§ 12 | Betriebsstätte |
1Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
1. | die Stätte der Geschäftsleitung, | ||||||||||
2. | Zweigniederlassungen, | ||||||||||
3. | Geschäftsstellen, | ||||||||||
4. | Fabrikations- oder Werkstätten, | ||||||||||
5. | Warenlager, | ||||||||||
6. | Ein- oder Verkaufsstellen, | ||||||||||
7. | Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, | ||||||||||
8. | Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
länger als sechs Monate dauern. |