7    Förderungen, Gesetze, Betrieb

Die Umstellung fossiler Heizungen auf Wärmepumpen wird in Deutschland durch das neue Gebäudeenergiegesetz stark gefördert. In diesem Kapitel beschreiben wir die komplexen und mitunter verwirrenden Regeln, die dabei gelten. Auch die Nachbarländer Österreich und Schweiz versuchen, ihren Bürgern und Bürgerinnen den Umstieg auf Heizungen aus nachhaltiger Energie mit Förderungen schmackhaft zu machen.

Bei der Aufstellung einer Wärmepumpe sowie bei der gegebenenfalls notwendigen Tiefenbohrung für Erdwärmepumpen müssen die örtlichen Gesetze eingehalten werden. In diesem Kapitel geben wir einen Überblick, worauf Sie achten müssen.

Generell gilt für das gesamte Kapitel: Förderungsmodelle und gesetzliche Regeln ändern sich häufig, und sie variieren beträchtlich je nach Land bzw. Bundesland. Dieses Kapitel kann nur einen Abriss dessen geben, was im September 2023 gültig war. Bis Sie dieses Buch lesen, haben sich sicherlich schon wieder Details verändert. Die folgenden Seiten enthalten deswegen viele Links, die Ihnen als Startpunkt dienen, um aktuelle Informationen selbst zu recherchieren.

Ist die Anlage einmal in Betrieb, sollten Sie durch regelmäßige Wartung und durch Monitoring überwachen, dass die Effizienz tatsächlich so gut wie ursprünglich versprochen ist. Sollten Sie nennenswerte Abweichungen feststellen, sind oft nur kleine Korrekturen oder Nachbesserungen erforderlich. Damit vermeiden Sie nicht nur unnötig hohe Stromkosten, sondern auch einen vorzeitigen Ausfall Ihrer Wärmepumpe.

7.1    Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt seit 2020 in Deutschland den Rahmen für die Energieeffizienz von Neubauten und für bestehende Gebäude vor. Es hat die vorher gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst, die wiederum 2002 die Wärmeschutzverordnung (WSchV) ersetzte, die 1977 das erste Mal veröffentlicht wurde.

Neubau

Wenn ein neues Wohngebäude errichtet wird, muss es die folgenden zwei Kriterien erfüllen, um dem Gebäudeenergiegesetz zu entsprechen:

Celsius versus Kelvin

Sie wissen vermutlich, dass absolute Temperaturen wahlweise in Celsius oder in Kelvin angegeben werden können. Celsius ist die »menschliche« Einheit. Die Zahlen haben einen Zusammenhang mit dem täglichen Leben und sind daher leicht vorstellbar. Bei 0 °C friert Wasser zu Eis, bei 100 °C kocht Wasser.

Kelvin ist die Temperatureinheit der Wissenschaft. Die kältestmögliche Temperatur beim (nur theoretisch möglichen) absoluten Nullpunkt beträgt 0 K. Alle Teilchen kommen bei dieser Temperatur zum Stillstand.

0 K entspricht –273,15 °C.
Analog entspricht 0 °C einer Temperatur von 273,15 K.

können wahlweise in Celsius oder Kelvin angegeben werden. Die Differenz zwischen 30 °C Vorlauftemperatur und –10 °C Außentemperatur beträgt also gleichermaßen 40 °C oder 40 K.

Wissenschaftlich exakter ist auch bei Differenzen die Verwendung von Kelvin. Daher beträgt die Einheit des U-Werts W/(m²K). Laut DIN 1345 darf die Differenz zweier Celsius-Temperaturen aber auch in Grad Celsius angegeben werden:

https://de.wikipedia.org/wiki/Grad_Celsius#Temperaturdifferenz

Bestandsgebäude

Für bestehende Gebäude schreibt das Gebäudeenergiegesetz maximale U-Werte vor, die relevant sind, wenn Gebäudebauteile saniert werden. Wird zum Beispiel das Dach neu eingedeckt, so muss auch die Wärmedämmung an den gesetzlichen Mindeststandard angepasst werden. Gleiches gilt für den Austausch von Fenstern und Haustüren.

Hier gibt es jedoch Details und Ausnahmen: So führt das Streichen der Fassade nicht dazu, dass diese gedämmt werden muss. Wird allerdings der Putz erneuert, so muss auch die Dämmung verbessert werden. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn nur 10 % des jeweiligen Bauteils saniert werden. Muss also der Putz einer Wand nur an einer kleinen Fläche ausgebessert werden, führt dies nicht zur verpflichtenden Dämmung der gesamten Fassade.

Für den Einbau bzw. den Betrieb von Heizungsanlagen gibt es bisher vergleichsweise wenige Vorgaben. So ist lediglich der Betrieb von Heizungsanlagen verboten, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, falls die Anlagen älter als 30 Jahre sind. Da es Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen von dieser Regelung gibt, sind davon aber nur wenige Anlagen betroffen.

Neuerungen ab 2024

Das Gebäudeenergiegesetz soll zum Jahr 2024 novelliert werden. Im Herbst 2023 war der Gesetzesentwurf aber noch nicht final beschlossen. Es werden im Folgenden also nur die voraussichtlich zu erwartenden Änderungen vorgestellt.

