Der Betriebsprüfer fragt zunächst nach dem konkreten Niederlassungsort der ausländischen Firma. Nehmen wir als Beispiel die Schweiz. Aus dem Regionenbuch erfahren Betriebsprüfer für diese Firma den handelsrechtlichen Domizilvermerk („c/o” oder „bei”), der nach den Schweizerischen Handelsamtregistervorschriften anzeigt, dass diese Gesellschaft gar kein eigenes Büro unterhält.
Die nächste Frage gilt den in der Firma tätigen Verwaltungsräten. Diese lassen sich leicht aus dem alphabetischen Handbuch der Verwaltungsräte heraussuchen. Und, siehe da, meist sind sie Multifunktionäre, die keiner aktiven Geschäftsführertätigkeit nachgehen.
Weiter wird geforscht, ob die Gesellschaft kundiges Personal beschäftigt, das in der Lage ist, den offiziellen Gesellschaftszweck zu erfüllen; ob beispielsweise Marketingfachleute bei einer Marketinggesellschaft beschäftigt sind. Häufig lautet das Ergebnis: Fehlanzeige.
Die Finanzverwaltung in Frankfurt/Main sammelt zusätzlich Material, das die typischen Maschen einzelner inländischer und ausländischer Berater aufzeigt und so zum Risikofaktor für deren Klienten wird. Der nächste Schritt der deutschen Finanzverwaltung bei der Aufklärung von sogenannten Auslandssachverhalten ist die Einholung einer internationalen Handelsauskunft. Diese kommt regelmäßig mit Bemerkungen wie „Domizilgesellschaft”, „Auskünfte werden verweigert”, „keine eigenen Angestellten” zurück. Auch das gibt ein schwaches Bild für den Steuerpflichtigen ab. Insbesondere dieser Ermittlungsweg und die Frage nach der kompetenten Geschäftsführung scheinen die Künstler-Konstruktionen über die Niederlande und die Niederländischen Antillen aufzubrechen.
Oft führt der Steuerpflichtige Anteilseigner oder Einheimische an, die einen normalen Geschäftszweck vortäuschen sollen. Die Existenz dieser Personen wird von der Finanzverwaltung mit einem ausführlichen standardisierten Fragebogen nach den Treuhandverhältnissen und anderen feinsinnigen Umwegkonstruktionen penetrant überprüft.
Auch die in der Not als Letztes vorgelegten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Oasengesellschaften sind für die Finanzbeamten in vielen Fällen sehr aufschlussreich. Häufig zeigt ein Blick auf die Aufwandsseite, dass der Steuerpflichtige besonders „sparsam” ist. Manchmal fallen nicht einmal Telefonkosten an.
Auf der Ertragsseite ergibt sich oft genug, dass die ausländische Gesellschaft – voller Misstrauen – nur mit dem Steuerpflichtigen selbst und niemandem sonst Geschäfte macht.
Nervös geworden durch die Nachforschungen, kappt mancher Steuerpflichtige die Wirtschaftsbeziehungen zur Steueroase – ein Vorgehen, das jeder unabhängige Dritte bei einem solch lukrativen Geschäft niemals hingenommen hätte: ein weiterer Sargnagel.
Aber auch legale Gestaltungen, die an den Bestimmungen des Außensteuergesetzes ausgerichtet wurden, sind bei allen beteiligten Steuerverwaltungen streitanfällig. Das gilt für internationale Verrechnungspreise genauso wie für ausgelagerte Finanzierungsinstitute.
Oft fehlt es bei diesen Konstruktionen an der notwendigen Überwachung durch Sachverständige. Die Folge ist, dass aus einstmals aktiven Gesellschaften durch Zinseinkünfte infolge Gewinnthesaurierung passive Auslandsgesellschaften werden. Weil sie dann diese Einkünfte nicht innerhalb von fünf Jahren ausgeschüttet haben, werden sie sowohl bei Thesaurierung als auch bei Ausschüttung voll in Deutschland besteuert (bis zu 100 Prozent).
Gewinnverlagerungen ins niedrig besteuernde Ausland geschehen meist aus Gefühlsaufwallungen. Werden die Gewinne zum Anteilseigner zurückgeholt, erhöhen sie letztlich die laufende Gesamtsteuerlast erheblich, provozieren zusätzlich vorzeitige Gewinnrealisierungen ohne Liquiditätszufluss, führen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und sind häufig kaum zurückzudrehen. Internationale Geschäftsbeziehungen setzen daher eine sorgfältige Spezialberatung und laufende Dokumentation voraus.