7.3    Vertragstypen

Bei bestimmten Vertragstypen, mit denen ein Fotograf in der Regel konfrontiert wird, haben sich im Laufe der Zeit gewisse Standards herausgebildet, die sich nur unwesentlich voneinander unterscheiden. Dies gilt insbesondere für:

Auf der Verlagswebseite zu diesem Buch finden Sie für die drei Vertragstypen jeweils Muster zur freien Verwendung. Auch für diese Muster gilt, dass keinerlei Garantie für den rechtlichen Bestand übernommen wird, obwohl die Muster natürlich nach bestem Wissen und auf Basis der derzeit geltenden Rechtslage angefertigt wurden.

[+]  Vertragsmuster zum Download

Als Leser können Sie auf der Verlagswebseite des Rheinwerk Verlags zu diesem Buch (www.rheinwerk-verlag.de/recht-fur-fotografen_4375) vier Vertragsmuster herunterladen und frei verwenden: einen Model-Vertrag, einen TFP-Vertrag, ein Property Release für die Nutzung eines fremden Grundstücks und ein Property Release für die Aufnahme eines geschützten Werkes. Darüber hinaus finden Sie dort ein Beispiel für einen Disclaimer für eine Website.

Für andere Vertragsgestaltungen, etwa für einen Auftrag eines Unternehmens an einen Fotografen, bestimmte Produkte des Unternehmens zu fotografieren, kann es einheitliche Vertragsmuster schon deshalb nicht geben, weil in der Praxis jeder Fall anders gelagert ist. Das macht die Entwicklung von Standards schwierig bis unmöglich. Nichts ist bei der Verwendung irgendwelcher Vertragsmuster gefährlicher, als sie überall unreflektiert zu verwenden und nur schnell ein wenig an den aktuellen Anwendungsfall anzupassen! Deshalb werden Sie in diesem Buch kein Muster für einen allgemeinen Fotoauftrag finden. Ich kann in dieser Hinsicht nur auf die grundsätzlichen Punkte verweisen (siehe Abschnitt 7.2, »Vertragsinhalt«), die ein Vertrag über einen Fotoauftrag beinhalten sollte.

Für Verträge, die mit Agenturen abgeschlossen werden, gelten wiederum besondere Regeln, die hier jedoch von den Agenturen unter Anwendung ihrer AGB vorgegeben werden. Der Fotograf, der über eine Agentur Bilder vermarkten möchte, muss sich diesem Regelwerk unterwerfen, anderenfalls wird die Agentur seine Bilder nicht annehmen. Ein eigener Gestaltungsspielraum besteht hier nicht, es sei denn, man gehört zu den wenigen ganz Großen der Fotoszene und kann den Agenturen seine eigenen Bedingungen stellen. Aber diese Großen brauchen wiederum meist auch keine Agenturen zur Vermarktung ihrer Bilder.

Grundsätzlich gilt, dass Verträge im Interesse aller Beteiligten immer vor Beginn des Shootings und der dazu unmittelbar erforderlichen Vorbereitungshandlungen abgeschlossen werden sollten. Es wirft immer Probleme auf und führt zu meist unfruchtbaren Diskussionen, wenn Verträge erst später abgeschlossen werden und dann vielleicht sogar noch rückdatiert werden sollen.

7.3.1    Model-Vertrag

Im Model-Vertrag oder Model Release muss zunächst geregelt werden, welche Art von Aufnahmen und zu welchem Zweck die Aufnahmen gemacht werden. Welche Aufnahmen das Model zulässt, entscheidet natürlich ausschließlich das Model selbst.

Kernpunkt eines jeden Model-Vertrags muss der Umfang der späteren Nutzung der Aufnahmen sein. Dabei ist nicht nur zu regeln, wie der Fotograf die Bilder nutzen darf, sondern auch, ob das Model berechtigt ist, selbst die Bilder zu benutzen oder zu verwerten. Der Fotograf wird in der Regel bestrebt sein, sich umfangreiche und uneingeschränkte Rechte einräumen zu lassen, das Model erhält in der Regel nur das Recht, die Bilder zu eigenen Werbezwecken auf der Website oder in seiner Imagemappe zu verwenden.

Geregelt werden sollte auch die Frage der Namensnennung bei einer Veröffentlichung, sowohl des Namens des Models als auch des Namens des Fotografen, wenn das Model die Aufnahmen ebenfalls nutzt.

