Die Liechtensteinische Stiftung ist eine Liechtensteiner Besonderheit, die insbesondere im familiären, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich zum Einsatz kommt und sich zur Verwaltung bestehender Vermögen oder von Finanzanteilen an anderen Gesellschaften eignet. Für rein kommerzielle Zwecke ist sie nicht geeignet.
Nicht kaufmännisch tätige Stiftungen werden in der Regel nicht im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (OER) eingetragen. Die Stiftungsdokumente werden dort nur hinterlegt. Damit kann Auskünfte über eine hinterlegte Stiftung, beispielsweise über Namen, Errichtungsdatum, Zusammensetzung des Stiftungsrates usw. nur bekommen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist, so etwa ein Begünstigter, der dann aber seine Stellung als solcher beweisen muss. Damit ist die Stiftung eine Gesellschaftsform, die höchste Diskretion garantiert.
Seit 2010 arbeitet Liechtenstein im Bereich Steuerbetrug eng mit der EU zusammen. Das Fürstentum hat sich verpflichtet, für direkte Steuern wie Einkommen- und Unternehmenssteuern in Betrugsfällen Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Für indirekte Steuern wurde für alle Deliktarten ein Informationsaustausch vereinbart. Deutschland und Liechtenstein haben sich darüber hinaus bilateral rückwirkend ab 2010 auf einen Informationsaustausch bei Steuerhinterziehung verständigt. Abgeführt wird künftig auch die EU-Quellensteuer an den Heimatstaat des Anlegers. Das gilt auch für zwischengeschaltete Offshore-Gesellschaften und Stiftungen. Das liechtensteinische Steuersystem ist relativ unkompliziert und planbar. Gewinne werden entweder im Ausland oder in Liechtenstein besteuert. Für den Fall, dass Gewinne mit Auslandsquellensteuern auf Dividenden und Zinsen belastet sind, werden diese bereits im Ausland besteuerten Erträge in Liechtenstein nicht nochmals besteuert. Einkünfte der Stiftung aus Rechten, Lizenzen, Patenten, Dividenden, Zinsen und Finanzspekulation sind steuerfrei.
Besteuerung bei Vermögenswidmung: Familienstiftungen bezahlen eine Gründungsabgabe von 0,1 Prozent, mindestens aber 1000 CHF. Bei Stiftungsvermögen von zwei bis zehn Millionen CHF beträgt die Steuerlast 0,0075 Prozent, ab zehn Millionen CHF 0,005 Prozent. Es gibt keine Ertrags- und/oder Gewerbesteuer.
Laufende Besteuerung: Für den Fall, dass der Stifter und die Begünstigten nicht in Liechtenstein leben, erfolgt in Liechtenstein keine Besteuerung von Gewinn und Ertrag, abgesehen von der pauschalen Besteuerung von 1000 CHF pro Jahr, zahlbar im Voraus. Die Besteuerung von Erträgen beziehungsweise Zuwendungen aus der Stiftung erfolgt nach den steuerlichen Regelungen im Wohnsitzstaat der Begünstigten. Die Einkünfte ausländischer Familienstiftungen werden einem deutschen Begünstigten unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung zugerechnet. Ausnahmen bestehen, wenn das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters und seiner Angehörigen entzogen ist und ein steuerliches Amtshilfeabkommen zwischen den beiden Staaten besteht.
Nach § 29 Abs. 5 PRG können ausländische Pflichtteilsansprüche gegen eine liechtensteinische Stiftung nur erhoben werden, „wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang maßgeblichen Recht zulässig ist”, also dem liechtensteinischen Recht. Eine Verurteilung der Stiftung in Deutschland – sofern überhaupt möglich – führt zu keinem Ergebnis, da ein solches Urteil in Liechtenstein nicht vollstreckbar ist.
Nach Art. 552 Art. 36 Abs. 1 PGR kann der Stifter bei Familienstiftungen bestimmen, dass Gläubiger von Begünstigten, die unentgeltlich Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigungen erlangt haben, diese nicht durch Zwangsvollstreckung oder aufgrund Konkurses entziehen dürfen. Zudem sind alle Widerrufs- und Änderungsrechte des Stifters und der Begünstigten vor einem Gläubigerzugriff zu schützen.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich durch das neue Auskunftsabkommen zwischen Liechtenstein und Deutschland positiv verändert: Bei entsprechender Gestaltung der Liechtenstein-Stiftung greift in Deutschland die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG nicht mehr. Die Besteuerung im Fürstentum geht gegen Null. Ausschüttungen an in Deutschland steuerpflichtige Begünstigte unterliegen seit 2010 dem günstigen Satz der Abgeltungsteuer. Und: Ausländische Familienstiftungen unterliegen nicht der bei deutschen Familienstiftungen alle 30 Jahre anfallenden Erbschaftsteuer. Da die Ausschüttung einer Liechtenstein-Stiftung in Deutschland der Erbschaftsteuerklasse III (mindestens 30 Prozent) unterliegt, bleibt die Gestaltungsmöglichkeit, beispielsweise durch Übertragung von Betriebsvermögen und Geltendmachen der 100 Prozent-Verschonung.
