4. Liechtensteinische Anstalt

Die Anstalt ist aufgrund ihrer außerordentlichen Beweglichkeit und Ausgestaltungsmöglichkeit bei Steuerflüchtigen beliebt. Die privatrechtliche Anstalt nach liechtensteinischem Recht ist ein verselbstständigtes Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Anstaltsvermögen haftet. Die Anstalt kann stiftungs- und körperschaftsähnlich ausgestattet sein. Vorherrschend sind Anstalten, die weder über Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber verfügen und somit auch kein in Anteile zerlegtes Kapital aufweisen. Die Anstalt kennt jedoch Begünstigte, die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen. Im Unterschied zu einer Stiftung ist eine Anstalt stets im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Eine Anstalt kann unbeschränkt kommerziell tätig sein und Vermögen verwalten.

Die Anstalt bietet neben steuerlichen Vorteilen – keine Steuer auf Ausschüttungen – auch eine weitgehende Freiheit bei der Festlegung ihrer Statuten und Organisation. Im Umgang mit ausländischen Behörden hingegen, zum Beispiel deutschen Finanzämtern, ist ihr Einsatz problematisch.