Geschützt vor den Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung ist niemand, aber man kann mit geringem Aufwand darauf vorbereitet sein. Für den firmeninternen Gebrauch empfiehlt es sich, ein knapp gehaltenes Informationsblatt zu verfassen, das geeignete Verhaltensweisen sowie Namen und Telefonnummern von Ansprechpartnern enthält. Dieses sollte den wesentlichen Abteilungen ausgehändigt werden, insbesondere Empfang, Buchhaltung, EDV- und IT-Abteilung.
Bis zum Eintreffen des Juristen heißt es: Zeit gewinnen. Firmenmitarbeiter haben das Recht, sich von den beteiligten Beamten die Dienstausweise zeigen zu lassen und Name, Dienststelle etc. zu notieren.
Lassen Sie sich unbedingt ein Exemplar des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Liegt dieser wegen „Gefahr im Verzug“ nicht vor, lassen Sie sich vom Durchsuchungsleiter – am besten in Gegenwart von Zeugen – nachvollziehbar erklären, warum Eile geboten ist und insbesondere, warum keine Zeit bestand, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Notieren Sie diese Angaben möglichst wörtlich und lassen Sie den Durchsuchungsleiter gegenzeichnen.
Achten Sie auf den Inhalt des Beschlusses. Es muss angegeben werden, wer von der Maßnahme betroffen ist und auf welche Räumlichkeiten sich die Durchsuchung beziehen soll. Eine Durchsuchung der Geschäftsräume berechtigt beispielsweise nicht zur Durchsuchung der Privaträume eines Unternehmers oder Geschäftsführers.
Legen Sie gegen jede Mitnahme von Unterlagen Widerspruch ein. Äußern Sie zudem die Bitte, von Akten Fotokopien anfertigen zu können. Dem müssen die Beamten nicht entsprechen, sie sehen aber mitunter ein, dass der aktuelle Geschäftsbetrieb (Bezahlung von Rechnungen, Wahrung von Fristen etc.) aufrechterhalten werden muss.
Lassen Sie sich ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände aushändigen und achten Sie darauf, dass der Widerspruch darin vermerkt ist.
Weisen Sie die Mitarbeiter an, nichts Illegales zu veranlassen.
Stellen Sie jedem Beamten eine Person Ihres Vertrauens zur Seite. Diese sollte den Ablauf der Durchsuchung beobachten und sich Notizen machen.
Veranlassen Sie alle beteiligten Mitarbeiter dazu, nach der Durchsuchung ein möglichst detailliertes Gedächtnisprotokoll anzufertigen.
Bei größeren Fällen von Steuerhinterziehung müssen Finanzämter die Staatsanwaltschaft einschalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2009 entschieden. Danach müssen Finanzämter die Strafverfolger bereits während ihrer Ermittlungen einbeziehen, statt erst deren Ende abzuwarten.