits bei Ihnen.

Das zweite Risiko ist, dass solche Straßenausbaumaßnahmen angekündigt wurden, der Verkäufer Sie darüber aber nicht informiert hat. Dann haben Sie das Problem, dass Sie eine Immobilie mit möglicherweise erheblichen Folgekosten gekauft haben – schnell auch mit fünf- oder sogar sechsstelligen Folgekosten. Das ganze Immobiliengeschäft kann dadurch unwirtschaftlich sein. Hätten Sie vor dem Kauf gewusst, dass bereits Straßenausbaumaßnahmen und -beiträge angekündigt sind, hätten Sie das Geschäft möglicherweise gar nicht abgeschlossen oder hätten zumindest den Kaufpreis deutlich nach unten verhandelt.

Es ist sinnvoll, früh mit Verkäufern darüber zu sprechen, bis wann diese voraussichtlich die Immobilie räumen können. Eine solche Regelung kann nämlich direkt mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Was aber, wenn die Immobilie zum vereinbarten Zeitpunkt trotz allem noch nicht geräumt ist? Wenn Sie in einem solchen Fall eine zwangsweise Räumung erreichen wollten, bräuchten Sie theoretisch einen Vollstreckungstitel. Der Inhaber eines solchen Rechtstitels kann eine Räumung direkt veranlassen und muss sie nicht erst gerichtlich erstreiten. Um dieses Recht zu haben, bräuchten Sie aber bereits im Kaufvertrag eine rechtsverbindliche Regelung, die Ihnen einen solchen Vollstreckungstitel zur sofortigen Räumung bei Fristüberschreitung gibt. Das sind aber oft scharfe Formulierungen, die Verkäufer erschrecken können. Etwas weicher kann man zum Beispiel auch ein Nutzungsentgelt vereinbaren, das mit Fristablauf einsetzt und von den Verkäufern zu zahlen ist, bis diese die Immobilie freigeben. Sie müssen dabei aber ganz bewusst die Begründung eines Mietverhältnisses mit den noch in der Immobilie wohnenden Verkäufern vermeiden, denn sonst fallen Sie in die rechtlichen Rollen von Vermieter und Mieter, mit allen daraus folgenden Rechtskonsequenzen.

Wenn Sie im Kaufvertrag einen verbindlichen Räumungstermin vereinbart haben, kann das zwar immer noch schiefgehen, aber Sie können daraus zumindest Schadensersatzansprüche ableiten und haben außerdem einen groben Anhaltspunkt, zu welchem Datum Sie Ihre bisherige Mietimmobilie kündigen können. Das ist immer noch deutlich besser, als gar keine Regelung oder nur eine wacklige, mündliche Absprache mit den Verkäufern außerhalb des Kaufvertrags zu haben.

Beim Kauf vermieteter Immobilien sollte man den Zeitpunkt zur Zahlung des Kaufpreises an den Übergang von Rechten und Pflichten knüpfen. Damit liegt keine zeitliche Differenz zwischen der Investition, die man tätigt und dem Erhalt der Mieteinnahmen.