6.9 Was sind CC-Lizenzen?
An dieser Stelle muss ich kurz auf den Begriff Creative-Commons-Lizenz (abgekürzt CC-Lizenz) eingehen. Was versteht man überhaupt darunter?
Der Name Creative Commons ist zurückzuführen auf eine 2001 in den USA gegründete gemeinnützige Organisation, die verschiedene Standardlizenzen entwickelt hat, mit denen ein Urheber, ohne seitenlange Lizenzverträge, mittels hierfür entwickelter Icons Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann, so natürlich, neben anderen urheberrechtlich geschützten Werken, auch an Fotos und Videos. Flickr hat sich diese Standards zu eigen gemacht und gibt dem Nutzer die Möglichkeit, den Nutzungsumfang zu bestimmen, beispielsweise ob es sich um völlig lizenzfreie Bilder handelt, ob die Bilder frei genutzt, aber mit Namensnennung des Urhebers zu verwenden sind, ob eine Bearbeitung der Fotos stattfinden darf oder ob sich der Urheber alle seine Rechte vorbehält, man die Bilder also nicht ohne Einwilligung des Urhebers verwenden darf.
Schon daraus ist ersichtlich, dass es sich bei einer CC-Lizenz nicht um eine einzige Lizenz, sondern um verschiedene Lizenzen handelt, die sich in ihrer rechtlichen Tragweite deutlich voneinander unterscheiden. Einzelheiten hierzu finden Sie in deutscher Sprache unter http://de.creative commons.org.
Man versieht seine Bildangaben einfach mit einem oder mehreren der angebotenen Symbole und legt damit den Umfang der Nutzungsrechte ebenso schlicht wie verständlich fest. Zu beachten ist dabei, dass – mit Ausnahme der Lizenz CC0, die seit 2015 auch bei Flickr zur Verfügung steht – alle CC-Lizenzen, wie aus der nachfolgenden Aufstellung in Tabelle 6.1 ersichtlich, Nutzungseinschränkungen in mehr oder weniger starker Form beinhalten, und wenn es nur die Verpflichtung zur Namensnennung ist. Für eine Lizenz, die nur zeitlich befristet ist oder nur für bestimmte Bereiche gelten soll, ist eine CC-Lizenz nicht geeignet. In diesen Fällen ist auch weiterhin eine individuelle Nutzungsvereinbarung erforderlich, in der die Rechte, auf den Einzelfall abgestimmt, geregelt werden.
Lassen wir zwei Lizenztypen einmal außer Betracht – und zwar zum einen die CC0-Lizenz, da diese Lizenz keinerlei Einschränkung beinhaltet, die so markierten Werke also Public Domain, sprich Allgemeingut sind, und zum anderen die uns allen geläufige Markierung mit dem bekannten Copyright-Zeichen, durch das alle Rechte dem Urheber vorbehalten bleiben, d. h., alle in Kapitel 1, »Urheberrecht«, dargestellten Aspekte des Urheberrechtsschutzes Anwendung finden –, so gehen alle übrigen CC-Lizenzen mindestens von einer Namensnennung des Urhebers aus.
Durch die Möglichkeit, die verschiedenen Module zu kombinieren, ergeben sich die in Tabelle 6.1 ersichtlichen Lizenzmodelle.
Namensnennung |
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Namensnennung, keine Bearbeitung |
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Namensnennung, nicht kommerziell |
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Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung |
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Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen |
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Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen |
Die Rechtsprechung hat die CC-Lizenz als wirksame Lizenzvergabe auch bereits vor Jahren anerkannt (LG Berlin vom 08.10.2010, 16 O 458/10).
Dies gibt dem Nutzer bei Flickr somit die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er Nutzungsrechte vergeben möchte. Man kann also das erfreuliche Fazit ziehen, dass zumindest auf dem Papier die Rechte des Fotografen bei Flickr respektiert werden, was – wie gesehen – bei anderen sozialen Netzwerken keineswegs der Fall ist.
Mit einem Beschluss vom 29.06.2016 hat das OLG Köln (6 W 72/16) geurteilt, dass sich derjenige nicht schadensersatzpflichtig macht, der ein Bild unter einer CC-Lizenz nutzt und dabei die Nutzungsbedingungen nicht einhält. Das Gericht begründet diesen Beschluss damit, dass Bilder, die kostenlos mit einer CC-Lizenz genutzt werden können, keinen wirtschaftlichen Wert haben, und zwar deshalb nicht, weil der Fotograf das Foto sowohl für nicht kommerzielle als auch für kommerzielle Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt habe und es deshalb nicht erkennbar sei, dass eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben einen wirtschaftlichen Wert habe. Eine andere Beurteilung sei auch nicht dadurch geboten, dass im vorliegenden Fall die Urheberbenennung unterlassen wurde. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass sich daraus ein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Fotografen ergebe. Ein solcher liege unter Berücksichtigung, dass das Bild sowohl für die nicht kommerzielle als auch für die kommerzielle Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestanden hat, nicht vor.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass man zwar noch einen Unterlassungsanspruch hat, wenn ein Foto entgegen den Nutzungsbedingungen der CC-Lizenz verwendet wird, aber keinen Schadensersatz in Form einer Lizenzentschädigung verlangen kann.
