Ob österreichische Privatstiftung, liechtensteinische Familienstiftung, panamaische Treuhandstiftung oder Trusts im anglo-amerikanischen Raum – trotz häufig aufwendiger Gestaltungskonstruktionen lässt sich für vermögende Deutsche in diesen „Steueroasen” bei näherer Betrachtung häufig keine steuerliche Vergünstigung erreichen, da der deutsche Fiskus sein Instrumentarium zur Eindämmung der Kapitalflucht ständig schärft. Schenkungsteuer, Wegzugbesteuerung oder verschärfte Zurechnungsbesteuerung sind als Beispiele zu nennen. Die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung ist für deutsche Stifter daher nur noch in sehr begrenzten Ausnahmefällen ein interessantes Gestaltungsinstrument bei Vermögensübertragungen an künftige Generationen oder beim Zusammenhalten von Unternehmen.
Zinsen, Kursgewinne, Dividenden und andere Erträge werden bei Stiftungen in Steueroasen selbst dann vom deutschen Fiskus erfasst, wenn die Stiftung keine Ausschüttungen vornimmt. In den Fällen kommt es hierzulande zu einer pauschalen Einkommenszurechnung, sowohl beim Stifter als auch bei seiner Familie oder anderen Begünstigten.
Zwar sind solche Privatstiftungen im Domizilland selbst steuerpflichtig, doch der Bundesfinanzhof hatte 2009 entschieden, dass sich dortige Einrichtungen steuerlich kaum von einer Vermögensverwaltung bei einer heimischen Bank unterscheiden. Das hat den Vorteil, dass Gründung, Einzahlungen und die spätere Auflösung nicht mehr der Schenkungsteuer unterliegen. Sofern Stifter oder Begünstigte ihre Erträge beim Finanzamt deklarieren, ist die Belastung jetzt nicht höher als bei der normalen Kapitalanlage. Thesauriert die Stiftung aber ihre Erträge, fallen mangels Zufluss keine Einnahmen an.
Entkommen können Betroffene nur, wenn sie ihre Stiftung in Staaten gründen, die dem heimischen Fiskus Auskunft erteilen. Dann dürfen sie dem Finanzamt belegen, dass sie aus der Stiftung nicht begünstigt sind. Sitzt die Geschäftsführung hingegen in verschwiegenen Regionen, schlägt der Fiskus das Einkommen pauschal zu. Finanzbeamte können seit 2010 für enttarnte Stiftungen pauschal alle Einnahmen ansetzen und Hinterziehungszinsen erheben. Das gilt rückwirkend auch für alle nicht bestandkräftigen Steuerfestsetzungen.
Da bei dieser Gesellschaftskonstruktion das Eigentum der Gesellschaft vom Nutzungsrecht, das einer anderen Person eingeräumt wird, getrennt wird, kommt der Offshore-Trust meist bei der Planung umfassender internationaler Steuerregelungen oder für internationale Nachlassregelungen zum Einsatz.
Für deutsche Steuerpflichtige ist zu beachten, dass die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts grundsätzlich nicht möglich ist. Eine Ausnahme besteht in Einzelfällen hinsichtlich im Ausland belegenem Grundvermögen. Ferner unterliegt auch die lebzeitige Errichtung eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können beispielsweise in Deutschland belegene Grundstücke, Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden. Ertragsteuerlich konnten mit einem Trust schon in der Vergangenheit kaum nennenswerte Vorteile erzielt werden. Denn entweder ist der Trust steuerlich als nicht existent anzusehen oder es erfolgt eine Hinzurechnung der Erträge des Trusts unabhängig von den tatsächlichen Ausschüttungen an den Errichter oder die in Deutschland steuerpflichtigen Begünstigten.
Mit einem Trust Erbschaftsteuer überspringen
Demgegenüber ließ die Möglichkeit, bei der Erbfolge mehrere Generationen quasi zu „überspringen”, den Trust vor allem erbschaftsteuerlich äußerst interessant werden. Dem kam zugute, dass die Finanzrechtsprechung schon seit den 20er-Jahren mangels einer steuergesetzlichen Regelung im Falle unwiderruflich errichteter Trusts, bei denen der Trustee hinsichtlich der Verwendung des Trustvermögens einen bestimmten Ermessensspielraum hatte, von einem aufschiebend bedingten Erwerb durch die Begünstigten ausgegangen ist, da nach der Systematik unseres Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes nur tatsächlich eingetretene Bereicherungen der Steuer unterworfen werden können.
Mit anderen Worten: Bereichert im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes konnten immer nur die Begünstigten werden, nie jedoch der Trustee, der das Vermögen ja nur fremdnützig verwalten darf. Wenn nun aber der Vermögensanfall bei den Begünstigten von einer Ermessungsentscheidung des Trustee abhängig gemacht wurde, konnte auch bei diesen eine erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerliche Bereicherung erst angenommen werden, wenn das Vermögen tatsächlich an sie ausgekehrt wurde. In diesem Sinne aufschiebend bedingt war nach der gefestigten Finanzrechtsprechung damit zwar jede einzelne Zuwendung an die Begünstigten im Laufe mehrerer Jahre, nicht jedoch die Vermögensübertragung auf den Trustee.
Mit Blick auf die Möglichkeit, die Entstehung der Erbschaftsteuer zu verzögern, bestimmt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz jetzt, dass unter anderem auch die Errichtung sogenannter „Vermögensmassen”, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, entsprechend der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtig sein soll. Die Errichtung eines Trusts, der in diesem Sinne als Vermögensmasse anzusehen ist, wenn das in den Trust gegebene Vermögen wirtschaftlich weder seinem Errichter noch den Begünstigten zugerechnet werden kann, wird damit in der ungünstigen Steuerklasse III besteuert.
Was bei Ausschüttung steuerlich gilt
Das zumeist gegebene verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Settlor und Begünstigten findet – wie auch bei einer Familienstiftung – nur im Rahmen der Auflösung des Trusts Berücksichtigung, indem hier diejenige Steuerklasse zur Anwendung gebracht wird, die im Falle einer unmittelbaren Zuwendung vom Errichter an den Treubegünstigten einschlägig wäre. Anders als bei Stiftungen sollen auch Zuwendungen an sogenannte Zwischennutzungsberechtigte – jene Begünstigte, die bereits vor Auflösung des Trusts an dessen Erträgen teilhaben können – steuerpflichtig sein. Mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, „Steuerschlupflöcher” zu schließen, unterliegt damit das in einen Trust gegebene Vermögen durch das Steuerentlastungsgesetz jetzt im Ergebnis dreimal der Besteuerung.
Im Falle des Ablebens des Trust-Eigentümers ermöglicht der Offshore-Trust den Angehörigen oder zuvor bestimmten anderen Personen, die vorhandenen Nachlasswerte schnell und steuerfrei zu übernehmen. Auch lässt sich darüber beispielsweise ein Nießbrauchrecht zugunsten des noch lebenden Ehegatten sichern.
Ähnliche Verfügungsbeschränkungen für Erben lassen sich aber auch im deutschen Recht erreichen, durch Vollmacht, Treuhand, Gesellschaftsvertrag oder Testamentsvollstreckung. Hier, genauso wie bei einer Auslandsstiftung oder einem Trust, gilt aber: „Trau keinem Treuhänder.” Denn kommt es bei dieser Fremdbestimmung zu Unterschlagungen, was erfahrungsgemäß immer wieder passiert, müssen der Settlor und die Beneficiaries ihr Recht am Standort des Trusts beziehungsweise der Stiftung suchen – vielfach in weit entfernten Ländern. Dort scheitern sie fast regelmäßig.