Außerdem müssen natürlich die Vergütung des Models und deren Fälligkeit geregelt werden. Dies geschieht meist durch die Vereinbarung von Stundenhonoraren oder Tagesgagen, auf die für besondere oder zusätzliche Leistungen Aufschläge erhoben werden können. Dazu gibt es allerdings keine verbindlichen Sätze, vielmehr unterliegt auch die Vergütung der freien Parteivereinbarung. So wird die Höhe der Gage entscheidend davon abhängen, über welche Erfahrung das Model verfügt und welche Aufnahmen gemacht werden. Es ist einleuchtend, dass das Amateurmodel deutlich geringer entlohnt wird als das Profimodel mit jahrelanger Erfahrung und dass Aktaufnahmen in der Regel eine höhere Gage bedingen als Aufnahmen in Dessous oder völlig bekleidet. Andere Faktoren sind die Intensität der Nutzung sowohl in zeitlicher Hinsicht (etwa zeitlich unbegrenzt) als auch in räumlicher Hinsicht (etwa weltweite Nutzung) sowie die Frage, in welchen Medien die Nutzung erfolgen soll. Auch die Frage, ob eventuelle Reisekosten mit dem Honorar abgegolten sind, bedarf der Regelung und wird sich auf die Höhe des Honorars auswirken.

Auf dem Markt existiert für den Bereich der Bildnisnutzung eine inoffizielle Honorarliste für Models, die sich nach den Anfangsbuchstaben der Nachnamen ihrer Urheber, Rechtsanwalt Daniel Kötz aus Düsseldorf und Rechtsanwältin Eva Gabriel-Jürgens aus Hamburg, »KöGa-Liste« nennt. Sie besitzt allerdings keine solche Verbindlichkeit wie die bereits genannte MFM-Liste. Sie ist jedoch ein recht gutes Orientierungsmittel für diejenigen, die die Gebührenstrukturen auf dem Model-Markt nicht kennen. Profimodels haben oft auch ihre eigenen Gagen, letztlich wird auch hier der Preis – wie überall – durch Angebot und Nachfrage bestimmt, Marktmacht entscheidet bekanntlich über den Preis.

Es empfiehlt sich unter Umständen auch, eine Regelung für den Fall in den Vertrag aufzunehmen, dass das Model entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht zum Aufnahmetermin erscheint und dem Fotografen möglicherweise Schäden dadurch entstanden sind, dass er andere Aufträge abgesagt oder eine Visagistin vergeblich bestellt hat, die er nun bezahlen muss. Dies kann man gegebenenfalls durch eine pauschalierte, angemessene Vertragsstrafeklausel regeln oder festlegen, dass das Model den gesamten nachgewiesenen Schaden zu ersetzen hat.

Ist das Model noch minderjährig und sollen die Aufnahmen, was ja die Regel sein dürfte, später verwertet werden, ist auch eine Genehmigung der Erziehungsberechtigten erforderlich, die allerdings auch später noch eingeholt werden kann, wenn die Veröffentlichung bevorsteht, da – wie Sie gesehen haben – für die Herstellung von Bildnissen von Minderjährigen eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich ist, zumindest dann nicht, wenn der Minderjährige über eine ausreichende geistige Reife verfügt.

7.3.2    TFP-Vertrag

Der Begriff TFP kommt aus dem Englischen und heißt übersetzt Time for Pictures, gelegentlich wird die Abkürzung auch als Time for Prints gelesen. Gemeint ist jedenfalls, dass das Model seine Zeit für Aufnahmen zur Verfügung stellt und dafür eine bestimmte Anzahl der hergestellten Bilder erhält.

Unter einem TFP-Vertrag versteht man einen honorarfreien Model-Vertrag, dessen Hintergrund Übungszwecke sind. Das Model übt das Posing und möchte insgesamt als Model Erfahrung sammeln. Der Fotograf testet eine neue Ausrüstung, probiert verschiedene Belichtungssituationen, um sich mit seiner Studiobeleuchtung vertraut zu machen, und will den Umgang mit seiner Ausrüstung, aber natürlich auch mit einem Model, trainieren und perfektionieren.

Das Charakteristische an einem TFP-Vertrag ist, dass eine kommerzielle Nutzung der Aufnahmen meist ausgeschlossen ist, der Fotograf darf die Aufnahmen nur im Rahmen seiner eigenen Werbung veröffentlichen. Das Model erhält dafür keine Vergütung in Geld, sondern lediglich einen Satz der gemachten Aufnahmen, die es dann seinerseits nicht verwerten, aber für die Eigenwerbung verwenden darf.

Auch hier kann durch die Parteien natürlich etwas anderes vereinbart werden, allerdings wird man sich mit Vereinbarungen, die über das Übliche eines TFP-Vertrags hinausgehen, auch schnell einem »normalen« Model-Vertrag annähern. Wohl kaum ein Model wird unter dem Deckmantel eines TFP-Vertrags auf eine Vergütung verzichten, wenn sich gleichzeitig der Fotograf das Recht einräumen lässt, die gemachten Aufnahmen kommerziell zu verwerten.

