Vorwort zur 3. Auflage

Seit dem Erscheinen der zweiten Auflage dieses Buches im Jahr 2013 hat sich im Bereich des Foto- und Bildrechts einiges getan. Daraus kann man schließen, dass dieser Bereich nach wie vor und vielleicht sogar noch in verstärktem Maße Bedeutung hat und sowohl den Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung immer wieder beschäftigt. Auch Fotografen stellen mir immer wieder Fragen zu Situationen, an die man selbst vielleicht gar nicht denkt, weil man sie noch nicht erlebt hat.

Ein Beispiel für die rasante Entwicklung auf diesem Gebiet sind die gesetzlichen Maßnahmen, die im Zuge des Betriebs von unbemannten Fluggeräten erforderlich geworden sind. Bei Erscheinen der Vorauflage standen unbemannte Fluggeräte, auch als »Drohnen« bezeichnet, noch ganz am Anfang ihrer Verbreitung und wurden deshalb auch nicht eigens berücksichtigt. In den letzten drei Jahren ist der Markt nun regelrecht explodiert. Mittlerweile haben sich nicht nur professionelle Anwender, sondern auch viele Hobbyfotografen ein solches Flugobjekt zugelegt. Dadurch haben sich die Gesetzgeber in Deutschland, Österreich und der Schweiz zwischenzeitlich veranlasst gesehen, gesetzliche Regelungen für den Betrieb von unbemannten Flugobjekten aufzustellen. Aus diesem Grund habe ich in dieser Auflage den rechtlichen Aspekten des Betriebs von unbemannten Fluggeräten und der Fotografie mit ihnen ein besonderes Kapitel (Kapitel 5, »Multicopter«) gewidmet. Die diesbezüglichen Regelungen in Österreich und der Schweiz finden Sie in Kapitel 9, »Foto- und Bildrecht in Österreich und der Schweiz«.

Aber auch in anderen Bereichen hat sich die Rechtslage weiterentwickelt, und zwar leider nicht immer zugunsten der Fotografen. Insbesondere haben sich die Gerichte in Deutschland mehrfach mit dem Genre der »Straßenfotografie« auseinandersetzen müssen, das sich in den letzten Jahren wachsender Beliebtheit erfreut. Dies hat es aus meiner Sicht erforderlich gemacht, auch dieses Thema unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu vertiefen. Ich habe in Kapitel 3, »Menschen«, diesem Thema nun einen eigenen, ausführlichen Abschnitt (3.3) gewidmet.

Dass gerade die Personenfotografie, die sich durch die sozialen Medien teilweise problematisch entwickelt hat, einer gesetzlichen Regelung bedurfte, zeigt sich an der Verabschiedung eines neuen § 201a StGB im Jahr 2015. In diesem widmet sich der Gesetzgeber u. a. der Fotografie von hilflosen Personen. Mehr hierzu finden Sie in Abschnitt 3.1.7.

Daneben wurde natürlich in den einzelnen Kapiteln eine Vielzahl aktueller Urteile, die seit der Vorauflage zum Foto- und Bildrecht ergangen sind, in dieser Neuauflage berücksichtigt.

Als erfreulich ist zu vermerken, dass es zwischenzeitlich eine Reihe von Gerichtsurteilen gibt, die darauf abzielen, der ausufernden Abmahnpraxis bei (vermeintlich) unberechtigter Verwendung fremden Bildmaterials einen Riegel vorzuschieben und damit verbundene Schadensersatzforderungen der Höhe nach zu begrenzen. Zudem hat der Gesetzgeber durch den seit der Vorauflage geänderten § 97a UrhG den internetweit bekannten Abmahnhaien einen Riegel vorgeschoben. Dieses Thema wird von mir ebenfalls im Rahmen des Kapitels 6, »Rechte schützen«, in dieser Auflage behandelt.

Aus Platzgründen mussten dafür die noch in den Vorauflagen im Anhang enthaltenen Gesetzestexte sowie die Vertragsmuster den Erweiterungen weichen. Die Gesetzestexte finden Sie jederzeit aktuell unter www.gesetze-im-internet.de. Die Vertragsmuster können Sie als Leser selbstverständlich beim Rheinwerk Verlag herunterladen und frei verwenden: www.rheinwerk-verlag.de/recht-fur-fotografen_4375.

Ich möchte mich bei allen Leserinnen und Lesern bedanken, die in vielen E-Mails an den Verlag oder an mich persönlich ihr Interesse an weiteren Aspekten des Foto- und Bildrechts bekundet, Fragen gestellt oder ein positives Feedback gegeben haben. Das nicht nur ungebrochene, sondern stetig steigende Interesse an den Rechtsfragen, die mit der Fotografie zusammenhängen, war für mich Ansporn, diese Auflage für Sie noch informativer zu gestalten. Trotz des zuweilen etwas schwierigen Themas wünsche ich Ihnen auch für diese Auflage ein kurzweiliges Lesevergnügen!

Hervorheben möchte ich zum Abschluss die nach wie vor exzellente Zusammenarbeit mit dem Rheinwerk Verlag und seinen Mitarbeitern, wofür ich mich an dieser Stelle nochmals herzlich bedanken möchte.

RA Wolfgang Rau

Siegburg