Irrtümer über die Ehe – und was stimmt

Umfragen zeigen: Über die Ehe kursieren viele falsche Vor­stellungen. Wir stellen Ihnen einige Irrtümer vor, denen Sie nicht unterliegen sollten.

Es gibt nichts Schöneres als die Liebe. Wer den Entschluss fasst zu heiraten, sollte sich natürlich in erster Linie von seinem Bauchgefühl leiten lassen. Das schließt aber nicht aus, auch den Kopf einzuschalten. Vielleicht hätten Sie einiges anders gemacht, wenn Sie nur gewusst hätten, was tatsächlich gilt.

Uns gehört dann alles gemeinsam

Das stimmt nicht. Durch die Heirat ändert sich nichts an den Vermögensverhältnissen der Partner. Nur wenn Sie vor einem Notar Gütergemeinschaft vereinbaren, was heute niemand mehr tut, gilt etwas anderes. Das heißt: Vermögen, das sie mit in die Ehe bringt, gehört weiter ihr; Vermögen, das er mit in die Ehe bringt, gehört weiter ihm. Das gilt auch nach der Trauung. Beispiel: Der Ehemann kauft sich ein Motorrad. Dieses gehört ihm allein, weil nur er den Kaufvertrag unterschrieben hat. Falls es aber zur Scheidung kommt, wird der Wert aller von ihr oder von ihm während der Ehe angeschafften Vermögensgegenstände gleichmäßig auf beide Expartner verteilt. Der Ehemann müsste dann seiner Frau den Wert des Motorrads zur Hälfte auszahlen.

Stößt meinem Ehepartner etwas zu, bin ich gut abgesichert

Das gilt keineswegs immer. Ob überhaupt und in welcher Höhe Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einem berufsständischen Versorgungswerk bestehen, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Entscheidend ist in erster Linie, wie lange und in welcher Höhe für den verstorbenen Partner Beiträge in die Versicherung geflossen sind. Gerade bei jungen Paaren, die bisher kaum Beiträge geleistet haben, dürfte der Hinterbliebenenschutz allenfalls ein kleiner Zuschuss zum Lebensunterhalt sein.

Wenn mein Partner stirbt, erbe ich sein gesamtes Vermögen

Davon träumt vielleicht so mancher, wenn er der Heirat zustimmt. Wenn ein älterer vermögender Herr eine junge Frau ohne Vermögen heiratet, argwöhnt es außerdem die Familie des älteren Herrn. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn es erben beispielsweise immer auch die Kinder aus früheren Beziehungen. Darüber hinaus hat der ältere Herr die Möglichkeit, in seinem Testament seine Kinder oder andere Menschen, die ihm nahestehen, über ihren gesetzlichen Anspruch hinaus als Erben zu bedenken und seine junge Frau auszusparen. Dann erhält sie im Falle seines Todes lediglich ein Pflichtteil (siehe „Erben selbst bestimmen“, S. 118).

30

Sekunden

Fakten

93 %

der Frauen glauben irrtümlich, dass alles, was während einer Ehe erworben wird, beiden Partnern gleicher­maßen gehör­t.

65 %

vermuten falsch, dass das gesam­te Vermögen „per se“ beiden Ehepartnern ge­meinsam gehört.

47 %

gehen einfach davon aus, dass es ihrer Partnerin / ihrem Partner nach ­einer Scheidung automatisch ­finanziell genauso gut gehen wird wie ihnen selbst.

Quelle: Bundesstudie „Partnerschaft und Ehe – Entscheidungen im Lebensverlauf“, 2010

Falls wir uns scheiden lassen, bin ich bis ans Lebensende versorgt

Das galt in früheren Zeiten einmal für Frauen, die aus Rücksicht auf die Familie ihre Berufstätigkeit komplett an den Nagel gehängt hatten. Die Voraussetzung war aber auch damals schon, dass der Exmann genug verdiente. Spätestens seit der großen Unterhaltsreform 2008 ist eine lebenslange Unterhaltspflicht die Ausnahme. Heute gilt, dass jeder Partner nach der Scheidung grundsätzlich wieder selbst für sich verantwortlich ist – so, als ob er nie verheiratet war. Er muss also sehen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Nur in Ausnahmefällen besteht heute nach der Scheidung noch ein Anspruch auf Unterhalt. So zum Beispiel, wenn die Ehe sehr lange gedauert hat, Partner zum Zeitpunkt der Scheidung ein hohes Alter haben und keinen Job mehr finden können, krank oder behindert sind. Auch wer ein gemeinsames Kind unter drei Jahren in seinem Haushalt betreut, kann vom geschiedenen Ehegatten Unterhalt fordern (siehe „Füreinander einstehen“, S. 53).

Wer auf einen Ehevertrag pocht, sollte es besser gleich lassen

Dies ist ein Irrglaube, der weit verbreitet ist. Nur rund 10 Prozent der Paare suchen vor dem Gang zum Standesamt einen Notar auf, um einen Ehevertrag abzuschließen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Partner, die zum zweiten oder dritten Mal heiraten und ihre Kinder aus früheren Beziehungen absichern wollen. Ratsam ist es, sich auch bei der ersten Heirat Gedanken über einen Ehevertrag zu machen – und sich dann bewusst dafür oder dagegen zu entscheiden. Ohne einen Ehevertrag gelten die gesetzlichen Regelungen, falls es zur Scheidung kommt. Danach besteht ein Anspruch auf Versorgungsausgleich (siehe ­„Regelungen zur Altersvorsorge“, S. 148), ­Zugewinnausgleich (siehe „Was sich beim Vermögen ändert“, S. 44) und in bestimmten Fällen auf nachehelichen Unterhalt (siehe „Eigene Regeln aufstellen“, S. 141). In einem Ehevertrag haben Sie die Möglichkeit, die Regeln selbst zu gestalten. Wer einen Ehevertrag abschließt, zeigt, dass er vorausschauend denkt. Tatsache ist, dass die Hälfte der Heiratskandidaten von heute morgen vor dem Scheidungsrichter landen.

Meine Kinder aus einer früheren Beziehung sind dann versorgt

Das ist so nicht automatisch richtig. Für die Kinder aus früheren Beziehungen ist allein der andere Elternteil mit unterhaltspflichtig, nicht der Ehegatte. Auch das Sorgerecht teilen sich weiter die leiblichen Eltern. Dies gilt losgelöst davon, wo die Kinder leben und wer sie überwiegend betreut. Allerdings haben die Eltern die Möglichkeit, das Sorgerecht vollständig auf den betreuenden Elternteil zu verlagern. Mit Zustimmung der Eltern kann der Ehepartner Kinder aus früheren Beziehungen adoptieren. Nur dann müsste er für deren Unterhalt aufkommen.