7.3.3    Property Release

Bei einem Property Release handelt es sich in erster Linie um einen Vertrag mit dem Inhaber des Hausrechts, der beinhaltet, dass man sein Grundstück oder seine Räume vorübergehend zur Herstellung von Fotos oder Filmen betreten und nutzen darf. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Mietvertrag. Da die deutsche Sprache mit dem Begriff »Mietvertrag« die Situation nur unvollständig wiedergibt und keine passende Kurzbezeichnung für den Nutzungsvertrag mit dem Besitzer bietet – man müsste hier eigentlich sagen »Nutzungsvertrag über fremdes Eigentum« –, ist die Verwendung des englischen Begriffs Property Release in diesem Fall sicher gerechtfertigt.

Ich habe Sie bereits an früherer Stelle in diesem Buch darauf hingewiesen, dass das Property Release in der Regel nichts mit einem Vertrag mit dem Eigentümer zu tun hat, demzufolge man dessen Eigentum fotografieren darf. Sie wissen ja inzwischen auch, warum das so ist – weil es nämlich kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, es sei denn, es handelt sich um eine urheberrechtlich geschützte Sache. Sehr wohl ist es aber erforderlich, sich eine Genehmigung einzuholen, wenn man auf fremdem Grund und Boden fotografieren will, da man ansonsten – wie Sie gesehen haben – gegen das Hausrecht verstößt.

In einem solchen Property Release ist zu regeln, wann bzw. wie lange ein fremdes Grundstück für Aufnahmen genutzt werden darf. Darüber hinaus muss festgelegt werden, ob diese Nutzung kostenlos oder gegen Zahlung einer dann auch im Vertrag zu konkretisierenden Summe zulässig ist.

Empfehlenswert ist möglicherweise – je nach Einzelfall – die Regelung der Haftung, gerade dann, wenn es sich – wie in unserem früheren Beispiel »Burg« – möglicherweise um etwas baufällige Lokalitäten handelt. Hier wird der Besitzer, wenn er überhaupt eine Genehmigung erteilt, dies nur tun, wenn jegliche Haftungsrisiken für ihn vertraglich ausgeschlossen werden.

Von einigen wird ein Property Release auch dann verwendet, wenn ein Urheber die Berechtigung erteilt, ein von ihm geschaffenes Werk zu fotografieren und die gemachten Aufnahmen später zu nutzen.

7.3.4    Der »normale« Fotoauftrag

Bei der allgemeinen Auftragsfotografie haben wir es in der Regel mit einer vertraglichen Mischform zu tun, die aus Werkvertrags- und Lizenzvertragselementen besteht. Der Auftraggeber beauftragt einen Fotografen mit der Herstellung von Bildern, die er anschließend für bestimmte Zwecke nutzen möchte. Nur wenn der Fotograf Stockfotos, also solche, die er praktisch auf Vorrat für sein Archiv gefertigt hat, verkauft, kommen nur lizenzrechtliche, aber keine werkvertragsrechtlichen Aspekte zum Tragen.

Das erste Vertragselement, die Herstellung von Fotos, ist ein Werkvertrag, durch den der Fotograf verpflichtet wird, ein Werk zu erstellen, nämlich ganz bestimmte Bilder zu fertigen, zum Beispiel anlässlich einer Hochzeit, Produktfotos für einen Firmenkatalog oder für einen bestimmten Pressebericht. Hier schuldet der Fotograf die termingerechte Lieferung technisch einwandfreier Bilder, also eines mangelfreien Werkes. Der Auftraggeber kann die Abnahme und damit die Vergütung verweigern, wenn die Fotos mangelhaft, also zum Beispiel unscharf, farbstichig oder zu dunkel bzw. zu hell, sind. Ein subjektives Nichtgefallen ist jedoch kein Ablehnungsgrund oder ein Grund, die vereinbarte Vergütung nicht zu leisten.

Das zweite Vertragselement besteht aus einer Lizenz oder Übertragung von Nutzungsrechten durch den Fotografen. Hier muss im Einzelfall durch freie Parteivereinbarung der Umfang des beiderseitigen Nutzungsrechts festgelegt werden. Insbesondere muss aus Sicht des Fotografen festgelegt werden, ob dieser eigene Rechte zur Nutzung der Bilder behält oder ob der Auftraggeber die Nutzungsrechte exklusiv erwirbt.