Die wohl größte Änderung betrifft die Pflicht, dass bei neuen Heizungsanlagen mindestens 65 % erneuerbare Energie eingesetzt werden müssen. Als erneuerbare Energie gilt der Einsatz von Solarthermie, Wärmepumpen, Holzheizungen, der Anschluss an ein Wärmenetz und auch die Nutzung von Wasserstoff oder Biogas in einer Gasheizung. Da die Verfügbarkeit von Wasserstoff und Biogas sehr beschränkt und kostenintensiv ist (und vorerst auch bleiben wird), entspricht die Vorgabe in weiten Bereichen einem Verbot von Gas- und Ölheizungen.

Sämtliche Vorgaben treten jedoch erst in Kraft, sobald in der Stadt oder Kommune eine kommunale Wärmeplanung durchgeführt wurde. Damit soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, den Heizungstausch auf entstehende Wärme- und Wasserstoffnetze abzustimmen. Lediglich für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt die neue Regelung bereits ab 2024.

Vorsicht

Bereits jetzt gelten abgeschwächte Bedingungen für Heizungen, die ab 2024 außerhalb von Neubaugebieten installiert werden – selbst dann, wenn noch kein kommunaler Wärmeplan vorliegt! Sie müssen nämlich ab 2029 einen steigenden Anteil an erneuerbaren Energien nutzen, beginnend mit 15 % ab 2029, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 %.

Wärmepumpen, Solarthermie, Holzheizungen etc. erfüllen diese Anforderung per se. Es kommt aber natürlich darauf an, wie viel Wärme durch die erneuerbare Heizung erzeugt werden kann. Eine Gasheizung mit Solarunterstützung hat vermutlich bereits ab 2035 Probleme, da nur in seltenen Fällen 30 % des jährlichen Wärmebedarfs durch eine Solarthermieanlage gedeckt werden können. Das trifft nur auf Gebäude mit niedrigem Wärmebedarf und/oder besonders großer Solarthermieanlage zu.

Besonders kritisch ist es aber bei reinen Gas- oder Ölheizungen: Diese können den geforderten erneuerbaren Anteil nur in Form von CO₂-neutralem Brennstoff abdecken. Als Brennstoff kommen zum Beispiel grüner oder blauer Wasserstoff oder Biogas infrage. Es ist offensichtlich, dass die Preise für diese Energieträger deutlich ansteigen werden, wenn eine hohe Anzahl an Gas- und Ölheizungsbesitzern die Nachfrage nach oben treiben werden.

Kommunale Wärmeplanung

Die Strategie zur Wärmewende der deutschen Bundesregierung besteht vorwiegend darin, dass Wärmepumpen installiert und Wärmenetze aus- bzw. aufgebaut werden. Wasserstoff spielt eine untergeordnete Rolle, ist jedoch zu einem gewissen Grad auch Teil der Lösung, ähnlich wie der Einsatz von Holz als Energieträger.

Zwar soll die Wärmewende möglichst technologieoffen gestaltet werden, andererseits müssen die Kosten für den Aufbau neuer (und für den Erhalt von alter) Infrastruktur so gering wie möglich gehalten werden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist, alle Gebäude mit einem Wärme- und Gasnetz zu versorgen. Würde dann noch verstärkt auf das Stromnetz zugegriffen werden, weil mit einer hohen Menge an Wärmepumpen gerechnet wird, würden Kosten für den Ausbau von drei Infrastrukturen entstehen. Entscheiden sich dann viele Kunden für den Anschluss an das Wärmenetz, wären die Investitionen in das Gas- und Stromnetz weitgehend überflüssig. Hinzu kommen Wartungskosten, um den Betrieb dieser Netze aufrechterhalten zu können.

Um dies zu verhindern, wurde eine gesetzliche Verpflichtung zur sogenannten »kommunalen Wärmeplanung« geschaffen. Mit ihr soll den Bürgern und den Betreibern von Gas-, Strom- und Wärmenetzen Planungssicherheit gegeben werden. Das Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es im Wesentlichen, dass festgelegt werden soll, in welchen Gebieten ein Wärme- oder Wasserstoffnetz entstehen soll. Mit dieser Information können Betroffene entscheiden, ob sie ihre bestehende Heizung bis dahin behalten oder ob sie zum Beispiel eine Gasheizung installieren wollen, die später aus einem geplanten Wasserstoffnetz betrieben werden soll. Die kommunale Wärmeplanung ist in Kommunen oder Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern bis spätestens Mitte 2028 abzuschließen, für größere Städte bereits bis Mitte 2026.

Voraussichtlich werden sich in dicht besiedelten Gebieten (meist Dorf- bzw. Stadtzentren) Wärmenetze und in den weniger dicht besiedelten Bereichen Wärmepumpen durchsetzen. Da ein Wärmenetz nicht per se CO₂-arme Wärme bereitstellt, gibt es gleichzeitig die gesetzliche Verpflichtung, dass Wärmenetze dekarbonisiert, also mit nachhaltigen Energiequellen versorgt werden müssen.

Ab 2030 müssen Wärmenetze demnach zu 50 % erneuerbare Energien oder Abwärme enthalten, ab 2045 sind Wärmenetze zu 100 % aus erneuerbaren Energien zu versorgen. Auch in Wärmenetzen werden Wärmepumpen eine wichtige Rolle spielen müssen, da es bei Weitem nicht genug Abwärme, grünes Gas oder Holz geben wird, um die Netze nachhaltig zu versorgen. Da Wärmenetze von Haus aus recht hohe Systemtemperaturen besitzen (teilweise sogar Dampf mit mehr als 100 °C), stellt sich hier die gleiche Frage wie bei kleinen Wärmepumpen: Wie kann die Systemtemperatur verringert werden, damit Wärmepumpen eine hohe Effizienz erreichen?