16. Einsatzmöglichkeiten von Auslandsstiftungen und Trusts

Mit Stiftungen und Trusts legt ein Vermögensinhaber fest, wer sein Vermögen oder einen Teil davon in Zukunft halten und verwalten soll und wie dieses Vermögen an bestimmte Begünstigte zu verteilen ist. Da diese Rechtsträger meist ein „ewiges“ Leben genießen, kommt es in Bezug auf die ihnen gewidmeten Vermögensteile in der Regel nicht zu einem Erbfall. Die Vermögenswerte fallen somit nicht unter den Nachlass des Erblassers, sondern verbleiben als Stiftungs- oder Trustvermögen unter der Verwaltung der entsprechenden Gremien, die den Wünschen des Vermögensinhabers entsprechend Ertrag und/oder Substanz des Vermögens an die Begünstigten verteilen. Damit können für bestimmte Teile des Vermögens Regelungen getroffen werden, die nicht der gesetzlichen Erbfolge unterliegen beziehungsweise von testamentarischen Bestimmungen abweichen.

Das ist aber nicht unbeschränkt möglich: Steht ein Nachlass unter einer Rechtsordnung, die sogenannte gesetzliche Pflichtteile kennt, müssen diese auch bei Widmung von Vermögenswerten an Stiftungen und Trusts beachtet werden. Eine Verletzung dieser gesetzlichen Regeln hätte die Anfechtbarkeit der Stiftung oder des Trusts als Ganzes oder zumindest im Umfang der überhöhten Widmung zur Folge.

Estate Planning

Bei der Nachlass- und Nachfolgeplanung werden Familien-, Erb-, Sachen-, Obligationen-, Versicherungs- und Steuerrecht angewendet, um die persönlichen Angelegenheiten eines Vermögenden beziehungsweise seiner Familie in einem nationalen und internationalen Kontext zu regeln. Berücksichtigt werden dabei auch Ruhestand und Todesfall.

Dass dabei die steuerliche Optimierung eine große Rolle spielt, liegt auf der Hand. So dürfte es sich beispielsweise beim Einsatz der meisten Stiftungen und Trusts um Instrumente handeln, die den reibungslosen Übergang von Familienvermögen nach dem Ableben des Erblassers regeln:

Einer der wichtigsten Vorteile von Stiftungen oder Trusts gegenüber dem Testament ist die Möglichkeit, über die nächsten Generationen hinaus vorzusorgen. Im Gegensatz dazu verbieten die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen eine testamentarische Vorsorgeplanung über die nächste Generation hinaus. Das bedeutet, dass zwar ein Erbe, in der Regel aber kein Nacherbe eingesetzt werden kann. Der Erblasser muss sich darauf verlassen, dass seine Nachkommen mit dem Nachlass in einer Art und Weise umgehen, die es auch deren Kindern ermöglicht, vom Familienvermögen zu profitieren.

Ganz anders im Fall der Errichtung einer Stiftung oder eines Trusts. Hier stehen dem Erblasser zu Lebzeiten alle Möglichkeiten offen, mit dem Vermögen so umzugehen, dass es auch zukünftigen Generationen zur Verfügung steht. Die Vermögenswerte des Erblassers gehen dabei im Todesfall nicht automatisch in das Volleigentum der Erben über. Deren Anrecht ist in der Regel auf die Erträge aus den Mitteln beschränkt, die bei der Stiftung/dem Trust verwaltet werden und die allen Begünstigten zustehen – auch den künftigen.