§ 611 Abs. 1 BGB
LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2012 -15 Sa 1284/11-18
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Kalenderjahr 2009.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.10.1980 zuletzt als Apothekerassistenz beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst lag zuletzt bei 2.630,15 € brutto, sein Regelentgelt bei zuletzt 2037,93 € brutto.
Für das Arbeitsverhältnis wurden am 22.7.1980 und 21.8.1981 weitgehend ähnlich lautende Arbeitsverträge geschlossen. § 2 des Arbeitsvertrages vom 21.8.1981 lautet wie folgt:
„Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.
Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.
Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben.“
Gemäß Anlage 1 XIV der AVR erhält der Mitarbeiter unter den dort festgelegten Voraussetzungen, die der Kläger unstreitig erfüllt, jährlich eine Weihnachtsgeldzuwendung, zahlbar zum 1.12. eines Jahres.
Die AVR enthielten in Anlage 1 XIV eine bis zum 31.1.2005 befristete Öffnungsklausel für Notsituationen, wonach es möglich war, durch Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung für Einrichtungen, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befanden, unter anderem die Arbeitsentgelte zu reduzieren.
Nach § 1 Abs. 3 der AK-Ordnung ist Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern. Die materiellrechtlichen Regelungen der AVR werden durch die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen. Die AK-Ordnung als Verfahrensrecht beschließt demgegenüber die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes.
Mit Inkrafttreten der „Ordnung für beschließende Unterkommissionen“ (im Folgenden: UK-Ordnung) idF vom 17.3.2005, in Kraft getreten am 7.7.2005 durch Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt, hat die Arbeitsrechtliche Kommission auf der Grundlage der §§ 12-14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) idF vom 1.7.2004 die Entscheidung über aus wirtschaftlichen Gründen gestellte Absenkungsanträge für eine Einrichtung oder einen Träger nicht mehr dem Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung der jeweiligen Einrichtung, sondern den von ihr gebildeten vier Unterkommissionen übertragen. Nach § 12 der AK-Ordnung idF vom 1.7.2004 kann die Arbeitsrechtliche Kommission für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlich befristet beschließende Unterkommissionen bilden, die nach § 13 der AK-Ordnung zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen berechtigt sind. Nach § 14 der AK-Ordnung legt die Arbeitsrechtliche Kommission die Beschlusskompetenz der Unterkommissionen fest.
In der von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen UK-Ordnung sind in § 6 die Anspruchsvoraussetzungen und in § 8 der Umfang der Regelungskompetenz der Unterkommission enthalten. § 8 UK-Ordnung sieht u.a. die Beschlusskompetenz für „eine Absenkung oder Stundung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR)“ vor.
Nach der AK-Ordnung in der Fassung vom 17.10.2007, in Kraft getreten am 1.1.2008, besteht die Arbeitsrechtliche Kommission aus einer Bundeskommission und sechs Regionalkommissionen. Nach § 11 dieser AK-Ordnung, der mit „Einrichtungsspezifische Regelungen“ überschrieben ist, hat die Regionalkommission über einen Absenkungsantrag einer Einrichtung zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann u.a. der betroffene Dienstgeber einen zu begründenden Antrag an die Regionalkommission stellen, von den durch die Regionalkommission festgelegten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs sowie den Maßnahmen der Beschäftigungssicherung abzuweichen.
Die Beklagte stellte – nachdem schon für die Kalenderjahre 2007 und 2008 ein Antrag auf Aufhebung der Weihnachtsgeldzuwendung gestellt wurde – auch für 2009 bei der Regionalkommission einen Antrag auf Aufhebung der Weihnachtsgeldzahlung für das Jahr 2009.
Im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen vom 20.11.2009 wurde folgender Beschluss der Regionalkommission veröffentlicht und vom Diözesanadministrator in Kraft gesetzt:
„Beschluss Antrag 40/41 RK NRW Kath. Klinikum E. GmbH und S. Klinik GmbH
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kath. Klinikums E. GmbH in den Einrichtungen St. K.-Hospital, St. C.-Hospital, St. W.-Hospital und N.-Hospital sowie der S.-Klinik GmbH wird in Abweichung zu Abschnitt XIV der Anlage I zu den AVR im Kalenderjahr 2009 die geschuldete Weihnachtsgeldzuwendung gestrichen.
2. Von der Maßnahme nach Ziffer 1 sind ausgenommen Schüler, Auszubildende und Praktikanten.
3. Die Änderungen treten am 29.9.2009 in Kraft. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 31.12.2011“.
Die Beklagte hat unter Berufung auf den Beschluss der Regionalkommission -wie schon in den Jahren 2007 und 2008 – auch 2009 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.
