Als die renommierten Anwälte der Siemens AG, die gegen «Unsere Siemens-Welt» klagten, 1973 endlich merkten, dass sie es mit einer Satire, also einem literarischen Kunstwerk zu tun hatten, argumentierten sie so:
«Ebenso wie eine Fronleichnamsprozession verboten werden kann, wenn sie in einem Seuchengebiet stattfindet, muss auch eine künstlerische Darbietung unterbunden werden können, wenn sie elementare Belange der Allgemeinheit nachhaltig stört. (…) Ergebnismäßig muss es deswegen auf der Ebene des Zivilrechts möglich sein und bleiben, einen Künstler daran zu hindern, z.B. fremdes Eigentum zu bemalen, ungebeten an ungeeigneter Stelle einen Tanz aufzuführen, durch Ausübung seiner Kunst die nächtliche Ruhe zu stören, Urheberrechte, Warenzeichen oder die Vorschriften des UWG zu verletzen oder – wie hier – den wirtschaftlichen Ruf und die persönliche Ehre eines anderen zu beeinträchtigen.» Die persönliche Ehre eines Konzerns, Siemens als Allgemeinheit – gelegentlich gab man uns auch einiges zu lachen in diesem harten, aufwendigen und für den Rotbuch Verlag und mich sehr teuren (36000 DM) Gerichtsstreit.