Folgen bei den Finanzen

Verheiratete müssen nicht für die Geschäfte des anderen ge­radestehen. Nur bei der Haushaltsführung gelten Ausnahmen.

Das Jawort ändert nichts daran, dass die Partner rechtlich zwei verschiedene Personen sind. Das Gehalt, das der Mann verdient, ist und bleibt seines. Genauso verhält es sich bei der Frau – was längst nicht immer selbstverständlich war. Auf einer übergeordneten Ebene jedoch sind die Partner durch die Ehe, die der Gesetzgeber als eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft versteht, verbunden. Dies kann sich bei alltäglichen Geschäften, die den gemeinsamen Haushalt betreffen, auswirken.

Beispiel: Ein Partner kauft in seinem Namen eine neue Waschmaschine und kann den anderen zur Zahlung verpflichten, ohne dass dieser von dem Kauf etwas weiß. Der Waschmaschinenkäufer kann also indirekt auf das Gehalt seines Ehepartners zugreifen.

Der Fachbegriff dafür ist „Schlüsselgewaltgeschäfte“. Woher stammt er? Ganz einfach: Früher, als die Frau selbstverständlich zu Hause blieb, um sich um Haushalt, Wäsche und Kinder zu kümmern, hatte der Mann das alleinige Sagen in Sachen Finanzen. Er teilte seiner Gattin das Haushaltsgeld zu, damit sie die täglichen Einkäufe und andere kleine Geschäfte für die Familie erledigen konnte. Sie war bei diesen Geschäften quasi im Auftrag ihres Mannes unterwegs. Deshalb wurde er bei diesen Besorgungen rechtlich zur Zahlung verpflichtet. Die Frau konnte ihren Mann, ohne ihn zu fragen, zu solchen Geschäften verpflichten, daher hatte sie „Schlüsselgewalt”. War das Geld der Familie am Monatsende knapp und ließ die Frau im Lebensmittelgeschäft an der Ecke anschreiben, konnte sich der Inhaber des Ladens wegen der Bezahlung an den Mann wenden. Im Unterschied zu früher kann heute aber nicht nur die Frau ihren Mann zur Zahlung verpflichten, sondern auch umgekehrt.

  1. Bei bestimmten Geschäften, die mit der Haushaltsführung zusammen­hängen, kann ein Partner den anderen mit verpflichten, ohne dass dieser daran beteiligt ist und davon weiß. Zu den Schlüsselgewaltgeschäften zählen die Einkäufe von Lebensmitteln sowie von Kleidung für sich und die Familie, der Kauf von Haushaltsgeräten und Möbeln, Reparaturver­träge, der Abschluss von Strom- und Gaslieferungsverträgen, der Kauf von Heizöl.

Der Vertragspartner des Ehepartners, der im Sinne der Familie Dinge erledigt, also etwa das Elektrogeschäft oder der Heizöllieferant, kann sich zwecks Begleichung der Verbindlichkeiten wahlweise an den einen oder anderen Ehegatten halten. Beide haften gemeinsam für die Zahlung.

Aus Gründen der Rücksichtnahme sollte jedoch kein Partner so weit gehen, dass er den anderen bei größeren Investitionen ständig vor vollendete Tatsachen stellt, zum Beispiel, um seine Vorstellungen von der Einrichtung der Wohnung eigenmächtig durchzusetzen. Schlüsselgewaltgeschäfte versteht der Gesetzgeber nicht als Selbstbedienungsinstrument, um eigenmächtig auf das Vermögen seines Partners zuzugreifen. Ratsam ist es ohnehin, größere Investitionen oder Verträge mit einer längeren Bindungswirkung untereinander abzusprechen, bevor ein Partner sie tätigt.

Leben Ehegatten getrennt, können sie übrigens keine Geschäfte mehr mit Haftungsfolgen für den Expartner abschließen. Schlüsselgewaltgeschäfte sind ab der Trennung der Ehepartner ausgeschlossen.

Haushalt, Finanzen und Vermögen

Paar ohne Trauschein – Ehepaar: Was sich durch die Heirat ändert

Paar ohne Trauschein

Ehepaar

Mietwohnung

Inhaber des Mietvertrags hat alleiniges Nutzungsrecht

Beide Partner haben ein Nutzungsrecht, egal, wer den Mietvertrag unter­schrieben hat

Eigentumswohnung

Eigentümer hat alleiniges Nutzungsrecht, der andere Partner hat keinerlei Nutzungsrechte

Beide Partner haben ein Nutzungs­recht

Haushaltsgeräte

Nur derjenige, dem sie gehören, hat streng genommen Nutzungsrecht

Beide Partner haben Nutzungsrecht unabhängig davon, wem sie gehören

Schlüsselgewalt­geschäfte

Nur derjenige Partner ist zur Zahlung verpflichtet, der sie abschließt

Beide Partner werden aus diesen Geschäften verpflichtet

Gemeinschaftskonto

Ausgleichpflichten der Partner untereinander, falls ein Partner Konto unrechtmäßig überzieht

Keine Ausgleichpflichten unter­einander bei intakter Ehe

Anspruch auf Zugewinn­ausgleich

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Ja, bei Scheidung, falls kein Ehevertrag

Erben

Kein Erbanspruch des überlebenden Partners

Garantie eines Mindestanteils am Erbe (Pflichtteil)

Konto – meins, deins, unseres?

Die Frage, wie Paare ihre Finanzen am besten regeln, stellt sich heute meist nicht erst bei der Heirat, sondern schon vorher, wenn sie zusammenziehen. Wer beteiligt sich in welcher Höhe an der Miete und den Haushaltskosten? Wie soll man es mit Geschenken für Freunde und den Kosten für gemeinsame Urlaube halten?

