5 Multicopter
Warum die Freiheit am Himmel nicht grenzenlos ist
Unbemannte, meist mit hochauflösenden Kameras ausgestattete Fluggeräte sind für eine immer größere Zahl von Menschen ein attraktives Hobby bzw. erweitern das Hobby Fotografie um neue Möglichkeiten. Auch Berufsfotografen erschließen sie sprichwörtlich neue Horizonte. Diese Entwicklung hat aber auch ihre Schattenseite, stellt sie doch für eine ebenfalls nicht geringe Zahl Dritter eine mögliche Gefahr der Sicherheit und/oder eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre dar. Die rechtlichen Aspekte sind durchaus brisant und Thema dieses Kapitels. Dabei werfe ich sowohl einen Blick auf die Rechtslage in Deutschland als auch – im Zusammenhang mit der Darstellung der Rechtslage in diesen Ländern in Kapitel 9 – auf die Bedingungen in Österreich und der Schweiz.
Im professionellen Bereich spielen mit Kameras ausgestattete Fluggeräte bereits seit Längerem eine bedeutende Rolle, denken Sie nur an die Überwachung von technischen Anlagen wie u. a. Windrädern und Industrieanlagen oder ihren Beitrag zur Vermessung, in Forschung und Entwicklung. Ohne den Einsatz von Multicoptern wären diese Aufgaben vielfach nur mit hohem Aufwand möglich. Da zwischenzeitlich solche Fluggeräte auch für den Amateur eine nicht unerhebliche Bedeutung erlangt haben, beschäftige ich mich in diesem Kapitel mit den rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen beim Betrieb unbemannter Fluggeräte, und das natürlich mit besonderem Blick auf die Fotografie. Allerdings verlassen wir hier teilweise den Bereich des Foto- und Bildrechts im engeren Sinn und begeben uns in den Bereich des Luftverkehrsrechts.
5.1 Vom Flugmodell zum Multicopter – eine Begriffsdefinition
Die hier angesprochenen unbemannten Flugobjekte werden mit unterschiedlichen Begriffen bezeichnet. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (www.gesetze-im-internet.de/luftvg) nimmt eine Einteilung danach vor, welchen Verwendungszweck ein solches Fluggerät hat. Werden die unbemannten Flugobjekte ausschließlich zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder des Sports eingesetzt, handelt es sich um »Flugmodelle«, erfolgt der Einsatz aus anderen Gründen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, spricht das Gesetz von »unbemannten Luftfahrtsystemen«. In der im Luftverkehr üblichen englischen Verkehrssprache wird allgemein von UAV (Unmanned Aerial Vehicle) oder amerikanisch UA (Unmanned Aircraft) gesprochen, gleichgültig welchen Verwendungszweck sie haben.
Abbildung 5.1 Ein typischer Multicopter, hier in der Ausführung als Quadrocopter und mit eingebauter Kamera. (Bild: Karl-Heinz Tobias)
Außerhalb der gesetzlichen Luftfahrtbestimmungen wird ein solch unbemanntes Flugobjekt oberbegrifflich als Multicopter oder – je nach Anzahl der Rotoren – auch als Tricopter, Quadrocopter, Hexacopter, Octocopter oder umgangssprachlich auch schlicht als Drohne oder zivile Drohne bezeichnet. Ich möchte mich an dieser Stelle jedoch nicht mit reinen Begrifflichkeiten befassen und werde im Folgenden von Multicoptern sprechen, da ich persönlich den Ausdruck Drohne aufgrund seiner originären militärischen Verwendung und der Assoziation mit oft verheerenden kriegerischen Einsätzen nicht gerne benutze.