§ 23 Abs. 1 der AVR normiert eine Ausschlussfrist, nach der Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit verfallen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 3.3.2010 erfolglos auf, die Zuwendung für das Jahr 2009 zu zahlen.
Mit der Klage macht der Kläger die Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2009 geltend. Er ist der Ansicht, der Beschluss Nr. 167 der Regionalkommission NRW vom 29.9.2009 hebe den Anspruch auf Weihnachtsgeldzuwendung für das Kalenderjahr 2009 nicht auf. Die Regionalkommission sei nicht ermächtigt, die Ansprüche auf Weihnachtsgeldzuwendungen für das Kalenderjahr 2009 aufzuheben.
Die Beklagte wendet ein, der Anspruch des Klägers bestehe nicht, da er wirksam durch Beschluss der Regionalkommission abbedungen bzw. abgeändert worden sei. Die Weihnachtsgeldzahlung für 2009 sei aufgrund dieses Beschlusses wirksam ausgeschlossen worden.
Das ArbG Duisburg (Urteil vom 15.9.2011 -2 Ca 1363/11- n.v.) hat der Klage mit Urteil vom 15.9.2011 stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung.
[41] Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
[42] Die Klage ist unbegründet.
[43] Dem Kläger steht der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld nicht zu.
[44] Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in § 2 ihres Arbeitsvertrages enthaltene Bezugnahme der „Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) als dynamische Verweisung auf die AVR in ihrer jeweiligen Fassung anzusehen ist. Übereinstimmend gehen die Parteien auch davon aus, dass es sich bei dieser Verweisungsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd §§ 305 ff. BGB handelt, für die die insoweit vom BAG (vgl. so etwa BAG vom 22.7.2010 -6 AZR 847/07- KirchE 56,63) entwickelten Auslegungsgrundsätze gelten.
[45] Streitig ist zwischen den Parteien die Reichweite der insoweit in Bezug genommenen Regelungen bzw. das Bezugsobjekt der Verweisung. Letzteres ist eine Frage der Auslegung der hier streitgegenständlichen Verweisungsklausel.
[46] Diesbezüglich folgt die Kammer der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach von der Bezugnahme der hier streitgegenständlichen Klausel auch die jeweiligen Verfahrensregelungen erfasst werden, auf deren Grundlage arbeitsvertragliche Regelungen auf dem „Dritten Weg“ normiert bzw. festgelegt werden.
[47] I. 1. Der Begriff „Richtlinien für Arbeitsverträge“ schließt ein solches Verständnis nicht aus, sind doch auch Verfahrensregelungen, wie hier die des „Dritten Weges“, notwendiger Teil dessen, wonach sich letztlich dann der Inhalt arbeitsvertraglicher Regelungen (aus-)richtet. Aus der Begrifflichkeit „AVR“ ließe sich zugunsten des klägerseits vertretenen Auslegungsergebnisses nur dann etwas herleiten, wenn es „die“ AVR als fest umrissenen „terminus technicus“ für ein ganz bestimmtes konkretes Regelungswerk gäbe. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Zum einen dürften bei dem klägerseits vertretenen engen Verständnis der AVR als einem konkret unter dieser Begrifflichkeit in Bezug genommenen Regelwerk materieller Arbeitsbedingungen, bezüglich derer arbeitsvertraglich nur künftige Änderungen von Relevanz sein können, schon ergänzende und zusätzliche Regelungen „zu“ den AVR (anstatt „in“ den AVR) keine Berücksichtigung finden (vgl. insoweit auch BAG vom 19.2.2003 -4 AZR 11/02- Rz. 35-37, KirchE 43, 94; BAG vom 21.10.1009 -4 AZR 880/07- Rz. 23, 24).
[48] 2. Zum anderen verweist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es ein bundesweit einheitliches Regelungswerk „AVR“ nicht gibt. Nicht bezweifelt werden kann die Tatsache, dass es den hier berufenen (kirchlichen) Normgebern frei steht, anstelle allgemein geltender, durch ein einheitliches Gremium getroffener Regelungen differenzierende Regelungen zu treffen, die den regionalen oder bereichs- bzw. einrichtungsspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen und diese insoweit auch berechtigt sind, diesbezügliche Entscheidungskompetenzen aufzuteilen, wie hier geschehen im Hinblick auf die Arbeitsrechtliche Kommission und die Unterkommissionen bzw. die Bundeskommission und die Regionalkommissionen. Das Ergebnis solcher – ordnungsgemäß zustande gekommener – Beschlüsse, soweit sie Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Dienstverhältnissen betreffen, sind die – in dem für sie festgelegten Geltungsbereich – in materieller Hinsicht geltenden AVR, welche aufgrund der (dynamischen) Verweisungsklausel in Bezug genommen wurden.