Liechtensteinische Stiftungen und Trusts sind in der Vermögensplanung deshalb beliebt, weil sie ohne zeitliche Begrenzung einer Familie oder mehrerer Familien Vermögen über Generationen hinweg erhalten können. Stifter beziehungsweise Settlors können damit oft nachhaltig ihren Wunsch verwirklichen, ihr Vermögen (nicht) frühzeitig in die Hand ihrer Erben zu legen, die damit mitunter nicht im Sinne des Stifters/Settlors umzugehen wissen. Diese Gestaltungsfreiheit des Stifters/Settlors wird jedoch häufig durch das jeweils anzuwendende Erbrecht, dem der (verstorbene) Stifter/Settlor untersteht, stark eingeschränkt: Pflichtteilsrechte sorgen dafür, dass Schenkungen des Stifters an Stiftungen, Trusts oder andere Rechtsträger von und zugunsten Pflichtteilsberechtigten teilweise aberkannt oder ganz rückabgewickelt werden.
Bei der Stiftungserrichtung und Nachlassplanung ist es aber von entscheidender Bedeutung, dass verschiedene Länder unterschiedliche Pflichtteilsrechte vorsehen und somit der Erblasser beziehungsweise Stifter in gewissen Grenzen ein „Erbrecht-Shopping” betreibt: Mit geschickter Rechtswahl kann er sich für jenes Erbrecht entscheiden, das seinen Vorstellungen am besten gerecht wird. Der Erblasser kann zwischen dem Heimatrecht, das heißt der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, und dem Recht des Wohnsitzstaates wählen.
Eine solche Rechtswahl stellt keinen Rechtsmissbrauch dar und hat in liechtensteinischen Gerichtsverfahren, die Pflichtteilsberechtigte gegen eine Liechtensteiner Stiftung beziehungsweise gegen einen Trust führen, Bestand. Damit ist die liechtensteinische Regelung wesentlich flexibler als diejenige anderer Staaten:
Deutschland hat die Rechtswahl auf inländische Grundstücke beschränkt (Art. 25 EGBGB).
Österreich fürchtet, durch Gestaltung der Wahlfreiheit des Internationalen Privatrechts (IPR) im Bereich des Erbrechts die Umgehung des Pflichtteilsrechtes zu ermöglichen. Österreich erkennt somit keine Rechtswahl im Erbrecht an.
Italien kennt dagegen die Rechtswahl im Erbrecht (Art. 46 It IPRG).
Die Schweiz erkennt die Rechtswahl zwar an, aber mit größeren Einschränkungen: Der ausländische Erblasser kann nur das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Eine Wahl zugunsten des Rechts an seinem letzten Wohnsitz gilt nicht (Art. 90 Ch IPRG).
Maßgebend ist somit die Staatsbürgerschaft oder der Wohnsitz. Eine geschickte Rechtswahl kann jedoch nur gelingen, wenn die speziellen Wünsche und Bedürfnisse des Erblassers/Stifters darauf abgestimmt werden. Idealerweise sollte bereits bei der Errichtung einer Stiftung/eines Trusts genau geprüft werden, welche Optionen offenstehen. In manchen Fällen kann das ideale Pflichtteilsrecht sogar für die Wahl des Domizils ausschlaggebend sein: So bietet etwa ein Wohnsitz in London großzügige Steuervergünstigungen und ein internationales Erb- und Pflichtteilsrecht.
Die Rechtswahl muss in einem Testament oder Erbvertrag getroffen werden. Nach liechtensteinischem Recht kann eine Stiftung/ein Trust dann nicht von Erben wegen Verletzung des Pflichtteilrechts angefochten werden, wenn der Stifter/Settlor zulässigerweise ein Erbrecht gewählt hat, das seinen Erben keine oder ungenügende Ansprüche gegen die Stiftung/den Trust gewährt.