2. Was das Außensteuergesetz regelt

Deutsche, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen, müssen verschiedene Aspekte des Außensteuergesetzes (AStG) berücksichtigen. Es regelt Besteuerungstatbestände für Privatpersonen, die in ein Niedrigsteuergebiet umziehen und ihren bisherigen deutschen

Es muss eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sein. Von den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug muss die Person mindestens fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein. Der Umzug erfolgt in ein Gebiet mit niedriger Einkommensteuer. Ein Niedrigsteuergebiet wird dort angenommen, wo die Einkommensteuer um ein Drittel geringer ist als in Deutschland. Der Aussiedler behält wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, zum Beispiel:

  • Die Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Personengesellschaft (KG, GbR) mit einer Betriebsstätte in Deutschland.

  • Eine Beteiligung von mehr als einem Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft (AG, GmbH).

  • Höhere deutsche (das heißt aus deutschen Quellen stammende) Einkünfte pro Jahr als 62 000 Euro.

  • Ein höheres deutsches (dort belegenes) Vermögen als 154 000 Euro.

Wohnsitz aufgeben. Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers gegeben. Die Dauer dieser erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG beträgt grundsätzlich zehn Jahre. Dieser Zeitraum wird im Einzelfall durch DBA modifiziert. Wichtig ist, dass diese Besteuerung bei jedem Wegzug aus Deutschland, das heißt auch bei einem Wegzug in ein Hochsteuerland, zur Anwendung gelangt (beispielsweise nach Österreich).

Eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann aus erbschaftsteuerlichen Gründen vor allem vor dem Hintergrund in Betracht gezogen werden, dass beispielsweise einige Kantone in der Schweiz keine Erbschaftsteuer erheben. Bei allen Überlegungen sollte man wissen, dass in Deutschland eine nachwirkende Erbschaftsbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG – die sogenannte unbeschränkte Erbschaft– und Schenkungsteuerpflicht – besteht.

Konsequenz: Nach dieser Regelung müssen die Erben des ins Ausland ziehenden Deutschen im Einzelfall noch deutsche Erbschaftsteuer zahlen, ohne Rücksicht darauf, wo sie ansässig sind:

  • In den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug sind die Erben mit dem gesamten Vermögensanfall in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Erst ab dem sechsten Jahr, das heißt mit Ablauf dieser er weitert unbeschränkten Steuerpflicht, beginnt die aus dem AStG folgende erweitert beschränkte Steuerpflicht für die Erbschaftsteuer. Konsequenz: Der Aussiedler sollte mit seinem Wegzug alle Konten in Deutschland auflösen.

  • Für ein in Deutschland gelegenes Grundstück ist immer Erbschaftsteuer zu zahlen, auch nach Ablauf von zehn Jahren (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht). Mögliche Erbschaft steuern im Zuzugsland sind natürlich anzurechnen.

Das Ziel eines Wohnsitzwechsels – Erbschaft-/Schenkungsteuer zu sparen beziehungsweise zu verhindern – gestaltet sich noch schwieriger als ein Wegzug aus ertragsteuerlichen Gründen. Das beruht zum einen da rauf, dass die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland nicht nur an den Erblasser/Schenker anknüpft, sondern eine Erbschaft beziehungsweise Schenkung auch unbeschränkt der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, wenn der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Bei einer Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft in Höhe von mehr als einem Prozent wird gemäß § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG ein Verkauf fingiert. Den daraus resultierenden (fiktiven) Gewinn besteuert der Fiskus auf Basis des gegenwärtigen Wertes der Anteile (§ 6 AO). Allerdings muss die Person sich vor dem Wegzug nicht nur fünf der letzten zehn Jahre in Deutschland aufgehalten haben, sondern die letzten vollen zehn Jahre steuerpflichtig in Deutschland gewesen sein.

Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht kann nur verhindert werden, wenn sowohl der Erblasser/Schenker als auch der Erbe/Beschenkte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.