[49] 3. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG vom 19.2.2003 -4 AZR 11/02- KirchE 43, 94; BAG 10.12.2008 -4 AZR 798/07- [s. auch KirchE 52, 350]; BAG vom 21.10.2009 -4 AZR 880/07- mwN) enthält eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen notwendigerweise bzw. zwingend auch die Verweisung auf das geregelte Verfahren, nach dem das im Arbeitsvertrag bezeichnete Dienstvertragsrecht beschlossen wird und Wirksamkeit erlangt. Dem schließt sich die Kammer auch für das vorliegende Verfahren an. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien – anders als im Normalfall – bei Vertragsschluss nicht davon ausgegangen wären, dass die materiellen Bestimmungen der AVR nur durch die paritätisch besetzte, an Weisungen nicht gebundene Arbeitsrechtliche Kommission haben geändert werden können. Ist die Beibehaltung des „Dritten Weges“ bei künftigen Änderungen der AVR und die Einhaltung der jeweiligen Verfahrensvorschriften von den Vertragspartnern vorausgesetzt – wie es auch vorliegend anzunehmen ist -, können von einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der AVR in ihrer jeweiligen Fassung nur solche Änderungen erfasst sein, die diese Voraussetzungen erfüllen (BAG vom 17.4.1996 -10 AZR 558/95- KirchE 34, 146). Dies bedeutet indes auch, dass nicht nur die materiellen Regelungen sondern auch die Verfahrensregelungen von der Inbezugnahme mit umfasst sein müssen. Das Bezugnahmeobjekt der Verweisungsklausel ist mithin der gesamte Regelungskomplex aus formellen und materiellen Bestimmungen.
[50] 4. Hinzukommt, dass sich zwischen materiellen und verfahrensmäßigen Regelungen nicht immer strikt trennen lässt, wie der vorliegende Fall zeigt:
[51] Die bis zum 31.5.2005 geltende Öffnungsklausel war eine materielle Regelung insofern, als Abweichungen von den ansonsten geltenden Regelungen zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer zugelassen wurden, zugleich wurde aber auch das diesbezüglich einzuhaltende Verfahren geregelt. Diese Öffnungsklausel ist zwar weggefallen, aber genau genommen nicht ersatzlos. An ihre Stelle sind die nach §§ 12-14 AK-Ordnung, § 8 UK-Ordnung, § 11 AK-Ordnung vom 17.10.2007 zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer möglichen Ausnahmetatbestände getreten. Die Zulassung von Ausnahmeregelungen besteht nach dem damit eindeutig dokumentierten Willen des Normgebers insofern nach wie vor. In materieller Hinsicht hat sich mithin nichts Wesentliches geändert. Nur formell und verfahrensmäßig sind Änderungen eingetreten, insbesondere im Hinblick darauf, dass nunmehr über Ausnahmeentscheidungen in „Eigenregie“ beschlossen wird. Aus der Gesamtschau aller die Zahlung von Weihnachtsgeld betreffenden Bestimmungen einschließlich der diesbezüglichen Historie ergibt sich damit, dass Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR bezüglich des dort normierten Weihnachtsgeldanspruches – wenn auch nicht expressis verbis, so doch im Wege der hier gebotenen Einbeziehung aller für die Weihnachtsgeldzahlung relevanten Bestimmungen – quasi unter dem Vorbehalt der nach der AK-Ordnung bzw. UK-Ordnung möglichen Abweichungen stand bzw. steht.
[52] 5. Aus dem Ausnahmecharakter des §11 AK-Ordnung n.F. und der insoweit begründeten „Sonderzuständigkeit“ der Regionalkommission ergibt sich auch, dass es in diesem Zusammenhang nicht um die Bandbreitenregelung des § 10 AK-Ordnung geht, die im Normalfall einzuhalten ist und insoweit nur auf dem Weg des § 10 Abs. 4 AK-Ordnung Abweichungen ermöglicht. Für Regelungen der Beschäftigungssicherung ist eine Vorrangigkeit der Regelungen der Regionalkommission in § 10 Abs. 3 im Übrigen ausdrücklich vorgesehen. Dies muss dann auch und erst recht für den gesondert unter § 11 AK-Ordnung aufgeführten Fall der „Einrichtungsspezifischen Regelungen“ gelten, bei dem die Regionalkommission von den durch sie selbst für den „Normalfall“ festgesetzten Regelungen abweichen darf.