Bei Flickr gab es 2014 vorübergehend Ärger mit dem von Flickr angebotenen Service »Wall Art«, bei dem durch einen Ausbau dieses Service jeder Nutzer auf eine Sammlung von damals ca. 50 Millionen Fotos zugreifen und sich die ausgewählten Fotos auf Wunsch ausdrucken lassen konnte. Das Nachsehen hatten dabei all diejenigen Nutzer, die ihre Fotos nicht mit einer der CC-Lizenz-Varianten »nicht kommerziell« bezeichnet hatten. Das gab Flickr das Recht und die Möglichkeit, Ausdrucke je nach Größe für 17,40 bis 89,40 US$ anfertigen zu lassen, wobei der Erlös nicht etwa den jeweiligen Urhebern, sondern der Konzernkasse von Yahoo zufloss. Rechtlich war das nicht zu beanstanden, fair war es aber sicher nicht und führte zu einem Proteststurm und teilweisem Verlassen der Plattform durch die Nutzer, was Flickr schließlich veranlasste, diesen Service noch im gleichen Jahr wieder einzustellen.
[ ! ] Achtung vor kommerzieller Nutzung!
Derjenige, der nicht möchte, dass seine Bilder kommerziell verwendet werden und dass andere damit Geld verdienen, muss unbedingt darauf achten, dass er eine CC-Lizenz-Variante »nicht kommerziell« (siehe Tabelle 6.1) nutzt. Viele, die Flickr als eine Community verstehen, bei der Inhalte frei geteilt werden, denken hieran oft nicht.
Wenn man Fotos von irgendwelchen Fotoplattformen nutzt, gleich welcher und nicht nur von Flickr, empfiehlt es sich dringend, die jeweiligen Bedingungen und Lizenzvorschriften genauestens zu studieren.
Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich in diesem Zusammenhang von folgendem Fall berichten:
Meine Mandantin, ein kleines Unternehmen, hatte ein Foto von der Bilderplattform www.pixelio.de heruntergeladen und auf ihrer gewerblich genutzten Website verwendet. Zu den Fotos auf dieser Bilderplattform gab es den eindeutigen und groß gedruckten Hinweis, dass die Fotos sowohl für nicht kommerzielle als auch für kommerzielle Nutzung kostenlos verwendet werden dürfen. In den Nutzungsbedingungen fand sich dann jedoch im tatsächlich bedeutend kleiner gedruckten Text, auf den man aber erst beim Anklicken eines Buttons Nutzungsbedingungen stieß, der Hinweis, dass die Nutzung nur insoweit kostenlos ist, als der Name des Fotografen als Urheber bei der Veröffentlichung genannt wird, was meine Mandantin, die das Kleingedruckte aufgrund der groß angepriesenen kostenlosen Nutzung nicht zur Kenntnis genommen hatte, unterlassen hatte. Der Fotograf, im Übrigen ein im Internet nicht unbekannter Abmahner, machte daraufhin Lizenzgebühren geltend, weil nach seiner Auffassung sein Urheberpersönlichkeitsrecht durch die unterlassene Namensnennung verletzt werde.
Zwar konnte der Streit – allein aus wirtschaftlichen Gründen – durch Zahlung einer sehr geringen Entschädigung von 200 € (gegenüber einer Forderung von mehr als dem Vierfachen) außergerichtlich beigelegt werden. Im Lichte der oben angeführten Entscheidung des OLG Köln vom 29.06.2016 hätte ich meiner Mandantin jedoch bei rein rechtlicher Betrachtung geraten, es durchaus auf eine Klage des Fotografen ankommen zu lassen.
Zwar ist rechtlich durchaus fraglich, ob Nutzungsbedingungen dieser Art überhaupt wirksamer Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden sind. Aber schon allein, um unnötigen Ärger und finanzielle Risiken zu vermeiden, sollten Sie sich grundsätzlich die Zeit nehmen, sie zu lesen.
An dieser Stelle soll auch ein Missverständnis ausgeräumt werden, das mit dem englischen und im Lizenzrecht weltweit gebräuchlichen Begriff royalty-free verbunden ist. Nach der wörtlichen Übersetzung bezeichnet dieser Begriff eine lizenzgebührenfreie Nutzung. Aber dies ist ein Trugschluss! Es geht bei diesem Begriff keineswegs um eine gebührenfreie Lizenz, sondern vielmehr versteht man darunter ein Nutzungsverfahren von urheberrechtlich geschützten Werken, bei dem ein Werk gegen eine einmalige, vom Urheber des Werkes festgelegte Nutzungsgebühr erworben und im Normalfall unbegrenzt oft, zeitlich unbegrenzt, in verschiedenen Medien und auch kommerziell verwendet werden kann (Quelle: Wikipedia, Stichwort »Royalty-free«, Abruf am 29.07.2021).