Dieser Gesellschaftstyp erlaubt es, relativ frei von Beschränkungen nahezu allen Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Hinzu kommt, dass in vielen Steueroasen die Haftungsfrage, auch die der Organe einer Offshore-AG, nicht oder nur mangelhaft geregelt ist. So kann beispielsweise der Direktor einer Offshore-AG auf Saint Vincent dem Firmeneigner eine Generalvollmacht für die Gesellschaft erteilen, ohne dass im Schadensfall auf ihn persönlich zurückgegriffen werden kann.
Im Gegensatz zu Saint Vincent, den Bahamas, der Isle of Man, den Channel Islands, den British Virgin Islands oder anderen Steueroasen haben Liechtenstein und die Schweiz dem einen Riegel vorgeschoben.
Die Erteilung von Generalvollmachten ist hier nur unter Einhaltung bestimmter Vorschriften möglich. Geht dann einmal etwas schief, und führt der „Generalbevollmächtigte” die Geschäfte zum Nachteil der Gesellschaft, so haftet der Vollmachtserteiler mit all seinem privaten Hab und Gut.
Das Grundkapital dieser Offshore-AGs variiert von Steueroase zu Steueroase. Im Durchschnitt liegt es zwischen 5000 bis 10 000 Euro in der jeweiligen Landeswährung. Nur in einigen wenigen Fällen muss das Grundkapital bei Gründung voll einbezahlt werden.
In jedem Fall sollten Inhaberaktien ausgestellt werden, um eine spätere Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu vereinfachen.
Da nur wenige Steueroasen für diese Gesellschaften eine Buchhaltungspflicht vorschreiben, sollte man unbedingt darauf achten, dass eine ordentliche Buchhaltung eingerichtet wird. Denn nur so kann eine lückenlose Kontrolle der Mittelverwendung durch die Direktoren der Gesellschaft erfolgen.
So unterschiedlich die einzelnen Steueroasen sind, so differenziert sind auch die jeweiligen Steuersätze. In den meisten Oasen sind die Offshore-AGs mit der Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrags zwischen 100 US-Dollar (Bahamas), 1000 CHF (Liechtenstein) oder 8000 US-Dollar (Malaysia) von weiteren Steuerbelastungen befreit.