5. Besonderheiten bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für hinterzogene Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten verlängerte Verjährungszeiträume. Diese können unter Umständen noch Jahre nach dem Vermögensübergang erhoben werden:

Schwieriger kann es werden, wenn unversteuertes Vermögen von Familienunternehmern vererbt wird. Den Alleinerben fehlen dann häufig die Finanzmittel, um die Steuerschulden und Zinsen zu bezahlen. Müssen deshalb Unternehmensanteile veräußert werden, entfällt die Vergünstigung der Erbschaftsteuer. Das kann selbst gesunde Unternehmen in ihrer Existenz gefährden.

Ist es einem Unternehmer nicht möglich, unversteuertes Vermögen vor seinem Tod zu legalisieren, sollte dies bei der Vermögensverteilung berücksichtigt werden. Der Erblasser hinterlässt in diesem Fall dem Unternehmenserben zusätzliche Finanzmittel als Liquiditätspuffer. Das ist beispielsweise ratsam, wenn Schwarzgeld schon in zweiter Generation weitervererbt wird. Offenbart sich der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden, könnte er ebenfalls bedachte Geschwister in Bedrängnis bringen. Den Erben droht dann nicht nur eine Nachzahlung hinterzogener Einkommensteuer auf Zinsen, sondern auch eine Nachzahlung von Erbschaftsteuer aus dem ursprünglichen Erwerb des Schwarzgeldes durch den Erblasser, falls diese noch nicht verjährt sein sollte. Diese müssen dann – neben den Kapitalerträgen – ebenfalls nachversteuert werden.

Neben steuerlichen drohen aber auch strafrechtliche Konsequenzen. Besonders unangenehm wird es, wenn während einer Betriebsprüfung schwarze Konten auffliegen. Der Unternehmenserbe kann dann wegen der Sperrwirkung der Prüfung keine Selbstanzeige mehr abgeben. Geschwister, die sich in einer solchen Phase noch rechtzeitig dem Finanzamt offenbaren, können ihn sogar ins Gefängnis bringen, wenn der Unternehmenserbe vom Schwarzgeld wusste.

Böse Überraschungen wie diese lassen sich vermeiden, indem der Unternehmensnachfolger entgegen der üblichen Vorgehensweise nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer eingesetzt wird. Alle mit dem Unternehmen nicht in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten gehen dann nicht auf ihn über.