5. Was Steuerfahnder bei Auslandskontakten interessiert

Liegen beim Steuerpflichtigen Rechts- oder Geschäftsbeziehungen zu Domizil-, Briefkasten-, Sitz- und Beteiligungsgesellschaften oder zu funktionslosen Holdings im Ausland – vorrangig in Niedrigsteuerländern – vor, sind Steuerpflichtige dazu verpflichtet, entsprechende Hintergrundinformationen zu beschaffen. Denn viele Auslandsgesellschaften werden nur treuhänderisch gehalten und dienen ausschließlich der Gewinn-, Einkunfts- oder Vermögensverlagerung. Geprüft wird daher vor allem, ob bloße Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen getätigt wurden, ob die ausländische Gesellschaft tatsächlich rechtlich existiert, ob Zahlungsvorgänge belegt werden können, ob vom Zahlungsempfänger tatsächlich eine Leistung erbracht wurde oder ob die erbrachte Leistung als angemessen erscheint. Die Fahnder stellen aber auch allgemeine Fragen zu den grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sowie zur gesellschaftsrechtlichen Struktur und internen Organisation der ausländischen Gesellschaft.

Tauchen die Fahnder bei Unternehmen mit Auslandstöchtern auf, geht es unter anderem um die folgende Frage: Liegt im Inland eine Betriebsstätte oder der Mittelpunkt der Geschäftsleitung vor, damit Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen? Dann kommt es nämlich zur sogenannten Doppelansässigkeit. Die ausländische Gesellschaft ist in einem solchen Fall sowohl in Deutschland als auch im ausländischen Sitzstaat steuerpflichtig. Das gilt natürlich auch umgekehrt für die nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz im Inland, Geschäftsleitung aber im Ausland.

Anzutreffen sind solche Konstellationen besonders dann, wenn es sich bei einer Tochter- oder Schwestergesellschaft im Grunde nur um eine „Briefkastenfirma“ handelt. Das sind Domizil-, Sitz- und Beteiligungsgesellschaften sowie funktionslose Holdings, vorrangig in Niedrigsteuerländern (-gebieten).