Beim Zusammenziehen hat zunächst jeder Partner sein eigenes Girokonto, das nur auf seinen Namen lautet. Früher oder später eröffnen zusammenlebende Partner häufig ein weiteres Konto. Das läuft dann oft auf den Namen beider. Jeder Partner kann darauf zugreifen. Auf dieses Gemeinschaftskonto zahlen beide den festgelegten Anteil an der Miete, den Nebenkosten sowie den Einkäufen ein. Alle Daueraufträge für die laufenden Ausgaben des Haushalts gehen dann von diesem Konto ab.

Beispiel: Vera und Klaus zahlen 700 Euro Miete pro Monat für ihre Wohnung. Für Einkäufe, Unternehmungen und Geschenke für Freunde benötigen sie im Schnitt monatlich 800 Euro. Vera und Klaus haben ­jeweils Daueraufträge bei ihren Gehaltskonten eingerichtet. Zu jedem Monatsende fließen jeweils 750 Euro auf ihr gemeinsames Konto. Von diesem Konto werden Miete, Haushaltskosten und Geschenke für Freunde bezahlt.

Das Drei-Konten-Modell kann nach der Heirat im Prinzip bestehen bleiben. Durch die Heirat ändert sich nichts an der Bank-Kunden-Beziehung. Wenn beide Partner jeweils ein eigenes Konto haben, kann der andere nur darauf zugreifen, wenn er eine Bankvollmacht hat. Überzieht ein Partner sein Konto, haftet ausschließlich er allein für die Schulden, nicht der Ehepartner. Die Bank kann sich nur an ihn halten.

Etwas anderes gilt jedoch bezüglich des Gemeinschaftskontos, das viele Paare spätestens ab der Heirat nur noch haben wollen. Die Girokonten werden dann aufgelöst, das gesamte Einkommen der Partner fließt auf das Gemeinschaftskonto.

Das hat Vorteile, denn es ist praktischer, bequemer und übersichtlicher, ein Konto zu verwalten statt zwei beziehungsweise drei. Diskussionen über die Frage, wer in welcher Höhe Beiträge für die Gemeinschaft leisten muss, entfallen. Es kann aber auch Streitpotenzial mit sich bringen, aus einer Kasse zu wirtschaften. So zum Beispiel, wenn Ehepartner unterschiedliche Vorstellungen von notwendigen Ausgaben haben.

30

Sekunden

Fakten

56 %

aller Ehepaare besitzen ausschließlich gemeinsame Konten.

9 %

der unverheiratet zusammen­lebenden Paare haben ausschließlich gemeinsame Konten.

16 %

aller Ehepaare besitzen sowohl ­gemeinsame als auch ­getrennte Konten.

11 %

der unverheiratet zusammen­lebenden Paare haben sowohl gemeinsame als auch getrennte Konten.

Quelle: Vorwerk Familienstudie 2013, durchgeführt vom Institut für Demoskopie Allensbach

Die großen Nachteile eines Gemeinschaftskontos zeigen sich häufig, wenn es zu Problemen und Streit in der Partnerschaft kommt. Beispiel: Ein Partner räumt kurzerhand das Konto leer oder noch schlimmer, er überzieht es bis zum Dispolimit. Für die Schulden bei der Bank haften in solchen Fällen beide Kontoinhaber. Die Bank interessiert sich nicht für die Hintergründe der Abhebungen. Sie kann sich wegen der Rückzahlung wahlweise an den einen oder an den anderen Partner wenden.

Hebt Vera im Eingangsbeispiel mit dem Drei-Konten-Modell nach der Heirat Geld von ihrem Girokonto ab und gerät dabei ins Minus, muss Klaus also nicht für ihre Schulden einstehen. Anders, wenn sie das auf beide Namen lautende Gemeinschaftskonto überzieht. Dann haften Vera und Klaus als Gesamtschuldner.

Allein schon aus Haftungsgründen ist eine strikte Trennung der Konten zu empfehlen, wenn ein Partner selbstständig ist. Aber auch Angestellte können hohe Schulden haben, was dazu führen kann, dass Gläubiger das Gemeinschaftskonto pfänden.

Lautet ein Wertpapierdepot auf den Namen beider Ehegatten, greift dieselbe gesetzliche Vermutung wie beim Gemeinschaftskonto. Danach gehört jedem Partner die Hälfte an dem Guthaben beziehungs­weise den Wertpapieren im Depot. Leisten Sie unterschiedliche Einlagen für gemeinsame Vermögensanlagen, sollten Sie dies daher sorgfältig dokumentieren. Nur so gehen Sie auf Nummer sicher, dass es, falls ein Partner stirbt oder Sie sich trennen, nicht zu langwierigen Diskussionen darüber kommt.

Ausgleich vom Partner

An der Bank-Kunden-Beziehung ändert sich durch die Heirat nichts. Etwas anderes gilt jedoch beim Innenverhältnis der Partner, ihrem Verhältnis untereinander.

Beispiel: Vera sieht in einer Boutique ein sündhaft teures Kleid. Kurzerhand kauft sie es und bezahlt es mit der Girokarte ihres Gemeinschaftskontos mit Klaus. Kann Klaus das Geld zurückfordern?

Nein, denn solange die Ehe intakt ist, unterstellt das Gesetz, dass jeder Partner mit Einwilligung des anderen Geld vom Gemeinschaftskonto abhebt. Klaus hat keine rechtliche Handhabe, Vera zur Rückzahlung zu zwingen. Etwas anderes galt hingegen, solange sie als Paar ohne Trauschein zusammenlebten. Hätte Vera dann beim Einkauf nach Klaus’ Einschätzung zu tief in den gemeinsamen Geldbeutel gegriffen, hätte er von Vera einen Ausgleich fordern können.