Haben die Parteien leichtsinnigerweise eine Regelung über die Nutzungsrechte, also über die Lizenzgewährung, nicht explizit getroffen, muss zur Ermittlung, wie die Nutzungsrechte zu regeln sind, der Zweckübertragungsgrundsatz herangezogen werden. Hat zum Beispiel ein Unternehmen den Fotografen mit der Erstellung von Aufnahmen für eine Imagebroschüre beauftragt, ergibt sich unter Anwendung des Zweckübertragungsgrundsatzes, dass die Bilder auch nur dafür genutzt werden dürfen. Der Fotograf ist bezüglich anderer Nutzungsarten jedoch frei, wobei dies natürlich nur insoweit gilt, als nicht Rechte des Unternehmens, wie etwa das Hausrecht des Auftraggebers oder Betriebsgeheimnisse, einer freien Verwertung entgegenstehen. Hat dagegen ein Auftraggeber ganz allgemein und ohne bestimmte Zwecknennung einen Fotoauftrag vergeben, wird man im Zweifel davon ausgehen müssen, dass dann der Fotograf bei entsprechender Vergütung nicht mehr zur Eigenverwendung der Aufnahmen berechtigt ist.

Hat der Fotograf alle seine Rechte an den Aufnahmen auf seinen Auftraggeber übertragen, kann dieser gegebenenfalls den Fotografen rechtlich belangen, wenn der Fotograf, anders als vereinbart, anderweitig über seine Bilder verfügt, da dann ein Verstoß gegen das vereinbarte Exklusivrecht vorliegt.

Der Urheber, der sich durch Vertrag selbst in seinen Rechten beschränkt, kann sich also Ansprüchen Dritter aussetzen, wenn er sich an die Beschränkungen nicht hält. Auch wenn das Urheberrecht, wie Sie wissen, immer beim Urheber bleibt, kann es sich durch vertragliche Übertragung umfangreichster Nutzungsrechte auf Dritte quasi bis zur Bedeutungslosigkeit für den Urheber entwickeln.

7.3.5    Verträge mit Bild- oder Model-Agenturen

Es wurde bereits angesprochen, dass Sie als Fotograf kaum eine Einflussmöglichkeit auf vertragliche Gestaltungen haben, sofern Sie mit einer Agentur in vertragliche Beziehungen treten, um entweder über diese Ihre Bilder zu verwerten (Bildagenturen) oder um über diese ein bestimmtes Model anzuheuern (Model-Agenturen). In diesen Fällen haben Sie es mit Vertragspartnern zu tun, die über eine gewisse Marktstellung und Marktmacht verfügen, sodass allein sie die Vertragsgrundlagen vorgeben, was zumeist durch Standardverträge bzw. AGB erfolgt. Hier bleibt Ihnen als Fotograf in aller Regel nichts anderes übrig, als die Bedingungen der einzelnen Agenturen zu vergleichen und sich dann zu entscheiden, ob und mit wem Sie vertragliche Beziehungen eingehen möchten. Entscheidend wird bei solchen Überlegungen sein, inwieweit Sie Ihre Rechte abtreten müssen und was Sie dafür als Gegenleistung erhalten.

7.3.6    Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Sollte es dem Berufsfotografen trotz aller Bemühungen im Einzelfall tatsächlich einmal nicht gelingen, seinen Vertragspartner von der Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung zu überzeugen, kann und sollte er, allerdings nur dann, wenn sein Vertragspartner ebenfalls keine Privatperson ist, zum Mittel eines sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreibens greifen. Ein solches ist nicht zu verwechseln mit einer Auftragsbestätigung, die nichts anderes ist als die Annahme eines Vertragsangebots. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hält dagegen in schriftlicher Form dasjenige fest, was zuvor mündlich vereinbart wurde. Der Fotograf bestätigt dem Vertragspartner schriftlich und unter Bezugnahme auf zuvor geführte Gespräche, dass man dieses und jenes vereinbart habe, und konkretisiert dabei das Vereinbarte so exakt wie möglich.

Wenn der Vertragspartner auf dieses Schreiben nicht reagiert und dem Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht widerspricht, kommt der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande. Während im Normalfall das Schweigen im Rechtsverkehr Ablehnung bedeutet, gilt es ausschließlich beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben als Zustimmung.

Der Fotograf ist so in einem späteren Streitfall in der Lage, das Vereinbarte zu beweisen.

Damit haben Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte vertraglicher Gestaltung erhalten, die Sie in der Vertragsgestaltung etwas sicherer machen sollten. Dennoch rate ich Ihnen davon ab, Verträge, deren Inhalt Sie frei gestalten und beeinflussen können, ohne rechtliche Absicherung selbst zu formulieren. Auch wenn Sie sich sicher fühlen mögen, tatsächlich sicher können Sie sich aufgrund der Komplexität des Themas nur sein, wenn die Verträge von einem Fachmann überprüft wurden.

Im nächsten Kapitel geht es nun um einige ausgewählte Rechtsfragen, die relevant werden, wenn Sie sich als Fotograf entschließen, Ihr Hobby zum Beruf oder zum Zweitberuf zu machen.