[53] II. Aus der hier vertretenen Einbeziehung auch verfahrensmäßiger Vorschriften in die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages folgt nicht nur die Anwendbarkeit einrichtungsspezifischer Regelungen, sondern auch, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag zur Veröffentlichung von Änderungen der AVR nur deklaratorischen Charakter haben können und nur das widerspiegeln, was verfahrensrechtlich seinerzeit galt, diese ansonsten aber den sich insoweit ändernden Verfahrensregelungen folgen. Jede andere Auslegung würde die Geltung künftiger Änderungen der AVR letztlich vom Fortbestand der ursprünglich vorhandenen und vorgesehenen Veröffentlichungsmedien und -wegen abhängig machen, was beidseits so wohl kaum gewollt sein kann.
[54] III. Das Letztentscheidungsrecht des Bischofs, das in dem Urteil des BAG vom 22.7.2010 (-6 AZR 847/07- KirchE 56,63) und dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 2.3.2011 (-7 Sa 141/10-) thematisiert wurde, kann nach Auffassung der Kammer – unabhängig von der fehlenden Dienstgeberstellung des Bischofs – keine Rolle spielen: Soweit es dabei um ein „Vetorecht“ geht, mit dem der Bischof für die Arbeitnehmer günstige oder ungünstige Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission verhindern kann, kommt es erst gar nicht zu einer Änderung der AVR und beinhaltet damit auch kein einseitiges Vertragsänderungsrecht, sondern allenfalls eine „Vertragsveränderungsverhinderungsbefugnis“. Soweit es dabei um eine eigene Rechtssetzungsbefugnis – also unabhängig von irgendwelchen Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission – gehen sollte, greifen hier die zu I. 3. aufgeführten Grundsätze: Durch die Verweisungsklausel in Bezug genommen können nur die Entscheidungen zum Vertragsinhalt angesehen werden, die durch eine paritätisch besetzte, an Weisungen nicht gebundene Arbeitsrechtliche Kommission getroffen wurden. Eine eigenständig durch den Bischof gesetzte arbeitsvertragliche Regelung bedürfte deshalb eines anderen Geltungsgrundes, um arbeitsvertraglich Wirksamkeit zu erlangen.
[55] IV. Soweit der Kläger auf die Nebenbestimmung in Ziff.7 des Beschlusses der Unterkommission II vom 22./23.10.2007 verwiesen und behauptet hat, dass die Beklagte dieser Nebenbestimmung nicht nachgekommen sei, folgt die Kammer der Ansicht der Beklagten, dass es sich insoweit nur um eine Empfehlung der Unterkommission handelt, nicht aber um eine Auflage oder Bedingung für die Wirksamkeit oder das Inkrafttreten des Beschlusses – von der beklagtenseits bestrittenen Frage, dass und inwiefern die Beklagte dieser Empfehlung tatsächlich nicht nachgekommen war, einmal abgesehen.
[56] V. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die hier streitgegenständliche/n Regelung/en zur Streichung des Weihnachtsgeldes einer inhaltlichen Überprüfung, sei es im Rahmen einer – eingeschränkten – Billigkeitskontrolle nach §§ 317,319 BGB (BAG vom 21.10.2009 -4 AZR 880/07-) oder im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges Recht oder die guten Sitten (BAG vom 22.7.2010 -6 AZR 847/07- KirchE 56,63), nicht standhalten könnte/n, sind klägerseits nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden.
[57] VI. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass die Beschlüsse in unzulässiger Weise in den zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen (hier nicht vorgelegten) Altersteilzeitvertrag eingriffen, vertritt er offensichtlich die Ansicht, dass nach diesem Altersteilzeitvertrag iVm dem Altersteilzeitgesetz – unabhängig von der (hier allein streitigen) generellen Einbeziehung und Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse – jedenfalls an ihn aufgrund der für ihn geltenden Altersteilzeitbestimmungen Weihnachtsgeldzahlungen geleistet werden müssten (als Teil der bisherigen Vergütung in Höhe von 83 % -?-). Ein solcher (hier im Übrigen auch nicht näher begründeter) Anspruch unterscheidet sich von dem vorliegend geltend gemachten, allein auf die AVR, die arbeitsvertragliche Inbezugnahme derselben und ihre Auslegung gestützten Anspruch und ist deshalb auch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.