Der Hochzeitstag ist eines der aufregendsten Ereignisse im Leben. Gerade weil bei vielen vor lauter Nervosität die Nerven blank liegen, ist es gut zu wissen, wie die Trauung abläuft – und wann Ihr Einsatz gefragt ist.
„Willst du mich heiraten?“ – Allen Vorbereitungen für den Hochzeitstag geht die alles entscheidende Frage voraus. Oft werden romantische Orte für den Heiratsantrag ausgesucht. Ein schönes Restaurant am Urlaubsort, ein Spaziergang am Meer, der Fernsehturm am Alexanderplatz in Berlin, das Fußballstadion, wenn beide begeisterte Fans sind und der Verein gerade gewonnen hat – der Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt. Ein schöner Moment für beide, wenn er (oder sie) einen Verlobungsring aus der Tasche zaubert und ein „Ja“ die Antwort ist. Aber was bedeutet das eigentlich rechtlich? Mit dieser Frage beschäftigt sich kaum jemand, was zumindest in dem Augenblick auch sicher verständlich ist.
Tatsache ist, dass Mann und Frau in rechtlicher Hinsicht als verlobt gelten, wenn sie sich gegenseitig versprechen, die Ehe einzugehen. Heutzutage bedeutet dies anders als in früheren Zeiten nicht mehr, dass ab diesem Moment eine Rechtspflicht zur Heirat besteht. Die Heirat ist schon lange nicht mehr einklagbar, wenn es sich ein Partner später anders überlegt und einen Rückzieher macht. Genauso wenig kann eine bis dato „unbescholtene Verlobte“ heute noch Schadenersatz („Kranzgeld“) fordern, wenn sie ihrem Liebsten den Beischlaf gestattet hat und die Heirat anschließend platzt. Der Kranzgeld-Paragraf wurde zum 1. Juli 1998 ersatzlos aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen.
Aber auch heute noch hat das „Ja“ zum Heiratsantrag ein paar rechtliche Konsequenzen. Welche das sind, finden Sie im Kasten „Die 5 Folgen des Jaworts“.
1 Gegenseitiger Unterhalt. Nach der Verlobung besteht zwar keine gesetzliche Pflicht zum Unterhalt, aber Zuwendungen für den Lebensunterhalt können einer sittlichen Pflicht entsprechen. Eine Rückforderung ist daher ausgeschlossen, wenn es später nicht zur Heirat kommt.
2 Eheverträge. Ab der Verlobung können Paare einen Ehevertrag für die Zeit nach der Heirat abschließen.
3 Zeugnisverweigerungsrecht. Bei Straf- oder Zivilprozessen des Verlobten kann der Partner die Aussage verweigern.
4 Schadenersatz. Tritt ein Partner ohne wichtigen Grund von der Verlobung zurück, können der Expartner, die Eltern oder Dritte Schadenersatz fordern für Aufwendungen, die sie im Vertrauen auf die Heirat getätigt haben.
5 Geschenke. Was ein Partner dem anderen ab der Verlobung geschenkt hat, kann er zurückverlangen, wenn die Heirat platzt.
Selbst jahrzehntelang Verheiratete erinnern sich oft lebhaft an ihren Hochzeitstag. Egal, ob in einem schlichten Trauzimmer der Gemeindeverwaltung, einem schmucken Raum in einem Schloss, auf einem Schiff oder an einem anderen romantischen Ort: Findet die Hochzeit in Deutschland statt, folgt sie einem festgelegten Ablauf. Dies liegt daran, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch haarklein geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe wirksam zustande kommt.
Dem Hochzeitstermin geht ein „vorbereitendes Verfahren“ voraus. Das Standesamt überprüft bei jedem Paar, ob es Gründe gibt, die gegen die Ehe der beiden Heiratskandidaten sprechen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Partner noch nicht volljährig oder schon verheiratet wäre.
Eingeleitet wird das vorbereitende Verfahren dadurch, dass ein Partner Kontakt zum Standesamt aufnimmt und erklärt, dass er heiraten möchte. Häufig lässt sich dort schon telefonisch ein Termin reservieren. Je nachdem, wo die Trauung stattfinden soll und wie gefragt dieser Ort ist, empfiehlt es sich, bis zu einem halben Jahr vorher einen Termin im gewählten Standesamt reservieren zu lassen.
Besonders begehrt sind die Termine im Frühling und Sommer. Wenn Sie Ihre Trauung für die Monate Mai oder Juni planen, sollten Sie möglichst früh Kontakt zum Standesamt aufnehmen und sich dort einen Termin sichern.
Gut ist, wenn beide Partner gemeinsam dort erscheinen und die für die Heirat erforderlichen Unterlagen vorlegen. Falls ein Partner verhindert ist, reicht es aber auch, wenn nur einer zum Standesamt geht. Er muss dann eine schriftliche Vollmacht seines Partners mitbringen. Es genügt ein kurzer Text: „Hiermit bevollmächtige ich meinen Verlobten (Vor- und Zuname), in meinem Namen einen Termin für unsere Trauung festzulegen. (Ort, Datum, Unterschrift)“
Ist es für beide Partner die erste Ehe, müssen sie für das vorbereitende Prüfungsverfahren folgende Unterlagen beim Standesamt einreichen:
Weitere Unterlagen sind gefragt, wenn
Im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens werden die Heiratskandidaten gefragt, welche Namen sie nach der Heirat tragen wollen. Falls sie es sich bis zur Trauung noch einmal anders überlegen sollten, lässt sich die Entscheidung aber noch ändern.