Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat. Manchmal kann es sinnvoll sein, dies anders zu regeln.
Junge Paare, die beide berufstätig sind und am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen, machen sich in der Regel keine großen Gedanken über ihre Altersvorsorge. Jetzt sind erst einmal Job und Karriere ein Thema und irgendwann die Familienplanung. Schon bei der Heirat an Scheidung und deren Folgen fürs Rentenalter zu denken erscheint abwegig. Die wenigsten jungen Paare treffen daher eigene Regelungen zur Aufteilung der Rentenansprüche für den Scheidungsfall in einem Ehevertrag.
Häufig ist das auch kein Problem: Mit dem gesetzlichen Versorgungsausgleich, der automatisch gilt, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat, fahren junge Paare mit Kinderwunsch meist gut.
Beispiel: Niklas und Verena sind beide Anfang 20 und angestellt. Sie wollen heiraten, noch ein bisschen Geld sparen, um eine Wohnung zu kaufen, und irgendwann eine Familie gründen. Steckt Verena im Laufe der Ehe im Job zurück und kümmert sich um die Kinder, während Niklas eine Zeitlang als Angestellter den Löwenanteil des Familieneinkommens verdient, partizipiert Verena an seinen in dieser Zeit angesammelten Rentenpunkten für die Altersvorsorge. Denn bei einer Scheidung werden die während der Ehe von jedem Partner erworbenen Rentenpunkte ermittelt, verglichen und gleichmäßig untereinander verteilt.
Auch wenn ein Partner selbstständig ist und beispielsweise für sein Alter über berufsständisches Versorgungswerk, einen Rürup-Vertrag oder eine private Rentenversicherung vorsorgt, muss er die Ansprüche, die er dadurch erwirbt, bei einer Scheidung mit seinem Ex teilen.
Beispiel: Simone und Frank wollen heiraten. Sie ist als Außenhandelskauffrau angestellt, Frank ist als IT-Berater selbstständig. Simone erwirbt als Angestellte nach der Heirat automatisch weitere Ansprüche für eine gesetzliche Rente, die ihrem Konto bei der Rentenversicherung Bund gutgeschrieben werden. Falls Simone und Frank sich scheiden lassen sollten, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Folge: Die von Simone und Frank während der Ehe erwirtschafteten Anwartschaften werden gleichmäßig auf beide verteilt.
Hat Frank als selbstständiger Partner bisher kein Konto bei der Rentenversicherung Bund, wird für ihn ein eigenes Konto eröffnet. Auf diesem Konto wird ihm die Hälfte der Rentenpunkte, die Simone während der Ehe erworben hat, gutgeschrieben. Wenn Frank als Selbstständiger während der Ehe fürs Alter privat vorgesorgt hat, muss er wie beschreiben die Hälfte seiner Anwartschaften an Simone abtreten. Hat er aber nichts für die Altersvorsorge getan, hat Simone Pech gehabt: Die Hälfte ihrer Rentenpunkte geht an Frank, und sie bekommt von ihm keine Versorgungsansprüche zurück – selbst wenn sie während der Ehe nur halbtags gearbeitet hat und er deutlich mehr als sie verdient und den Grundstein für ein erfolgreiches Unternehmen gelegt hat.
Ein solches Ergebnis lässt sich verhindern, indem die Partner den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausschließen. Auch junge Paare sollten sich daher bei der Heirat Gedanken über den Versorgungsausgleich machen und ihn gegebenenfalls ausschließen, wenn ein Partner selbstständig ist.
Entschließen sich Paare im mittleren und höheren Alter zur Heirat, sollten sie sich in jedem Fall Gedanken über ihre Altersvorsorge machen und Regelungen finden, die beide Partner auch für den Scheidungsfall ausreichend absichern. Auf welche Weise sie das am besten regeln, ist ihre persönliche Entscheidung. Möglich ist beispielsweise, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, ihn auf bestimmte Anwartschaften zu begrenzen, Abfindungen oder Rentenzahlungen oder Unterhaltszahlungen zu vereinbaren.
Tipp: Sie sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen – am besten schon vor der Heirat. Er kann Ihnen Vorschläge machen, wie Sie sich für den Trennungsfall absichern, Vor- und Nachteile der einzelnen Lösungen aufzeigen und entsprechende Vereinbarungen in einem Ehevertrag gemeinsam mit dem Notar abstimmen.