Rechtsprechungsübersicht:
0 % Farbunterschiede im Parkettboden nach einer Mängelbeseitigung (AG Köln – 22.1.2001 – 211C 405/00 – KM 35 Nr. 42)
10 % beschädigter Parkettfußboden (2 m2) aufgrund von eindringendem Regenwasser durch undichte Fenster (LG Berlin – 4.12.2006 – 67S 223/06 – GE 2007, 851)
25 % Durch schadhafte Abflussrohre tritt Wasser aus, wodurch ein Parkettboden schadhaft wird und in mehreren Zimmern die Wände durchfeuchten (LG Düsseldorf – 2.11.1994 – 24S 242/94 – DWW 1996, 282)
Rechtsprechungsübersicht:
0 % angemieteter Parkplatz wird von anderen Fahrzeugen blockiert (AG Aachen – 30.8.2007 – 80C 18/07 – ZMR 2008, 383)
1700 % Veränderung der Einparkmöglichkeiten in der Tiefgarage (AG Köln – 22.1.2007 – 206C 284/04)
5 % Lärmbelästigung und Abgase durch einen neu errichteten Parkplatz in der Nähe der Wohnung (AG Spandau – 5.1.2000 – 6C 526/99 – WuM 2000, 178)
7,4 % Errichtung eines Parkplatzes auf der bei Anmietung der Wohnung vorhandenen Grünfläche (Minderung für den Mieter einer in der 1. Etage gelegenen Wohnung mit Balkon) (AG Köpenick – 11.7.2007 – 6C 71/07 – MM 2007, 299)
10 % Pkw-Stellplatz wird durch einen allgemein zugänglichen Parkplatz ca. 500 m vom Haus entfernt ersetzt (AG Köln – 9.1.1989 – 213C 295/86 – WuM 1990, 146)
→ Kenntnis
In der Wohnraummiete muss zwischen dem freifinanzierten und dem öffentlich finanzierten Wohnungsbau unterschieden werden. Bedeutung hat diese Unterscheidung vor allem für die Berechnung der Miete und der Betriebskosten sowie deren Erhöhung. Im freifinanzierten Wohnungsbau können die Mietvertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit bei Abschluss des Vertrages und auch später über die Miethöhe Vereinbarungen treffen. Diese werden allenfalls über § 5 WiStG einer Preiskontrolle unterzogen. Darüber hinaus hat der 171Vermieter unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch entweder auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung (§§ 558 ff. BGB) oder er kann einseitig die Miete wegen bestimmter baulicher Maßnahmen (§§ 559 ff. BGB) oder Veränderungen bei den Betriebskosten (§ 560 BGB) erhöhen. Für die Gewährleistung kommt es auf diese Unterscheidung nicht an.
Unter dem Begriff preisgebundener Wohnungsbau werden verschiedene Wohnungsbestände verstanden:
Für bestimmten geförderten Wohnraum darf der Vermieter nur die Kostenmiete nach den Vorschriften des WoBindG, der NMV, der II. BerechnungsVO und des II. WoBauG verlangen. Dies setzt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung voraus, in die nur die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festgelegten Kostenansätze übernommen werden dürfen. Maßstab für die vom Mieter zu zahlende Miete sind die ggf. pauschaliert in Ansatz gebrachten Kosten der Errichtung und Bewirtschaftung des Gebäudes und der Wohnung, die unabhängig von der Marktlage und der Person des Mieters auch bei einer Neuvermietung die Höhe der Miete bestimmen. Mieterhöhungen kann der Vermieter einseitig gem. § 10 WoBindG vornehmen. Das Recht des öffentlich geförderten Wohnungsbaus ist in den letzten Jahren mehrfach geändert worden.
Zunächst hat der Gesetzgeber das Wohnraumförderungsgesetz geschaffen. Das Gesetz gilt für alle Förderungen ab dem 1.1.2002 und hat das alte Wohnungsbaurecht ersetzt. Nach Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich der Wohnraumförderung durch das Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder – Wohnraumförderungs-Überleitungsgesetz (WoFÜG) – im Rahmen der Föderalismusreform zum 1.9.2006 haben einige Bundesländer abweichende Regelungen erlassen. Soweit keine abweichende landesgesetzliche Regelung getroffen wurde, gilt das WoFG gem. Art. 125a GG in den übrigen Bundesländern weiter. Die Regelungen des II. WoBauG, des WoBindG, der NMV und der II. BV gelten aber für vor dem 1.1.2002 geförderte Bestände weiter. Das WoFG und einige Landesgesetze ordnen jetzt nicht mehr eine bestimmte Fördermethode an. Stattdessen legen die Länder im Rahmen des jeweils anwendbaren Gesetzes die Fördervoraussetzungen fest. Dies kann durch Förderprogramme oder -richtlinien erfolgen. Die Förderung im Einzelfall wird geregelt in der Förderzusage 172gem. § 13 WoFG. In dieser werden alle maßgeblichen Bestimmungen festgelegt. Die Förderzusage erfolgt öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. In der Förderzusage wird eine höchstzulässige Miete bestimmt. Möglich ist dies auch für Mieterhöhungen nach Modernisierung. Diese höchstzulässige Miete ist aber nur eine Obergrenze. Die Mieterhöhung selbst erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Es müssen also alle Voraussetzungen des § 558 BGB erfüllt sein, damit der Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hat. Es erfolgt keine einseitige Mieterhöhung mehr wie früher nach dem WoBindG. Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmungen der Förderzusage berufen. Ihm steht deshalb gem. § 28 Abs. 5 WoFG ein Auskunftsanspruch zu. Von der Förderzusage abweichende Vereinbarungen sind gem. § 28 Abs. 6 WoFG unwirksam.
Diese beiden Bundesregelungen gelten aber nur, soweit im jeweiligen Bundesland keine abweichende landesgesetzliche Regelung gilt.
Die differenzierten Regelungen über die Miethöhe und Mieterhöhung haben aber keinen Einfluss auf die Gewährleistungsrechte des Mieters.
Rechtsprechungsübersicht:
0 % Lärmbelästigung durch den Türsummer eines Bordells im Haus (LG Berlin – 21.4.2008 – 63S 210/07 – GE 2009, 453)
0 % bordellartiges Gewerbe in der 6. Etage, ohne dass Mieter in der 4. Etage konkret belästigt werden (AG Schöneberg – 8.12.1986 – 13C 626/86 – GE 1987, 139)
0 % Fensterbordell im Haus (AG Hamburg – 22.2.2002 – 47C 666/00 – WuM 2002, 264)
10 % Bordellbetrieb in der Erdgeschosswohnung des Mietshauses (AG Neukölln – 9.3.2007 – 5C 141/06 – GE 2008, 606)
10 % Bordellbetrieb im Haus (LG Berlin – 4.3.2008 – 65S 131/07 – GE 2008, 671)
20 % Belästigung durch Prostitution in der Nachbarwohnung (AG Wiesbaden – 10.2.1998 – 92C 3285/97 – WuM 1998, 315)
17321,7 % Ausübung von Prostitution in der Nachbarwohnung (AG Regensburg – 20.6.1990 – 3C 1146/90 – WuM 1990, 386)