Beispielvertrag  

Heirat eines Unternehmers

Hat einer der Partner eine Firma, sollte diese in jedem Fall durch einen Ehever­trag abgesichert werden.

Reinhard Hans (30) hat vor einem Jahr die alteingesessene Bäckerei seiner Eltern übernommen. Er und seine Freundin Frida Müller (26), die als Verkäuferin im Geschäft arbeitet, wollen heiraten und eine Familie gründen.

Reinhard hat neben der Bäckerei von seinen Eltern ein Mietshaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen. In einer der Wohnungen lebt er seit zwei Jahren mit Frida. Seine Eltern freuen sich über die Heirat, pochen aber auf einen Ehevertrag, damit der von ihnen aufgebaute Betrieb und das übertragene Mietshaus im Fall einer Scheidung geschützt werden. Frida ist mit entsprechenden Vereinbarungen einverstanden, möchte allerdings für den Scheidungsfall gut abgesichert werden.

Verhandelt zu Ascheberg, am 02.06.2015. Vor dem Notar Dr. Sonne sind heute erschienen

Die Erschienenen beabsichtigen, in Kürze zu heiraten. Sie schließen für den Fall der Eheschließung folgenden Ehevertrag:

§ 1 Eheliches Güterrecht Wir schließen die gesetzliche Regelung gemäß § 1365 BGB, nach der ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen kann, aus.

Im Scheidungsfall soll der Zugewinnausgleich mit folgender Einschränkung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden:

Für den Fall, dass unser Güterstand anders als durch den Tod eines Ehegatten endet, insbesondere durch Ehescheidung, sollen folgende Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden:

1. Das Einzelunternehmen des Ehemannes, das derzeit unter dem Namen „Bäckerei Hans“ in Ascheberg firmiert.

2. Das mit einem Mietshaus bebaute Grundstück des Ehemannes, Albert-Koch-Str. 32, 59387 Ascheberg.

Die vorgenannten Vermögensgegenstände sollen beim Zugewinnausgleich im Falle der Beendigung des Güterstands durch Scheidung in keiner Weise berücksichtigt werden. Änderungen der Rechtsform oder beim Namen des Unternehmens sowie Aufspaltungen in mehrere Firmen führen nicht dazu, dass das oder die Unternehmen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Im Übrigen bleibt es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

§ 2 Absicherung und Versorgungsausgleich Der Ehemann ist verpflichtet, seine künftige Frau während der gesamten Dauer der Ehe weiter in seinem Unternehmen als Verkaufsleiterin oder in einer vergleichbaren Position sozialver­sicherungspflichtig zum üblichen Entgelt zu beschäftigen.

Es soll bei den gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich bleiben. Der Ehemann verpflichtet sich, durch den Abschluss einer privaten Rentenversicherung sicherzustellen, dass für beide Ehepartner angemessene Ansprüche für die Altersvorsorge entstehen.

§ 3 Nachehelicher Unterhalt 1. Der Ehemann verzichtet gegenüber seiner Ehefrau einseitig auf Unterhaltsansprüche für die Zeit ab der Rechtskraft der Scheidung. Diesen Verzicht nimmt die Ehefrau an.

2. Der Ehefrau soll für den Scheidungsfall ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann nach folgenden Bestimmungen zustehen:

Die Ehefrau erhält ab der Rechtskraft der Scheidung gerechnet nach dem heutigen Geldwert für vier Jahre 2 500 Euro Unterhalt pro Monat. Für die Zeit nach Ablauf der vier Jahre verzichtet die Ehefrau auf nacheheliche Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann. Der Ehemann nimmt diesen ­Verzicht an.

Der Unterhaltsanspruch erlischt bereits vor Ablauf der vier Jahre ab dem Datum der Wiederheirat der Ehefrau.

Eine zeitliche Begrenzung und die Decke­lung auf 2 500 Euro Unterhalt pro Monat gelten nicht, wenn der Ehefrau ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB zusteht. Der Unterhaltsanspruch besteht in jedem Fall so lange, wie die ­ge­setzlichen Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt vorliegen.

Ascheberg, den 02.06.2015

Anmerkung: Ein Ehevertrag, bei dem Vermögen eines Partners beim Zugewinnausgleich ausgeklammert wird, ist auch ratsam, wenn ein Partner über Vermögen verfügt, der andere nicht. Wenn der Wunsch besteht, dass das ­Vermögen im Erbfall in der eigenen Herkunftsfamilie bleibt, sollten die Paare neben dem Ehever­trag ein Testament machen oder einen Erbvertrag abschließen. Wichtig dabei ist, den Ehepartner, der kein eigenes Vermögen hat, ausreichend abzusichern.