1 Umzug – jetzt oder nie? Nur jeder vierte Mann kann sich vorstellen, in eine andere Stadt zu ziehen, wenn die Frau dort einen Job bekommen hat. Dagegen könnte sich rund die Hälfte der Frauen damit anfreunden, dem Partner zuliebe umzuziehen.
2 Nachwuchs – ja oder nein? Ob und wann ein Paar Kinder bekommt, ist Vereinbarungssache ebenso wie die Frage, ob Elternzeit in Anspruch genommen wird. Laut Umfragen können sich 56 % der Frauen, aber nur 44 % der Männer vorstellen, in Elternzeit zu gehen.
3 Abwasch – ich oder du? Wer wie viel zur Hausarbeit beiträgt, lässt sich nicht einklagen. Gleiches gilt für unterschiedliche Auffassungen von Ordnung und Sauberkeit, die bei 42 % der Paare öfters ausdiskutiert werden.
Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten, individuelle Vereinbarungen zum Vermögen zu treffen.
Was genau bedeutet es eigentlich, wenn Ehepaare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, und wie berechnet sich der Zugewinn? Das ist nicht immer ganz einfach zu verstehen. Im Folgenden schlüsseln wir noch einmal auf, was ohne Ehevertrag bei der Heirat, während der Ehe und im Falle einer Scheidung gilt.
Beide Partner bringen bestimmte Vermögenswerte mit in die Ehe ein. Diese bilden das Anfangsvermögen für die Berechnung des Zugewinns, der im Scheidungsfall gleichmäßig auf beide zu verteilen ist.
Beispiel: Martina besitzt eine Wohnung, ihr Partner Sascha ein Auto. An den Eigentumsverhältnissen an Wohnung und Auto ändert sich durch die Heirat nichts. Der Wert der Wohnung wird als Anfangsvermögen bei Martina berücksichtigt, der des Autos bei Sascha. Erfährt Martinas Wohnung während der Ehe jedoch eine Wertsteigerung, zählt diese zum Zugewinn, der rechnerisch zur Hälfte auf Sascha entfällt. Nehmen wir an, bei der Heirat hat die Wohnung einen Wert von 100 000 Euro. Nach dem Bau einer Umgehungsstraße steigt er auf 130 000 Euro. Diese Wertsteigerung von 30 000 Euro ist Zugewinn, der gleichmäßig auf beide Partner entfällt, auf jeden also 15 000 Euro.
Hat ein Partner zu Beginn der Ehe Schulden, werden diese von seinem Vermögen abgezogen. Übersteigen seine Schulden sein Vermögen, ist er also verschuldet, hat er ein negatives Anfangsvermögen.
Anfangsvermögen – 20 000 Euro
Vermögen bei der Scheidung 120 000 Euro
Auch während der Ehe können beide Partner jeweils Alleineigentum an bestimmten Sachen erwerben (zu den Besonderheiten bei Haushaltsgegenständen siehe „Folgen bei den Finanzen“, S. 39). Kauft Sascha also nach der Heirat ein teures Kunstwerk, ist er der alleinige Eigentümer: Es bleibt bei einer Scheidung in seinem Besitz. Da er das Werk jedoch während der Ehe erworben hat, zählt es zu seinem Zugewinn. Rechnerisch steht die Hälfte des Werts der erworbenen Sachen dem Ehepartner im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu.
Kommt es zur Scheidung, wird der Zugewinnausgleich durchgeführt: Ermittelt wird in einem ersten Schritt jeweils das Endvermögen auf den Stichtag des Scheidungsantrags, getrennt für beide Partner. Hat ein Partner Schulden, werden diese abgezogen. In einem zweiten Schritt wird die Differenz zwischen dem Zugewinn der jeweiligen Partner errechnet. In einem dritten Schritt muss dann derjenige Partner, der mehr Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte davon als Geldzahlung an den anderen abtreten. An den Eigentumsverhältnissen an Grundstücken, Sachen oder Rechten ändert sich dadurch nichts.
Stirbt ein Partner, erbt der andere als Ausgleich für den Zugewinn neben seinem gesetzlichen Erbanteil automatisch zusätzlich ein Viertel des Nachlasses, wenn die Ehepartner kein Testament haben. Bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten neben dem Freibetrag von 500 000 Euro ein weiterer persönlicher Freibetrag in Höhe des Zugewinnausgleichs zu.
Statt der Zugewinngemeinschaft kommen alternativ die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft oder eine abgeänderte Form der Zugewinngemeinschaft in Betracht.
Zur Erinnerung: Bei der Gütergemeinschaft gehört das jeweilige Vermögen eines Partners automatisch beiden gemeinsam. Anders als früher wird dieser Güterstand heute kaum noch gewählt. Daher verzichten wir an dieser Stelle auf weitere Ausführungen dazu.
Eine strikte Trennung des Vermögens lässt sich durch die Vereinbarung von Gütertrennung erreichen (siehe Beispielverträge, S. 157, 164).
Wenn Sie sich für die Gütertrennung entscheiden, gelten die gleichen Grundsätze wie für Singles oder Paare ohne Trauschein. Das heißt: Die Heirat ändert hinsichtlich des Vermögens nichts. Was einem Partner allein gehört, gehört weiter ihm allein, auch Wertsteigerungen. Ein Ausgleich findet im Fall einer Scheidung nicht statt. Beim Tod eines Ehegatten wird der gesetzliche Erbanteil des anderen auch nicht durch eine pauschale Quote für den Zugewinnausgleich erhöht. Folge: Sein Anteil am Erbe sinkt (siehe „Erben selbst bestimmen“, S. 118).
Die strikte Gütertrennung ist nachteilig bei der Erbschaftsteuer, denn der zusätzliche Freibetrag für den Zugewinnausgleich entfällt. Gutsituierte, bei denen einer oder beide Partner Vermögen im Wert von mehr als 500 000 Euro haben (= Steuerfreibetrag für Ehepartner), entscheiden sich daher heute zunehmend für eine modifizierte Form der Zugewinngemeinschaft. Dadurch lässt sich der zusätzliche Zugewinn-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer retten.
Wie das funktioniert? Indem Sie in einem notariellen Ehevertrag zum Beispiel festlegen, dass die Zugewinngemeinschaft nur dann wegfällt, falls es zur Scheidung kommen sollte. Folge: Wird die Ehe geschieden, findet kein Zugewinnausgleich statt. Endet die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten, verbleibt dem Überlebenden aber der zusätzliche Freibetrag für den Zugewinnausgleich bei der Erbschaftsteuer.
Sie haben zahlreiche Möglichkeiten, die Zugewinngemeinschaft nach Ihren Vorstellungen abzuwandeln. Sie können es beispielsweise prinzipiell beim Zugewinnausgleich belassen und ihn nur für Erbschaften ausschließen, die Sie während der Ehe machen. Zwar zählen Erbschaften nicht zum Zugewinn, wohl aber deren Wertsteigerungen.
Beispiel: Melanie hat ihr Elternhaus geerbt. Sie möchte, dass es in ihrer Familie bleibt und sie im Falle einer Scheidung keine Zahlungen an ihren Expartner dafür leisten muss, falls das Haus im Wert steigen sollte. Sonst aber möchte sie es beim Zugewinnausgleich belassen. Genau das kann sie mit einer modifizierten Form der Zugewinngemeinschaft erreichen.