Im Rahmen einer Neufassung des Artikels 109 Grundgesetz im Jahr 2006 verpflichteten sich Bund und Länder gemeinsam auf die Einhaltung des EU-Vertrags und teilten sich fortan mögliche Strafzahlungen aus der Verletzung des Stabilitätspakts im Verhältnis 65 zu 35 (Bund/Länder). Für die weitere Zurechnung des Länderanteils auf einzelne Länder sollte ein Einwohnerschlüssel in Verbindung mit dem Verursachungsprinzip zur Anwendung kommen. Wenn Deutschland also den Referenzwert der zulässigen Neuverschuldung übertrifft, lässt sich wenigstens feststellen, ob das stärker durch die Neuschulden des Bundes oder der Gemeinschaft der Länder verursacht ist. Auch für die Zuweisung möglicher Strafzahlungen im Rahmen des Stabilitätspakts wird von dieser Verantwortlichkeit ausgegangen.
Die Fehlanreize werden durch dieses Verfahren gemindert, aber keinesfalls beseitigt. Verschuldet sich beispielsweise das Land Berlin in einem Jahr besonders hoch und deutlich stärker als die anderen Länder und der Bund, und kommt es in der Folge zu einem Defizitverfahren und Strafen, dann ist das Land Berlin von diesen Strafen nur mit einem Bruchteil betroffen, selbst wenn seine Kreditpolitik am Ende für die Verletzung des Stabilitätspakts ausschlaggebend ist.