6. Limited Company und Limited & Co. KG

Für deutsche Unternehmensgründer sind die hohen Kosten und der notwendige Kapitaleinsatz für die Einrichtung einer Kapitalgesellschaft, in der Regel in der Rechtsform der GmbH, oft ein Hindernis. Seit dem Beitritt Großbritanniens zur EU bietet sich zur deutschen GmbH eine Alternative an: Die Errichtung einer Limited Company (Ltd.) in England. Seit März 2003 können Sie eine in einem anderen EU-Land gegründete Gesellschaft in jedem anderen Land – somit auch in Deutschland – tätig werden lassen. Drei Vorteile bieten dabei die Ltds. nach britischem Recht:

Diesen Vorteilen steht der Nachteil eines erhöhten Gründungsaufwands gegenüber. Inzwischen gibt es diverse Dienstleister, die auf Unternehmensgründungen in Großbritannien spezialisiert sind.

Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland oder von Deutschland aus eine gewerbliche Tätigkeit, stellt sich die Frage, in welchem Land die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einnahmen besteuert werden müssen. Grundsätzlich besteht eine „beschränkte Steuerpflicht“ in Deutschland, wenn in Deutschland gewerbliche Einkünfte im Rahmen der sogenannten Betriebsstätte erzielt werden. Dabei liegen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn gemäß § 12 AO im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder gemäß § 13 AO ein ständiger Vertreter für den Gewerbebetrieb bestellt ist.

Der Begriff Betriebsstätte wird jedoch nicht nur in der Abgabenordnung bestimmt. Zum Teil finden sich abweichende Definitionen dieses Begriffs und seiner Voraussetzungen in einzelnen DBA mit anderen Staaten. Existiert mit dem Heimatland des Unternehmens ein DBA, gelten die darin enthaltenen Regelungen vorrangig vor der Definition in der Abgabenordnung.

Zwischen Deutschland, Großbritannien und Nordirland besteht ein DBA, in dem in Art. 2 Abs. 1 der Begriff der Betriebsstätte definiert wird: Liegt nach diesen Bestimmungen eine Betriebsstätte in Deutschland vor, sind die Gewinne in Deutschland zu versteuern, die das Unternehmen nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs erwirtschaftet hat. Dabei werden der Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, „die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig wäre“ (dealing at arms-Prinzip, verankert in Art. 7 Abs. 2 OECD Musterabkommen).

Die Methoden der Gewinnaufteilung sind im Einzelnen den sogenannten Verwaltungsgrundsätzen zur Betriebsstättenbesteuerung zu entnehmen.

Aufgrund des komplexen Sachverhalts der steuerrechtlichen Behandlung ist es in jedem Fall ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der Erfahrungen im internationalen Steuerrecht (DBA) hat.

Um bei den vielen Limited-Neugründungen einen Missbrauch vor allem steuerlicher Art zu unterbinden, prüfen die Finanzbehörden, ob die Limited auch tatsächlich wirtschaftlich ausgerichtet ist und aktiv arbeitet. Nur dann erhält sie die begehrte VAT-Nummer, die sie im Ausland von der Mehrwertsteuer befreit.

Weitere Informationen:

Eine Liste empfehlenswerter Gründungshelfer können Sie abrufen unter: www.firma-ausland.de/partner