(Aktenzeichen: 6 KLs 373 Js 19/20)
Für den Angeklagten ist insbesondere sein frühzeitiges, umfassendes und von Unrechtseinsicht und Reue getragenes Geständnis in Ansatz zu bringen, mit dem er die äußeren Umstände der Tat unumwunden eingeräumt und welches er in Gegenwart zahlreicher Pressevertreter in eigener Person abgegeben hat. Das Verfahren hat den Angeklagten, insbesondere hinsichtlich seiner Dauer und seines Verlaufs, erheblich belastet. Der Angeklagte scheint von dem Verfahren und insbesondere von der mehrmonatigen Untersuchungshaft mit besonderen, zeitweise sehr harten Haftbedingungen beeindruckt. Er hat seine Inhaftierung zum Anlass genommen, über sein Leben nachzudenken. Die Hauptverhandlung fand durchgängig unter großem Interesse der Medien (Presse) und der Öffentlichkeit statt und wurde durch umfangreiche Berichterstattungen begleitet.
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Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so eröffneten Strafrahmens hat die Kammer nochmals alle bereits genannten Aspekte, insbesondere das rückhaltlose, von Reue und Schuldeinsicht getragene Geständnis und die Folgen der Tat, gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren als tat- und schuldangemessen sowie ausreichend erachtet.
Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kammer ist überzeugt, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Angeklagte war geständig und ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte ist sozial eingebunden und geht seit dem 21.01.2021 einer geringfügigen Beschäftigung im sozialen Bereich nach.
Im Hinblick auf die von den hiesigen Tatvorwürfen nicht betroffenen bisherigen Lebensleistungen und die aktuellen Lebensverhältnisse des Angeklagten, die Erfahrungen aus der Untersuchungshaft und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 StGB vor.
(Die öffentliche Hauptverhandlung fand Anfang 2021 vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Leipzig statt. Das Urteil ist seit dem 20. März desselben Jahres rechtskräftig.)